ALG Rahmenfrist 30 Monate ab 2020, Stichtag und Versicherungspflichtverhältnis vs

16. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)
ALG Rahmenfrist 30 Monate ab 2020, Stichtag und Versicherungspflichtverhältnis vs

Hallo,
die Rahmenfrist wurde ja ab 01.01.2020 von 24 auf 30 Monate verlängert. Aber nur für Personen, die nach dem 31.12.2019 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-143_ba045636.pdf


Ende 2019 wurde ich aus dem Krankengeld ausgesteuert und befand mich Anfang 2020 für ca. eine Woche im Nachversicherungsschutz, danach wieder im Lohnbezug. Diese eine Woche Nachversicherungsschutz ist zwar ein Versicherungspflichtverhältnis (von der Krankenkasse bestätigt), war aber ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Nun wurde ich gekündigt und dieser Stichtag "nach dem 31.12.2019 in einem Versicherungspflichtverhältnis" wird für die verlängerte Rahmenfrist leider relevant.

Ist ein Versicherungspflichtverhältnis ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung immer noch ein Versicherungspflichtverhältnis i.S.v. §143 SGB III ?

MfG
Mark


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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat:
befand mich Anfang 2020 für ca. eine Woche im Nachversicherungsschutz


Diesen nachgehenden Leistungsanspruch gibt es nur bei der Krankenversicherung (§ 19 SGB V).

Zitat (von Mark72):
Versicherungspflichtverhältnis ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung


So etwas ist mir nicht bekannt. Welcher Paragraph soll hier greifen?

Zum Verständnis: Aussteuerung Krankengeld Dezember 2019, danach weiterhin krankgeschrieben bis Januar 2020, seitdem arbeitest du wieder und erhältst ganz normal Gehalt?
Du wurdest nun aber gekündigt? Zu wann?

Möchtest du für die Zeit Dezember 2019 bis Januar 2020 ALG I nach § 145 SGB III beantragen? Oder geht es um den ALG I-Anspruch nach der Kündigung?
Wenn du 2018/2019 den Krankengeldanspruch (78 Wochen) voll ausgeschöpft hast, ist die Anwartschaftszeit für ALG I doch auf jeden Fall erfüllt. Die Frage, ob die Rahmenfrist 24 oder 30 Monate beträgt, stellt sich in dem Fall gar nicht.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Sozialrecht-und-staatliche-Leistungen-__f567433.html

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#3
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

es geht um den ALG Anspruch nach der Kündigung, also ab Mitte Februar 2020, der Arbeitgeber hat nach Arbeitsaufnahme in der zweiten Januarwoche gekündigt.

Durch das Krankengeld (78 Wochen) und die lückenloste Arbeit davor ist innerhalb der alten Rahmenfrist (24 Monate) und der einen Fehlwoche die Anwartschaftszeit (23,9 Monate) erfüllt und ich habe einen ALG-Anspruch (10 Monate), soweit klar.

Aber durch die längere Rahmenfrist (30 Monate) käme ich auf eine längere Anwartschaftszeit (>24 Monate) und hätte einen längeren ALG-Anspruch (12 Monate).

Diese eine Fehlwoche kostet mich also 2 Monate ALG1, darum geht es mir. Und in meiner Branche gibt es Massenentlassungen, für 2020 sieht es düster aus, daher hatte mich der AG auch gleich nach Arbeitsaufnahme gekündigt. Ich hätte gern die längere Absicherung.

MfG
Mark

-- Editiert von Mark72 am 16.02.2020 16:24

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Mensch Mark, wie oft denn noch?

Du hast bis zu zwölf Monate Anspruch auf ALG I (ein Alter von unter 50 Jahren einmal vorausgesetzt).

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#5
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

nur noch eine Frage ;)

Innerhalb der Krankschreibung wurde Übergangsgeld während einer Reha gezahlt (keine Berufsausbildung oder LTA). Das Krankengeld wurde ausgesetzt.

Verlängert sich durch das Übergangsgeld die §143 Rahmenfrist oder der §150 Bemessungsrahmen?

MfG
Mark

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