Eine Beschäftigte wurde aufgrund Betriebsschließung gekündigt und hat noch 4 Monate Kündigungsfrist. Nun gibt es aber einen neuen Betreiber der auch das Personal übernehmen möchte. Muss die Beschäftigte 4 Monate nun noch dort weiter arbeiten, obwohl sie das nicht möchte? Gibt es für die Beschäftigte eine Möglichkeit dies nicht zu tun? Was sind die Folgen?
Betriebsübergang bei Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
//// Muss die Beschäftigte 4 Monate nun noch dort weiter arbeiten, obwohl sie das nicht möchte?
AN ist AN bis zum letzten Tag und somit auch zur Arbeit verpflichtet
/// Gibt es für die Beschäftigte eine Möglichkeit dies nicht zu tun? Was sind die Folgen?
Was sind wohl die Folgen von unentschuldigtem Fehlen?
Eine einwandfreie Möglichkeit könnte ein Aufhebungsvertrag sein. Dann ist AN bald raus.
Schauen wir mal in §613a Abs. 6 BGB:
Zitat:Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Dann bleibt er bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist Angestellter seines alten Arbeitgebers.
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Danke für Antwort.
D.h. wenn der AN Widerspruch erklärt, dann bedeutet das auch, dass der AN beim alten oder neuen AG kündigen muss?
bzw. wenn der AN sich damit einverstanden erklärt, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim neuen Betreiber weiterzuarbeiten, über wen laufen dann die Lohnabrechnungen etc.?
Wenn ich mir Ihre Beiträge durchlesen, sollten Sie erstmal die tatsächliche Situation schildern und insbesondere benennen, was Sie eigentlich erreich möchten.
Zitat:
D.h. wenn der AN Widerspruch erklärt, dann bedeutet das auch, dass der AN beim alten oder neuen AG kündigen muss?
bzw. wenn der AN sich damit einverstanden erklärt, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim neuen Betreiber weiterzuarbeiten, über wen laufen dann die Lohnabrechnungen etc.?
1. Wenn Sie den Widerspruch erklärt haben (gegenüber altem oder neuem Arbeitgeber), haben Sie mit dem neuen Arbeitgeber nichts zu tun. Wenn Sie selbst kündigen wollen, müssen Sie das gegenüber dem alten Arbeitgeber machen.
Achtung: Für den Widerspruch existieren feste Fristen. Sie haben nach Unterrichtung durch den alten Arbeitgeber über den Betriebsübergang und der Unterrichtung über die Möglichkeit des Widerspruchs einen Monat Zeit für den Widerspruch. Danach haben Sie den Übergang angenommen.
2. Sie können nach einem Widerruf nicht erklären, dass Sie doch beim neuen Arbeitgeber arbeiten wollen. Darauf muss sich der bisherige Arbeitgeber nicht mehr einlassen.
3. Der Widerruf kann dazu führen, dass Sie im nächsten Moment die betriebsbedingte Kündigung Ihres bisherigen Arbeitgebers erhalten. Das wäre hinsichtlich ALG I die beste Möglichkeit, da damit keine Sperrzeit verhängt wird (BSG, Entscheidung vom 8.7.2009). Ein Aufhebungsvertrag dagegen wird zu einer Sperrzeit beim ALG I führen.
guy, schau mal in den anderen Thread. Da ist längst ein Gerichtsverfahren anhängig.
wirdwerden
Okay, gerade gelesen. Dann bin ich hier raus ... die TE sollte sich erst mal darüber klar werden, was Sie überhaupt möchte.Zitatguy, schau mal in den anderen Thread. Da ist längst ein Gerichtsverfahren anhängig. :
wirdwerden
Sorry für die Mißverständnisse. Das mit dem Betriebsübergang habe ich soweit verstanden. Trotzdem ist mir eine Sache noch unklar: Wenn ich bereits gekündigt bin und widerspreche dem Betriebsübergang/Arbeitsverhältnis, dann kann ich trotzdem noch einmal betriebsbedingt gekündigt werden?
ZitatWenn ich bereits gekündigt bin und widerspreche dem Betriebsübergang/Arbeitsverhältnis, dann kann ich trotzdem noch einmal betriebsbedingt gekündigt werden? :
Widerspruch gegen einen Betriebsübergang ist in vielen (aber nicht in allen) Konstruktionen der Anlass für eine betriebsbedingte Kündigung, weil es den alten Arbeitsplatz beim alten Arbeitgeber schlicht und einfach nicht mehr gibt. Und wenn die laufende Kündigung eventuell etwas "wackelig" und angreifbar gewesen wäre, dann ist es eine Kündigung im Kontext des Widerspruchs bei einem §613a in den meisten Fällen nicht, d.h. der Arbeitgeber kann sich damit absichern. Die erneut anlaufende Kündigungsfrist ist vermutlich ein kleineres Übel im Vergleich zu einer angreifbaren Kündigung.
-- Editiert von Osmos am 26.02.2020 09:42
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