Frage zu Pauschale für Arbeitsmittel

12. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 216x hilfreich)
Frage zu Pauschale für Arbeitsmittel

Hallo,

AN sitzt gerade an seiner Steuererklärung mittels eines Steuerprogramms. Leider ist die Beschreibung in dem Programm zu einem Punkt etwas schwammig.

Es gibt den Punkt: sonstige Arbeitsmittel und darunter die Unterpunkte:

1 Reparatur, Inspektion und Reinigung von Arbeitsmitten
2 Verbrauchs- und Büromaterial
3 Fachlliteratur
4 Berufsbekleidung
5 Pauschale für weitere Arbeitsmittel (103€ )

Jetzt ist AN sich nicht sicher,
- ob er ENTWEDER nur die Pauschale ansetzen darf (Punkt 5) ODER wahlweise die Kosten unter Punkt 1-4 oder
- ob er ZUSÄTZLICH zu den Kosten aus 1-4 noch Punkt 5 ansetzen darf (weil da steht "für weitere Arbeistmittel", was ja auch interpretiert werden kann als "weitere, nicht einzeln unter Punkt 1-4 aufgeführte Arbeitsmittel)

Was ist richtig?
Danke!


-- Editiert von Schalkefan am 12.02.2020 16:18

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17268x hilfreich)

ob er ENTWEDER nur die Pauschale ansetzen darf (Punkt 5) ODER wahlweise die Kosten unter Punkt 1-4 So ist es (wobei die Pauschale 110 Euro beträgt): https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-nachrichten/pauschbetrag-diese-pauschalen-gibt-es.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1176x hilfreich)

Ein Anspruch auf den Betrag besteht allerdings nicht, auf tatsächlich nachgewiesene Arbeitsmittel dagegen schon.

M.E. liegt dieser Betrag bei 103 Euro. Wurde er mal erhöht?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Es gibt überhaupt keine Pauschale.

Was es gibt ist eine sog. Nichtbeanstandungsgrenze (im allgemeinen Sprachgebrauch dann aber wieder Pauschale genannt :grins: )

Die betrug mal 200 DM, die meisten Finanzämter dürften 110 Euro anerkennen.

Es gibt aber nur entweder die "Pauschale" oder die nachgewiesenen Arbeitsmittel, nicht beides zusammen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#4
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 216x hilfreich)

Danke, so hatte ich es mir auch schon gedacht. Wollte nur noch mal sicher gehen.
Da die nachgewiesenen arbeitsmittel unterhalb des pauschalbetrag fliegen, werde ich also die Pauschale ansetzen. Sollte die nicht anerkannt werden, kann ich ja immer noch die tatsächlichen Kosten nachweisen

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1176x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Sollte die nicht anerkannt werden, kann ich ja immer noch die tatsächlichen Kosten nachweisen

Genau!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2369 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Da die nachgewiesenen arbeitsmittel unterhalb des pauschalbetrag fliegen, werde ich also die Pauschale ansetzen. Sollte die nicht anerkannt werden, kann ich ja immer noch die tatsächlichen Kosten nachweisen
Naja, dir sollte dabei eines zumindest bewusst sein.

Es ist eben KEIN Pauschbetrag, den man immer ansetzen darf, sondern eine Arbeitserleichterung FÜR DAS FA! Die Kosten an sich müssen tatsächlich in dieser Höhe angefallen sein! Machst Du die "Pauschale" geltend, ohne das diese Kosten tatsächlich angefallen sind, erfüllt das grundsätzlich den Straftatbestand der Steuerhinterziehung!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1176x hilfreich)

Taxpert, dann erfüllt wohl jeder Lohi oder StB den Tatbestand der Beihilfe und sollte wegen der Häufigkeit ein Verfahren bekommen. :devil:

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"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2369 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Taxpert, dann erfüllt wohl jeder Lohi oder StB den Tatbestand der Beihilfe und sollte wegen der Häufigkeit ein Verfahren bekommen. :devil:
Grundsätzlich? Ein eindeutiges JA!

Warum sollte es denn deiner Meinung nach KEINE Steuerhinterziehung oder zumindest leichtfertige Verkürzung sein?

Ich empfehle dir auch den link von @muemmel weiter zu verfolgen! Auch hier wird nicht gesagt, dass der Betrag gänzlich OHNE entsprechende Kosten angesetzt werden darf, sondern dass es hier um eine gewisse Nachweiserleichterung geht! Wie man mit den hier aufgeführten Waren (Kugelschreiber, Block, Radiergummi, etc.) im Zeitalter des Computers auf 110 € kommen will, ist mir schleierhaft!

taxpert

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1176x hilfreich)

Mir ist ja sehr wohl bewusst, dass es sich lediglich um eine Nichbeanstandungsgrenze handelt.

Den Link hatte ich mir angesehen. Deshalb fragte ich ja auch, ob die 103 Euro auf 110 Euro abgehoben worden seien. Offenbar war das eher eine schleichende, konkludente Erhöhung, ohne richtige Verfügung.

Grundsätzlich stimme ich ja zu. Vielleicht sollte die Regelung generell abgeschafft werden, was in Zeiten des RMS kaum vorstellbar erscheint.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2369 Beiträge, 631x hilfreich)

Es gab tatsächlich mal eine entsprechende Verfügung, die aber bereits 1998 ersatzlos aufgehoben wurde! Da es sich damals noch um einen DM-Wert gehandelt hat, die Verfügung aber wohl noch in vielen Köpfen rumspukt bzw. zur Arbeitserleichterung amtsintern noch akzeptiert wird, wirst Du wohl bei Werte finden!

Und natürlich war eine solche "Bagatell-Grenze" die Aufforderung zur Steuerverkürzung! Keine Frage! Es wird daher auch niemand deswegen ein Fass aufmachen!

Die 16 € Kto-Führung sind dagegen z.B. eine echte Pauschale, die angesetzt werden kann, vgl. Anleitung zur Anlage N, Zeile 46 bis 48.

Übrigens kann grade in Zeiten des RMS eine solche Verfügung unterbleiben, da das RMS auch ohne Kenntnis des Bearbeiters einfach gar nicht erst einen entsprechenden Prüfhinweis bei Bagatellbeträgen ausgibt!

Zwar werden die Prüfroutinen des RMS streng geheim gehalten, aber an Hand der ausgewiesenen Prüfhinweise lässt sich natürlich erkennen, dass das RMS eben nicht bei jeder kleinen Abweichung von der Norm anschlagen soll! Würden die Prüfroutinen bekannt, würden sicherlich viele Stpfl. (aber auch Berater/LoHi) ihre Angaben in der Steuererklärung danach "optimieren"!

taxpert

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The Beatles, Taxman

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#11
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 216x hilfreich)

Zitat (von taxpert):

Die 16 € Kto-Führung sind dagegen z.B. eine echte Pauschale, die angesetzt werden kann, vgl. Anleitung zur Anlage N, Zeile 46 bis 48.


Komisch, gerade bei der kontoführungspauschale gibt mein steuerprogramm den Hinweis, dass die Kosten tatsächlich angefallen sein müssen um die Pauschale in Anspruch nehmen zu können...

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#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1176x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Es gab tatsächlich mal eine entsprechende Verfügung, die aber bereits 1998 ersatzlos aufgehoben wurde!

Die von 1993 ist mir bekannt. Mit ging es um den Sprung von dem umgerechneten zum aufgerundeten Betrag.

Zitat (von taxpert):
Die 16 € Kto-Führung sind dagegen z.B. eine echte Pauschale, die angesetzt werden kann, vgl. Anleitung zur Anlage N, Zeile 46 bis 48.

Und das, obwohl viele Banken in der Zwischenzeit auf Kontoführungsgebühren verzichtet haben... ;)

Zitat (von taxpert):
Übrigens kann grade in Zeiten des RMS eine solche Verfügung unterbleiben, da das RMS auch ohne Kenntnis des Bearbeiters einfach gar nicht erst einen entsprechenden Prüfhinweis bei Bagatellbeträgen ausgibt!

Sehe ich ähnlich. Aber möchte man tausende Rechtsbehelfsverfahren wegen ungerechter Steuerfestsetzung haben?

Zitat (von taxpert):
würden sicherlich viele Stpfl. (aber auch Berater/LoHi) ihre Angaben in der Steuererklärung danach "optimieren"!

Umso mehr wundert mich, dass die FinVerw NRW Prüfungsschwerpunkte einzelner FÄ veröffentlicht. Ist das wie eine Warnung vor einem Blitzer?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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