Schenkung Haus / Zuzahlung Pflegekosten Oma

11. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Korallenfinger
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung Haus / Zuzahlung Pflegekosten Oma

Hallo, ich habe vor ca. 8 Jahren das Haus von meiner Oma übertragen bekommen. Nun ist sie seit ca. 2 Jahren im Pflegeheim. Da ihre Rente nicht ausreicht müssen wir als Familie die hohe Differenz aufbringen. Ein Antrag auf Übernahme der Kosten wurde aufgrund der Schenkung abgelehnt. Nun meine Frage : Kann ich nach den 10 Jahren der Schenkung einen neuen Antrag stellen? Theoretisch müssten wir die Schenkung im Antrag nicht mehr erwähnen da sie älter als 10 Jahre ist oder?

Vielen Dank für die Antworten!

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Korallenfinger):
müssen wir als Familie die hohe Differenz aufbringen.
Die Zahlung betrifft die Unterhaltspflichtigen.
Bist du als Enkelkind denn unterhaltspflichtig nach SGB XII?
Wen meinst du mit *Familie*?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Korallenfinger
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe als Enkelin das alte Haus von der Oma bekommen. Meine Mutter sowie mein Onkel haben damals auf ihren Anspruch verzichtet. Die monatliche Differenz beträgt 500 Euro steigend. Die kann ich alleine nicht aufbringen. Also zahlen meine Mutter, mein Onkel, mein Bruder und ich zusammen die Differenz. So ist es für jeden nicht so viel. Theoretisch müssten sie nicht zahlen da ich ja das Haus bekommen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)


Zitat (von Korallenfinger):
Da ihre Rente nicht ausreicht müssen wir als Familie die hohe Differenz aufbringen.
Wer verlangt das? Das Pflegeheim?

Ist vor 2 Jahren nicht das Sozialamt auf die Unterhaltspflichtigen (die Kinder deiner Oma) zugekommen und hat die Differenz von diesen verlangt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Korallenfinger
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Korallenfinger):
Wer verlangt das? Das Pflegeheim?

Ist vor 2 Jahren nicht das Sozialamt auf die Unterhaltspflichtigen (die Kinder deiner Oma) zugekommen und hat die Differenz von diesen verlangt?


Nein. Das Sozialamt hat eine Zahlung der Differenz aufgrund der Schenkung abgelehnt. Da uns das mit der Schenkung bewusst war haben wir nicht weiter nachgebohrt.


-- Editiert von Korallenfinger am 11.02.2020 14:13

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Korallenfinger
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat keiner einen Rat für mich?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Welche Frage bleibt noch offen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Korallenfinger):
Theoretisch müssten wir die Schenkung im Antrag nicht mehr erwähnen da sie älter als 10 Jahre ist oder?


Sie dürfte aber in den Unterlagen des Sozialamtes noch vorhanden sein. Warten sie doch einfach mal ab. Niemand weiß was in 2 Jahren ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Korallenfinger
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welche Frage bleibt noch offen?


Meine Frage war ob ich die Schenkung im neuen Antrag angeben muss wenn die 10 Jahre verjährt sind? Vor 2 Jahren wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten abgelehnt. Nur durch unseren Familienzusammenhalt ist es möglich die Kosten aufzubringen. Alleine könnte ich es nicht zahlen und dann müsste wahrscheinlich das Haus verkauft werden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Korallenfinger):
wenn die 10 Jahre verjährt sind?
Wenn die Oma also noch 2 Jahre lang lebt im Pflegeheim, dann kann das unterhaltspflichtige Kind der Oma (dein Vater oder deine Mutter) einen Antrag beim Sozialamt stellen. Denn weiterhin unterhaltspflichtig bist nicht du, sondern das Kind der Oma.
Dann sind die 10 Jahre vorbei, die Rückforderungsfrist (10 Jahre seit Schenkung) ist verjährt.
Dass die Frist vorbei ist, findet das Amt selber raus.

So oder so müsste man nicht das Haus aber nicht verkaufen.

Es geistert unausrottbar die falsche Mär umher, dass entweder der Staat die Häuser wegnimmt oder die Häuser verkauft werden müssten.
Das ist NICHT so. Da gibt es andere Möglichkeiten... für fast jeden Unterhaltspflichtigen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat:
Die monatliche Differenz beträgt 500 Euro steigend. Kann ich nach den 10 Jahren der Schenkung einen neuen Antrag stellen?


Hallo,

leider wirst du solange Unterhalt für die Oma zahlen müssen, bis die Rückforderungssumme erreicht ist. Die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB greift leider nur im Erbfall.
Wie viel was das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung wert.

§ 528 BGB: Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden (§ 528 BGB).

Da dieser Rückforderungsanspruch nicht im Unterhaltsrecht begründet ist, kommt es dabei auch nicht darauf an, wie viel der Beschenkte verdient. Es gibt allerdings einen Ausweg:

Zitat:
Alleine könnte ich es nicht zahlen und dann müsste wahrscheinlich das Haus verkauft werden.


Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird (§ 529 Abs. 2 BGB).

VG

-- Editiert von schneechen am 19.02.2020 21:54

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.028 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.