Schlafende Hunde mit DSGVO Anfrage geweckt

13. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Stampo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schlafende Hunde mit DSGVO Anfrage geweckt

Guten Abend,

Ich habe einer Inkasso Forderung wegen einem erhöhtem Parkentgeld auf einem Supermarktparkplatz widersprochen. Angeführt habe ich, dass 1. Das Fahrzeug an dem Tag nicht von mir selbst gefahren wurde und 2. Nie eine Forderung des Mandanten erhalten habe.
Dann kamen zwar noch ein paar Drohungen und "Angebote", die ich aber ignorierte da auf meine Punkte nicht eingegangen wurde. Außerdem waren das nur 70cent Briefe ohne Nachweis und ich hatte mich in meinem Widerspruch klar ausgedrückt dass ich die Sache als erledigt betrachte.

Jetzt nach über einem Jahr ohne Forderung hab ich denen eine DSGVO Löschmuster gefaxt und scheinbar schlafende Hunde geweckt. Jedenfalls haben sie mir als Antwort wieder so ne 80cent-Brief-Drohung mit dem Hinweis auf das Urteil "xii zr 13/19" und der "sekundäre Darlegungslast" geschickt.

Ich sehe da drei Optionen:
1. Angeben dass ich versucht, es mir aber nicht gelungen ist, zu ermitteln wer das Fahrzeug an diesem Tag gefahren ist (der und der kann sich nicht erinnern, die und der sind nicht gefahren usw...)

2. Nochmals auf den Erhalt der ursprüngliche Forderung ohne Inkassokosten bestehen (in Verbindung mit 1?)

3. Einfach weiter abwarten bis mal ein Gelben Brief ankommt.

Was würden Sie machen?
Wie schätzen sie die Rechtsgrundlage der Inkassofirma ein? Immerhin ist die Forderung weit über ein Jahr her und nie Per Boten oder zumindest mit Zustellnachweis.
Falls nötig kann ich die Forderungen und den Widerspruch auch anonymisiert hochladen.

Gruß Stampo

PS: Es geht um ~20€ Erhöhtes Parkentgeld + ~70€ Inkassokkosten.
Also nicht wirklich ums Geld, aber ums Prinzip!



-- Editiert von Stampo am 13.02.2020 22:55

-- Editiert von Stampo am 13.02.2020 23:00

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Stampo):
oder zumindest mit Zustellnachweis.

Die haben doch den besten Zustellnachweis der Welt ...



Zitat (von Stampo):
mit dem Hinweis auf das Urteil "xii zr 13/19" und der "sekundäre Darlegungslast" geschickt.

Ja, die Rechtslage hat sich geändert. Ein einfaches "ich wars nicht" reicht nicht mehr.



Zitat (von Stampo):
Angeben dass ich versucht, es mir aber nicht gelungen ist, zu ermitteln wer das Fahrzeug an diesem Tag gefahren ist

Schutzbehauptungen helfen auch nicht, da wird man schon substantiiert darlegen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von Stampo):
1. Angeben dass ich versucht, es mir aber nicht gelungen ist, zu ermitteln wer das Fahrzeug an diesem Tag gefahren ist (der und der kann sich nicht erinnern, die und der sind nicht gefahren usw...)


Damit kommt man mittlerweile nicht mehr sehr weit. Man läuft Gefahr, eine Unterlassungserklärung aufgebrummt zu bekommen

Zitat (von Stampo):
2. Nochmals auf den Erhalt der ursprüngliche Forderung ohne Inkassokosten bestehen (in Verbindung mit 1?)


Spätestes mit dem ersten Brief hast du die Forderung ja bekommen. Spätestens mit dem zweiten Brief bist du dann in Verzug.

Zitat (von Stampo):
3. Einfach weiter abwarten bis mal ein Gelben Brief ankommt.


Riskant, siehe oben

Zitat (von Stampo):
Was würden Sie machen?


Ich persönlich würde schleunigst 20 Euro + 5 Euro pauschal als Verzugsschaden zweckgebunden ans Inkasso überweisen. Die Inkassogebühren würd ich zurück weisen, da die Einschaltung nicht notwendig war und du zu dem Zeitpunkt nicht in Verzug warst.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2400 Beiträge, 713x hilfreich)

Ich persönlich würde nichts machen und auf den MB warten und dann WI einlegen. Die Wahrscheinlichkeit einer Klage dürfte ziemlich gering sein.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Die Wahrscheinlichkeit einer Klage dürfte ziemlich gering sein.

Aufgrund des BGH-Urteils dürfte die deutlich gestiegen sein.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stampo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die Antworten.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Stampo):
oder zumindest mit Zustellnachweis.

Die haben doch den besten Zustellnachweis der Welt ...

Wie meinst du das? Mir wurde gesagt dass selbst Zustellung per Einschreiben nicht sicher sind, da der Empfänger ja behaupten kann ein leeres Blatt erhalten zu haben.
Wie wollen die nachweisen dass der 80cet Brief überhaupt an mich zugestellt wurde (ich erinnere zB an die Fälle wo Postboten aus Überforderung hunterte Briefe weggeschmissen haben).

Zitat (von fm89):

Damit kommt man mittlerweile nicht mehr sehr weit. Man läuft Gefahr, eine Unterlassungserklärung aufgebrummt zu bekommen


Ich habe mehrfach gelesen dass eine "Benennung möglicher Fahrer zumutbar" ist. "Möglicher"!
Kann dazu gerne Links teilen, weiß nicht ob das hier erwünscht ist.

LG Stampo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Stampo):
Wie wollen die nachweisen dass der 80cet Brief überhaupt an mich zugestellt wurde


Ähm, hiermit:

Zitat (von Stampo):
Ich habe einer Inkasso Forderung wegen einem erhöhtem Parkentgeld auf einem Supermarktparkplatz widersprochen.


Und da die Uhr tickt kann als nächstes ein Mahnbescheid eintrudeln. Widerspricht man dem wird das ein Fall für den Anwalt des Parkwächters. Und ja die klagen mittlerweile erfolgreich, siehe das bereits genannte BGH-Urteil.


-- Editiert von Osmos am 26.02.2020 13:56

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

"Ich habe mehrfach gelesen dass eine "Benennung möglicher Fahrer zumutbar" ist. "Möglicher"!"
-> Das nützt nichts. Denn statt der Vertragsstrafe droht ja noch die Unterlassungserklärung (mit entsprechenden Kosten).

BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14 gibt es ja auch noch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stampo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

hab einfach nichts weiter gemacht wie "Ex Inkassomitarbeiter" geraten hat.
zwar kamen noch 2 normale Briefe, die ich ungelesen in den Altpapier befördert habe. aber seit über einem Jahr nichts mehr.
kann jedem eine elektrische Parkscheibe(Uhr) empfehlen um Ärger vorzubeugen.

Zitat (von Osmos):
Zitat (von Stampo):
Wie wollen die nachweisen dass der 80cet Brief überhaupt an mich zugestellt wurde


Ähm, hiermit:

Zitat (von Stampo):
Ich habe einer Inkasso Forderung wegen einem erhöhtem Parkentgeld auf einem Supermarktparkplatz widersprochen.


Und wie wollen sie mit 80ct-Briefen nachweisen dass sie meinen Widerspruch nicht anerkennen?

Hab in der Zwischenzeit auch so einige andere Storys gehört bei denen ich eher zu dem Fazit komme, sich von den Parasiten keine angst machen zu lassen und sie entweder komplett, oder nach einem Widerspruch zu ignorieren.
Grad wenn sich 80-ct Briefe mit "Aller letzte Mahnung", "Letztes Einigungsangebot" abwechseln, oder mit Zwangsmaßnahmen gedroht wird.

LG Stampo




-- Editiert von Stampo am 16.11.2021 15:19

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Stampo):
kann jedem eine elektrische Parkscheibe(Uhr) empfehlen um Ärger vorzubeugen.
Um damit auf einem privaten Parkplatz, bei dem es nicht um Ordnungswidrigkeiten geht, eine Anzeige wegen Betrug § 263 StGB zu erhalten ... super Idee!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung, das kommt ja doch recht selten vor!

Zitat (von Stampo):
kann jedem eine elektrische Parkscheibe(Uhr) empfehlen um Ärger vorzubeugen.
Damit wäre dann aber Ärger vorprogrammiert! Das sollte man tunlichst unterlassen!

Eine Anmerkung zu 2 der alten Aussagen hätte ich aber doch:
Zitat (von Osmos):
Und ja die klagen mittlerweile erfolgreich, siehe das bereits genannte BGH-Urteil.
Man braucht nur mögliche Fahrer zu nennen. Viel Erfolg gibt es da nicht.

Zitat (von drkabo):
Das nützt nichts. Denn statt der Vertragsstrafe droht ja noch die Unterlassungserklärung
Aber nur wenn der Halter zu den Fahrern schweigt. Die Nennung möglicher Fahrer reicht um dies abzuwenden.

Alles in allem hat der Fragesteller das richtige gemacht. Die Parkplatzbetreiber wissen genau, dass deren Erfolgsaussichten gegen den Halter sehr gering sind wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Um damit auf einem privaten Parkplatz, bei dem es nicht um Ordnungswidrigkeiten geht, eine Anzeige wegen Betrug § 263 StGB zu erhalten ... super Idee!

Er meint hoffentlich die zugelassenen elektronischen Parkscheiben.

Damit bekommt man keinen Ärger.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von hh):
Er meint hoffentlich die zugelassenen elektronischen Parkscheiben.
Guter Witz.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von hh):
Damit bekommt man keinen Ärger.


Man kriegt damit leider nur anderen Ärger, aber trotzdem Ärger.

Da müssen teilweise Ordnungsämter heute noch von Richtern erklärt bekommen, dass solche Parkscheiben gültig sind.
Und bevor das passiert muss erstmal nachgewiesen werden, dass diese elektronische Parkscheibe überhaupt dran war (vorgeworfen ist ja das parken ohne Parkscheibe).

Und beim Supermarkt kommt dann (neben der gleichen Problematik von wegen da war keine Parkscheibe) danach noch die Argumentationsschiene "ja aber wir haben Parkscheibe in den AGB stehen und dieses neumodische digitale Zeugs ist da nicht mitgemeint".

Ist jetzt zwar nichts, was man nicht wegdiskutieren kann, aber vom Aufwand her ist das schon enorm.

0x Hilfreiche Antwort

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