Weiterbildungsprämie nach § 131a SGB III trotz vorzeitiger Kündigung?

11. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)
Weiterbildungsprämie nach § 131a SGB III trotz vorzeitiger Kündigung?

Guten Tag,

habe ich Anspruch auf Weiterbildungsprämie einer erfolgreich bestanden Umschulung (Externen Prüfung) nach 1,5 Jahren, da man vom Bildungsträger gekündigt wurde? Arbeitsgerichtliches Verfahren wurde von mir eingestellt.

§ 131a SGB III Abs. 2.2 sagt:

Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder...etc. pp.

Ich wurde ja gekündigt seitens des Bildungsträger und habe dann trotzdem die Prüfung bei der IHK abgelegt.

Grundsätzlich war die Maßnahme auf 2 Jahre ausgelegt. Und eine Kündigung war meiner Meinung nicht gerechtfertigt. (Kein Ausfall oder Minderleistung.). Das arbeitsgerichtliche Verfahren diesbezüglich habe ich jedoch eingestellt, nach dem der Anwalt der Gegenseite auf Zeit gespielt hat und den Gerichtsstand nach Berlin verlegen wollte. (Nach 2 Monaten Schriftverkehr, habe ich auch zu viel vom regulären Ablauf der Maßnahme verpasst).

Mit freundlichen Grüßen

bbox

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Was meinst du mit Weiterbildungs"prämie"??

Zitat:
§ 81 SGB III Grundsatz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

§ 131a SGB III Absatz 3:

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:

1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1000 Euro und
2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1500 Euro.

Ich sehe hier kein Verstoß, da die Weiterbildung nach §81 SGB III nicht von meiner Seite beendet wurde und ich die rechtlichen Rahmenbedingungen eines 2 Jährigen Ausbildungsberufes und Vorlage eines Prüfungszeugnisses der Abschlussprüfung erfülle. Des weiteren wurde ca. 1,2 Jahre an der Maßnahme teilgenommen.

Mit freundlichem Gruß

bbox

-- Editiert von bbox am 11.02.2020 13:36

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32099 Beiträge, 5648x hilfreich)

...es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. Das ist sie zweifelsohne.

Zitat (von bbox):
... da die Weiterbildung nach §81 SGB III nicht von meiner Seite beendet wurde
Das Gesetz unterscheidet hier nicht nach Gründen der vorzeitigen Beendigung.
Zitat (von bbox):
Ich sehe hier kein Verstoß,
Mag sein. Du hast keinen Anspruch, weil § 81(1) SGB III die Teilnahmezeit bis zum Ende der WB regelt. Die Prämien sind Durchhalte-Prämien.

Die Bedingungen des § 81 SGB III erfüllst du nicht. Die Prämien stehen dir nicht zu.

Die Fachl. Weisungen der BA zu § 81 SGB III, RN 81.8 :
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba045619.pdf

(4) Mit der Einführung von Anreizen in Form von Weiterbildungsprämien für Zwischen- oder Abschlussprüfungen soll die Motivation erhöht werden, eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Moment,

die Maßnahme wurde nicht unter beiderseitigem Einverständnis beendet, sondern erfolgte durch eine einseitige Willenserklärung seitens des Maßnahmeträgers. Mangelndes Durchhaltevermögen könnte man einem Unterstellen, wenn man nicht zum nächst möglichen Zeitpunkt die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden hätte.

Dies hat sogar Gelder eingespart.

Das oben genannte lasse ich hier nicht gelten und werde ich auch nicht akzeptieren.

Eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung wurde aufgenommen, durchgehalten und erfolgreich abgeschlossen. (Sogar unter erschwerten Umständen. Kein Maßnahmeträger, keine intensive Vorbereitung.)

Mit freundlichem Gruß

bbox

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32099 Beiträge, 5648x hilfreich)

Zu deiner Frage:
Ich meine, du hast keinen Anspruch auf diese Prämie.
Es steht dir frei, das nicht zu akzeptieren.
uU kommen hier andere Einschätzungen.

Hast du die Prämie beantragt?
Findet sich in deinen Vertragsunterlagen ein Passus, wo die Prüfungen abgelegt werden müssen?

-- Editiert von Anami am 11.02.2020 16:03

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Prämie wird ja nicht beim Maßnahmenträger, sondern aufgrund der Gesetzeslage bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Hier kommt kein Passus in Verträgen zur Geltung, sondern die Gesetzeslage. Das Wort Abschlussprüfung bezieht sich dann auf BBIG / Ausbildungsverordnung.

§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung Absatz (1).

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen...

Hier liegt das Augenmerk auf KANN. Es ist grundsätzlich eine Ermessenssache und ich habe dann im Fall der Fälle höchstens eine Chance den richtigen Richter beim Sozialgericht zu erwischen.

-- Editiert von bbox am 11.02.2020 17:05

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32099 Beiträge, 5648x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Die Prämie wird ja nicht beim Maßnahmenträger, sondern aufgrund der Gesetzeslage bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
Die Prämie wird von der BA gezahlt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ob sie erfüllt sind, kann nur der Maßnahmeträger feststellen und der BA mitteilen, damit diese dann zahlt.

Ich fragte dich, ob du die Prämie beantragt hast. Und dein Antrag evtl. abgelehnt wurde. Was soll sonst ein Richter in diesem Theater?

Du möchtest darauf hinaus, dass du trotz vorzeitiger Beendigung der Massnahme und trotz Fremdprüfung bei der IHK doch Anspruch auf diese BA-Prämie hast.

In § 81(3a) SGB III:-->dein Grundanspruch ist erfüllt.
(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind,


In Abs.1: ---> die Einschränkung wegen Beendigung
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn...
.... Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.


Der Prämien-§ 131a SGB III: ---> Dein Wunsch
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, Ja, hast du, aber nur zum Teil...
1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und
2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.

-----------------------------------------------

das KANN im §81 SGB III bezieht sich auf die Entscheidung der BA, dich überhaupt mit solch einer WB-Maßnahme zu fördern (d.h. sie zu bezahlen).
Das hat die BA gemacht. Das KANN ist längst erledigt.

Der § 16 (1) SGB II:
Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:...
... § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

Das KANN ist auch erledigt, denn sie (die BA) hat diese Eingliederungsleistungen nach § 81 SGB III erbracht. Hat die WB bezahlt.

Zitat (von bbox):
Es ist grundsätzlich eine Ermessenssache
Nein. Sämtliche KANNs beziehen sich auf das Ermessen zur Förderung einer solchen Maßnahme. Die BA hat doch lange vor Massnahmebeginn geprüft/Ermessen geübt, ob du eine solche Förderung erhalten könntest. Und hat dann ---JA--- entschieden und dich gefördert/die Kosten übernommen.

Wie kommst du darauf, dass sich das Wort *Abschlussprüfung* im § 131a SGB III auf das BBIG, dort § 37 bezieht?
Es gibt 1001 verschiedene Abschlussprüfungen. Längst nicht alle werden prämiiert. Viele müssen vom Prüfling selbst bezahlt werden. Viele werden vorher noch extra *zugelassen zur Prüfung*.

Du aber willst eine oder 2 Prämien, weil du deine Abschlussprüfung sonstwo, aber eben nicht bei dem von der BA genannten Träger und nach diesen Vorschriften gemacht hast.

Es fragt sich auch, ob du wegen Kündigung nicht sogar zur Rückerstattung von Teilen der WB-Kosten herangezogen werden kannst...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich finde es ja höchst interessant, was für Thesen Sie hier aufstellen, aber meine Frage bezog sich auf Abschlüsse, welche "für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist". Das sind nicht 1000 und 1 Nacht Geschichten. Und dann erklären Sie mir bitte, wo sonst außer im BBIG oder in der Ausbildungsverordnung solche Definitionen von Abschlüssen hinterlegt sind? Im Vertrag mit dem Bildungsträger? Der Bildungsträger hat bei den Prämienzahlungen keine Aktien, sondern wirbt lediglich damit. Ich finde Ihre Art und Weise, wie Sie hier Argumentieren auch nicht gerade förderlich oder hilfreich. Das ganze Theater habe ich aus "good will" vorzeitig beim Arbeitsgericht beendet und war auch nicht meine Frage. Ich benötige hier keine Rechts- oder Linksverdreher sondern plausible Antworten auf meine Feststellung. Die Prüfung wurde auch nicht sonst wo abgelegt, sondern bei der dafür vorgesehen Stelle. Staatlich anerkannt. Was wirklich fraglich gewesen wäre, wäre ein vorzeitiger Abbruch mit immensem Schaden für den Kostenträger ohne Anspruch auf Rückerstattung, da solch eine Klausel nicht existiert. Ich sollte mich wirklich wieder mit dem subsumieren beschäftigen.

Mein Verständnis:

§ 16 (1) SGB II Abs. 1.4 (der § 16 SGB II Abs. 1 sagt mir: KANN)

(4) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b.

Ergo hier greift für mich auch der §§ 131a explizit als kann Leistung, unabhängig von § 16 SGB II Abs. 1.1-3 oder irre ich mich hier?

-- Editiert von bbox am 11.02.2020 22:10

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32099 Beiträge, 5648x hilfreich)

Zitat (von bbox):
für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist".
Du hast eine geförderte Massnahme der Bundesagentur gemacht. Bei einem von der Bundesagentur ausgesuchten und beauftragen Träger.
Zitat (von bbox):
Der Bildungsträger hat bei den Prämienzahlungen keine Aktien, sondern wirbt lediglich damit.
Der Träger meldet die erfüllten Voraussetzungen seiner Teilnehmer gem. § 81 SGB III an die Bundesagentur weiter. Diese reicht Prämien aus.

Abschlüsse? die 1001 bezog sich auf diverse Abschlüsse aller Art.
Zitat (von bbox):
Im Vertrag mit dem Bildungsträger?
Das solltest du am besten wissen, denn ich kenne deinen Vertrag nicht.

Es geht hier um einen Abschluss einer geförderten Massnahme. Im § 131a (3) SGB III steht, was Teilnehmer erhalten, wenn...
Zitat (von bbox):
habe ich Anspruch auf Weiterbildungsprämie ?
DAS war deine Frage. Ich habe dir meine Antwort mit Begründung dazu gegeben.
Zitat (von bbox):
Ich finde Ihre Art und Weise, wie Sie hier Argumentieren auch nicht gerade förderlich oder hilfreich.
Das mag sein. Es gibt hier keine Wunschantworten.
Sähe ich das anders, würde ich das anders schreiben. Ich habe nichts davon, dir den Prämienanspruch auszureden.
Zitat (von bbox):
plausible Antworten auf meine Feststellung.
Gern noch einmal. mE hast du keinen Anspruch auf diese WB-Prämien. Nichts anderes schrieb ich bisher.

Du kannst sicher sein, wenn ich falsch oder halbfalsch usw. läge mit meiner Einschätzung dazu, gäbe es hier etliche weitere User, die das eben korrigieren oder andere Einschätzungen geben würden.

Insgesamt wäre es dann evtl. für dich hilfreicher.
Bisher siehts leider nicht so aus.
Zitat (von bbox):
Die Prüfung wurde auch nicht sonst wo abgelegt, sondern bei der dafür vorgesehen Stelle.
Der Bildungsträger hat also die Prüfungen bei der IHK vorgesehen? Das ist eine neue Info. Davon bin ich bisher nicht ausgegangen.
Unabhängig davon gilt aber trotzdem: es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
Zitat (von bbox):
Was wirklich fraglich gewesen wäre,
Das hast du ja auch nicht gefragt.

Ansonsten hätten wir doch über Rückerstattung wegen Kündigung usw. diskutieren können. Trifft hier nicht zu.

Mein Verständnis:
Du hast den WB-Vertrag zum Zeitpunkt X geschlossen. Das JC hat gem. § 16(1, Nr.4) sein Ermessen ausgeübt, das KANN zum HAT gemacht---und HAT dir die WB beim Träger Y (wahrscheinlich per BGS) gefördert, d.h. bezahlt.
Weder das JC/BA noch der Träger konnten zu Beginn wissen, ob du die WB bis zu Ende machst, ob du die Prüfungen schaffst. Du bist nach 1, 2 Jahren vom Träger gekündigt worden.
Die Weiterbildung wurde vorzeitig beendet---
Zitat (von bbox):
Ergo hier greift für mich auch der §§ 131a
Nein. Greift nicht, weil die Maßnahme vorzeitig beendet wurde. Der § 131a (3) SGB III steht nicht allein, sondern gilt für Maßnahmeteilnehmer, die nach § 81 SGB III gefördert wurden und sie nicht vorzeitig beendet haben.

Ja, ich meine noch immer, du irrst dich hier.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja der Bildungsträger hat einen IHK Abschluss vorgesehen.

Wenn die Maßnahme nach § 81 SGB III gefördert wurde etc. Steht der 131 a (3) SGB III immer noch als "kann" Leistung im Raum für mich. Bitte um eine ausführliche Erklärung, warum man hier ein Rechtsanspruch bei Beendigung der Maßnahme auf Prämienzahlung hätte, wenn im Gesetzestext:

§16 SGB II:

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,

steht.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32099 Beiträge, 5648x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Bitte um eine ausführliche Erklärung, warum man hier ein Rechtsanspruch bei Beendigung der Maßnahme auf Prämienzahlung hätte,
Ja, gern auch so herum. Man hat einen Anspruch auf die beiden Prämien, wenn
-die Maßnahme eine Gesamtdauer von mind. 2 Jahren hat
-die Maßnahme nicht vorzeitig beendet wird
-die Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wird

Sind diese 3 Kriterien erfüllt, HAT man Anspruch. Dann gilt kein KANN.

Zitat (von bbox):
Hier liegt das Augenmerk auf KANN. Es ist grundsätzlich eine Ermessenssache
Das war schon in #6 falsch. Die BA kann mit Maßnahmen fördern---oder nicht. Nur darin hat sie Ermessen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Alles klar, dann habe ich es jetzt wohl verstanden...

BfA bewilligt Umschulung via Bildungsgutschein, somit inkludiert dies rechtlichen Anspruch auf Prämienzahlung nach §131a, jedoch nur wenn § 81 SGB II vollumfänglich entsprochen wird? Das kann im § 16 SGB II wird nach der Bewilligung nicht mehr für die einzelnen Absätze angewendet, da ja eine Leistungsübernahme erfolgte.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.551 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.