Wohnung der Freundin wurde gekündigt, neue Whg. zur Untermiete abgelehnt

17. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnung der Freundin wurde gekündigt, neue Whg. zur Untermiete abgelehnt

Hallo zusammen,

die Wohnung der Freundin wurde zum 31.03.2020 aufgrund durch Stadtverwaltung xxx gemachter Auflagen vom Vermieter gekündigt, ich habe am 15.11.2019 mich für eine 2. Whg. ( 1- Zimmer 29,43 qm) beworben und diese bekommen. Ich Miete diese Wohnung damit sie nicht obdachlos wird, nun möchte ich, dass der Vermieter (Vonovia ) mir die Zustimmung gibt diese ihr zur Untermiete genehmigt. Sie erhält ALGII, ohne Zustimmung ist eine Untermietung nicht möglich. Die Wohnung kostet 432,00 warm.

Noch habe ich keine Genehmigung erhalten, telefonisch wurde mir bereits erklärt, dass diese abgelehnt wird, weil die Whg. für 2 Personen zu klein sei und der Antrag abgelehnt wird. Vermutlich wurde das Schreiben falsch verstanden, ich miete bereits eine ähnliche Wohnung im selben Haus im 4. OG, dort möchte ich auch wohnen bleiben. Die betroffene Whg. für die Freundin war nur alleine für sie gedacht.

Geht es, sobald ich die schriftliche Ablehnung bekomme, dass ich Vonovia erkläre, dass ich die Whg. nur ihr alleine zur Untermiete zur Verfügung stellen möchte. Oder funktioniert es so nicht? Sie hat keine Chance diese zu bekommen aufgrund negativer Schufa und Verbraucherinsolvenzverfahren.





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35 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Hurricane91):
Geht es, sobald ich die schriftliche Ablehnung bekomme, dass ich Vonovia erkläre,

Klar.
Es ginge sogar das man das sofort macht, wenn man schon weis, das es falsch verstanden wurde.



Zitat (von Hurricane91):
dass diese abgelehnt wird, weil die Whg. für 2 Personen zu klein sei

Das Argument ist Quatsch.



Zitat (von Hurricane91):
Die betroffene Whg. für die Freundin war nur alleine für sie gedacht.

Eine komplette Gebrauchsüberlassung an Dritte muss der Vermieter überhaupt nicht genehmigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
die Wohnung der Freundin wurde zum 31.03.2020 aufgrund durch Stadtverwaltung xxx gemachter Auflagen vom Vermieter gekündigt


Das heißt genau was?

Da muss man erst einmal prüfen, ob so etwas den Vermieter zur Kündigung berechtigt.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Na ja, ob berechtigt oder nicht ist doch wohl jetzt egal. Die neue Wohnung wurde bereits angemietet. Dem Vermieter mitteilen, dass die Lebensgefährtin einzieht. Da Sie die Wohnung gemietet haben, muss beim Zuzug der Lebenspartnerin dies dem Vermieter mitgeteilt werden. Um Erlaubnis müssen sie da nicht fragen. Allerdings stellt Sie das jetzt vor das Problem der Finanzierung. Doch hier hiernach wurde ja nicht gefragt.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Eine neue Freundin mit gleichen Problemen??
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Sozialrecht-und-staatliche-Leistungen-__f549494.html

Man wartet nicht auf eine (falsche) Ablehnung.

Zitat (von Hurricane91):
Die betroffene Whg. für die Freundin war nur alleine für sie gedacht.
Ich meine, auch die Richtigstellung mit 1 fremden Person usw. wird diese Vermieterin nicht akzeptieren. DU hast 1 Whg für DICH gemietet. Willst aber nicht einziehen, weil du ja dort im Hause wohnst.
Zitat (von Hurricane91):
Ich miete diese Wohnung
Der Mietvertrag ist also da und ab 1.4. soll die Wohnung bezogen werden...richtig?
Ich würde diese falsche Ablehnung jetzt so lassen, gar nichts dazu erklären. Den Schlüssel selbst in Empfang nehmen...Dann zieht sie zum 1.4. ein.

Trotzdem wird die Vermieterin Palaver machen--- weil du für dich die Whg. gemietet hast und nun gar nicht einziehst.

Alles weiter ergibt sich (irgendwie und irgendwann). Die Freundin ist erstmal unter Dach.
Ob du dir selbst damit einen Gefallen und ne gute Tat getan hast--- stellt sich später raus.

Sind die 432,- denn lt. JC angemessen ? sind ja wohl >10,-/qm kalt------ nicht grad in Sichtweite des JC, oder?
Hat die Freundin von ihrem JC die ---schriftliche--Bestätigung, dass der Umzug erforderlich ist?
Hat sie die Zustimmung, dass die neuen Kosten übernommen werden?

Andernfalls hängst du mit der Differenz und der Kaution und den Umzugskosten--- drin.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wo Ist gesetzlich verankert, dass man eine angemietete Wohnung bewohnen muss?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Trotzdem wird die Vermieterin Palaver machen
Zitat (von Anami):
Alles weiter ergibt sich (irgendwie und irgendwann).

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#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wo Ist gesetzlich verankert, dass man eine angemietete Wohnung bewohnen muss?


Selbstverständlich muss niemand eine angemietete Wohnung auch tatsächlich bewohnen. Das ist allerdings auch gar nicht das Thema. Es geht hier - eigentlich nicht zu über sehen - um eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, zu der der Mieter nach § 540 BGB ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist.
In der beschriebenen Konstellation gibt es auch aus § 553 BGB keinen Anspruch auf die Erlaubnis, da das was der Mieter als "berechtigtes Interesse" vorbringen will bereits vor Abschluss des Mietvertrags entstanden ist.

Die einzige Lösung im Sinne des Mieters ohne Zustimmung des Vermieters wäre eine Heirat. Die Freundin wäre dann als Ehefrau nicht mehr Dritte im Sinne des Gesetzes.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Die einzige Lösung im Sinne des Mieters ohne Zustimmung des Vermieters wäre eine Heirat.
Oooch, da fallen mir doch schon noch andere an. :neck:

Vielleicht gehts ja auch ohne BGB &Co.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@RMHV

Mein Puls bezog sich auf den Post von Anami.

Ihr Vorschlag zu heiraten ist ja ganz nett, aber muss nicht sein. Es ist ausreichend wenn der Vermieter informiert wird, dass die Lebenspartnerin Einzug hält.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich meinte natürlich mein Post und nicht mein Puls :augenroll:

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#11
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Es ist ausreichend wenn der Vermieter informiert wird, dass die Lebenspartnerin Einzug hält.
Funktioniert das nicht nur dann, wenn der TE selbst die Wohnung bewohnen würde?

Aus dem Eingangspost lese ich aber auch, dass der TE wohl genau den Sachverhalt der kompletten Untervermierung beim Vermieter angefragt hat. Und diese wird abgelehnt, vermutlich mit Bezug zu § 540 BGB. Also kann der TE das Mietverhältnis für die neue Wohnung nur mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündigen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Da Sie die Wohnung gemietet haben, muss beim Zuzug der Lebenspartnerin dies dem Vermieter mitgeteilt werden. Um Erlaubnis müssen sie da nicht fragen.

§ 540 BGB wurde geändert / aufgehoben? Wann genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von AltesHaus):
Da Sie die Wohnung gemietet haben, muss beim Zuzug der Lebenspartnerin dies dem Vermieter mitgeteilt werden. Um Erlaubnis müssen sie da nicht fragen.

§ 540 BGB wurde geändert / aufgehoben? Wann genau?


Gegenfrage: seit wann gilt der 540iger auch für Ehepartner und/oder Lebensgefährten? Wurde er geändert/erweitert?

-- Editiert von AltesHaus am 17.02.2020 17:09

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
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#15
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Gegenfrage: seit wann gilt der 540iger auch für Ehepartner und/oder Lebensgefährten? Wurde er geändert/erweitert?
Der Lebensgefährte ist hier außen vor. Neben Ehepartner, Kinder kommt nur der Lebenspartner nach LPartG in Frage.

Zudem kommt in Ergänzung noch § 553 BGB zum tragen. Hier wird (wie auch von verschiedenen Gerichten bestätigt) von einem "Teil des Wohnraums" gesprochen. Nicht aber von der kompletten Überlassung an Dritte.

Laut BGH-Urteil (Az. VIII ZR 349/13) besteht ein Anspruch auf Überlassung des selbstständigen Mietgebrauchs der gesamten Wohnung nicht.

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wieso stellen Sie den Lebenspartner vor die Tür?

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Lebenspartner ungleich Lebensgefährte

Wenns vor dem 1.4. brenzlig und rechtlich wird, darf die Freundin als Lebensgefährtin nicht allein einziehen.
Dann erhält der Mieter lt. Mietvertrag keine Schlüssel. Für keinen.

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wenn er keinen Schlüssel hat, dann hat der Vermieter ein Problem. Und zwar ein richtiges! Ich meinte hier natürlich auch Lebensgefährtin, oder Lebensgefährten. Und da benötigst ist halt keine Zustimmung zum Zuzug sondern der Vermieter muss ja lediglich darüber informiert werden. Sollte die Dame allerdings keine Lebensgefährten sein, dann wäre das natürlich etwas anderes.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und da benötigst ist halt keine Zustimmung zum Zuzug

Immer noch nicht kapiert, das es hier gar keinen "Zuzug" gibt, weil der Freund gar nicht dort wohnt, wo die Dame einzieht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und da benötigst ist halt keine Zustimmung zum Zuzug
Sie macht doch keinen Zuzug zum TE.
Sie soll als Dritte die kleine Wohnung alleine bewohnen. Ob die Vermieterin das trotzdem erlaubt, weiß man noch nicht. Ist ja schließlich die Vo***.
Ob die Vo** evtl. sogar die Frau in den Mietvertrag aufnimmt? Keine Ahnung...

Dass sie keine LG ist, kann man doch im ersten Beitrag und in den beiden anderen älteren Beiträgen des TE lesen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von AltesHaus):
Und da benötigst ist halt keine Zustimmung zum Zuzug

Immer noch nicht kapiert, das es hier gar keinen "Zuzug" gibt, weil der Freund gar nicht dort wohnt, wo die Dame einzieht?


Wenn die Dame einfach nur eine Bekannte ist, dann ist es tatsächlich ein Problem. Wenn es jedoch die Lebensgefährtin ist, dann nicht. Das schrieb ich bereits.

Der TE hat in diesem Haus dann zwei Wohnungen, In welcher er dann tatsächlich wohnt ist seine Sache.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn es jedoch die Lebensgefährtin ist, dann nicht.

Auch dann wäre es ein Problem ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:

Es ginge sogar das man das sofort macht, wenn man schon weis, das es falsch verstanden wurde.


Telefonisch mache ich das ungern, vielleicht stellen die mir zu viele da persönliche Fragen über den Untermieter.
Ob Sie vom JC lebt, warum sie nicht arbeiten geht usw.


Zitat:

Zitat (von Hurricane91):
dass diese abgelehnt wird, weil die Whg. für 2 Personen zu klein sei

Das Argument ist Quatsch.


Das wurde mir am Telefon gesagt, ich warte noch auf die schriftliche Ablehnung.


0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von hh):
Zitat:
die Wohnung der Freundin wurde zum 31.03.2020 aufgrund durch Stadtverwaltung xxx gemachter Auflagen vom Vermieter gekündigt


Das heißt genau was?

Da muss man erst einmal prüfen, ob so etwas den Vermieter zur Kündigung berechtigt.



Siehe Kündigung vom Vermieter:

https://www.file-upload.net/download-13907893/kndigung1.jpg.html



0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von AltesHaus):
Na ja, ob berechtigt oder nicht ist doch wohl jetzt egal. Die neue Wohnung wurde bereits angemietet. Dem Vermieter mitteilen, dass die Lebensgefährtin einzieht. Da Sie die Wohnung gemietet haben, muss beim Zuzug der Lebenspartnerin dies dem Vermieter mitgeteilt werden. Um Erlaubnis müssen sie da nicht fragen. Allerdings stellt Sie das jetzt vor das Problem der Finanzierung. Doch hier hiernach wurde ja nicht gefragt.



Das Problem ist, ohne Zustimmung vom Vermieter übernimmt das JC nicht die Kosten der Whg.. Zurzeit zahle ich es aus eigener Tasche und die Whg. steht leer.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Hurricane91):
Telefonisch mache ich das ungern,

Auch schriftlich kann man sofort tätig werden.



Zitat (von Hurricane91):
Das Problem ist, ohne Zustimmung vom Vermieter übernimmt das JC nicht die Kosten der Whg.

DU bist ihr Vermieter - mit dem anderen Vermieter hat das Amt 0,0 zu tun.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Eine neue Freundin mit gleichen Problemen?? https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Sozialrecht-und-staatliche-Leistungen-__f549494.html
Nein, keine neue Freundin, ist die selbe mit den selben Problemen. Nur dass sie obdachlos wird, wenn keiner ihr hilft.

Zitat:
Man wartet nicht auf eine (falsche) Ablehnung. Ich meine, auch die Richtigstellung mit 1 fremden Person usw. wird diese Vermieterin nicht akzeptieren. DU hast 1 Whg für DICH gemietet. Willst aber nicht einziehen, weil du ja dort im Hause wohnst. Der Mietvertrag ist also da und ab 1.4. soll die Wohnung bezogen werden...richtig?
Ja, genau, mir geht es um die Kostenübernahme vom Amt, wenn es nicht übernommen wird, kündige ich schnellstmöglich sie. Ich kann auf Dauer es mir nicht leisten.

Zitat:
Ich würde diese falsche Ablehnung jetzt so lassen, gar nichts dazu erklären. Den Schlüssel selbst in Empfang nehmen...Dann zieht sie zum 1.4. ein.
Das geht ja, aber nicht lange, weil ich beides nicht lange zahlen kann.

Zitat:
Sind die 432,- denn lt. JC angemessen ? sind ja wohl >10,-/qm kalt------ nicht grad in Sichtweite des JC, oder?
Ja, sind angemessen.

Zitat:
Hat die Freundin von ihrem JC die ---schriftliche--Bestätigung, dass der Umzug erforderlich ist?
Hat sie die Zustimmung, dass die neuen Kosten übernommen werden?
Noch nicht, sie soll den Antrag Mietbescheinigung (Mietangebot) ausfüllen lassen, da ich der Hauptmieter wäre, müsste ich den ausfüllen oder?

Zitat:
Andernfalls hängst du mit der Differenz und der Kaution und den Umzugskosten--- drin.
Kaution habe ich durch 3 Raten abbezahlt.

-- Editiert von Moderator am 18.02.2020 21:10

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Die einzige Lösung im Sinne des Mieters ohne Zustimmung des Vermieters wäre eine Heirat. Die Freundin wäre dann als Ehefrau nicht mehr Dritte im Sinne des Gesetzes.
Heiraten möchte ich nicht unbedingt.

-- Editiert von Moderator am 18.02.2020 21:10

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#29
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
DU bist ihr Vermieter - mit dem anderen Vermieter hat das Amt 0,0 zu tun.
Aber wenn ich keine Genehmigung von Vo...... erhalte und trotzdem sie zur Untermiete aufnehme, kann man mir den Mietvertrag fristlos kündigen? Und ich mache mich Strafbar?

-- Editiert von Moderator am 18.02.2020 21:13

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