Wohnung verkauft - Eigentümerversammlung

21. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb539470-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung verkauft - Eigentümerversammlung

Guten Abend zusammen,
ich habe folgendes Problem.
Wir haben letztes Jahr zum 01.08. eine Wohnung verkauft. Eine Eigentümerversammlung hat in 2019 für 2018 nicht stattgefunden.
Nun hab ich eine Einladung bekommen für die EWV erhalten. Die soll in 2 Wochen stattfinden und 2018 betreffen. Zu diesem Zeitpunkt waren wir ja noch Eigentümer. Theoretisch würde ich dem neuen Eigentümer eine Vollmacht ausstellen, da mir ja die Wohnung nicht mehr gehört.
Ich weiß jetzt nicht was ich tun soll. Klar, dass der Hausverwalter die Versammlung viel zu spät angesetzt hat ist die eine Sache. Aber was passiert jetzt wenn in dieser Versammlung was beschlossen wird, muss ich das dann noch tragen oder geht das auf den neuen Eigentümer über? Hausgeld usw. klar das ist mein Problem bei Nachzahlungen oder Gutschriften.
Ich danke schon mal für die Hilfe.
Grüße

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Du bist so lange Eigentümer wie du als solcher im Grundbuch stehst.
Da du die Einladung bekommen hast scheint also die Umschreibung im Grundbuch entweder noch nicht erfolgt zu sein, oder die Verwaltung wurde darüber nicht informiert. Was zutrifft ....????

Bezüglich Vollmacht an den Käufer wäre zu klären ob dies laut eurer Gemeinschaftsordnung überhaupt zulässig ist.

Hier weiß hier niemand was ihr vielleicht bez. Übergang von Kosten und Lasten im Kaufvertrag vereinbart habt. Daher kann auch niemand beurteilen wer was zu bezahlen hätte, falls die Umschreibung noch nicht verfolgt ist.

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#2
 Von 
fb539470-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Umschreibung ist vollzogen, das haben wir vom Notar bekommen. Lt. Gemeinschaftsordnung kann ich jeden zur Versammlung entsenden den ich möchte.
Mir geht es eher generell darum, was passiert wenn die jetzt was beschließen. Ist der Beschluss dann rückwirkend gültig oder ab dem Tag des Beschlusses.

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von fb539470-91):
Die Umschreibung ist vollzogen, das haben wir vom Notar bekommen. Lt. Gemeinschaftsordnung kann ich jeden zur Versammlung entsenden den ich möchte.
Mir geht es eher generell darum, was passiert wenn die jetzt was beschließen. Ist der Beschluss dann rückwirkend gültig oder ab dem Tag des Beschlusses.

Nochmal, wenn die Wohnung umgeschrieben ist, du also nicht mehr der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bist:
- hast du nichts auf der Eigentümerversammlung zu suchen
- bist du nicht mehr Mitglied der WEG
- und deshalb können dir die Beschlüsse (die innerhalb der WEG, der du nicht mehr angehört, geschlossen werden) auch den Buckel herunter rutschen.

Aber eben nur wenn der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb539470-91):
Ist der Beschluss dann rückwirkend gültig oder ab dem Tag des Beschlusses.


So oder so, kommt auf den Beschluss an.

Sicherlich soll die Jahresabrechnung 2018 abgesegnet werden. Die wäre dann rückwärts betrachtet wirksam.
Aber es könnten auch umfangreiche Sanierungen beginned in der Zukunft beschlossen werden.

Wenn die Grundbuchumschreibung bereits erfolgt sit, bist Du nicht mehr rechtlicher Eigentümer und darfst daher die Rechte der Eigentümer auf der Versammlung nicht mehr ausüben.
aus eigenem Interesse also von Dir aus vorher tätig werden und den Verwalter informieren.

Berry

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#5
 Von 
fb539470-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm komisch, dass der Verwalter dann mir die Einladung schickt. Aber es macht für mich schon Sinn, dass ich da nichts mehr zu suchen habe. Ich sag herzlichen Dank für eure Antworten.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16537 Beiträge, 9306x hilfreich)

Wahrscheinlich weiß der Verwalter (noch) nichts von der inzwischen erfolgten Umschreibung im Grundbuch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von fb539470-91):
Hm komisch, dass der Verwalter dann mir die Einladung schickt. Aber es macht für mich schon Sinn, dass ich da nichts mehr zu suchen habe.
Es ist sicherlich nicht verboten, den neuen Eigentümer zu informieren und/oder der Verwaltung den Verkauf und die Anschrift des neuen Eigentümers mitzuteilen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von fb539470-91):
Hm komisch, dass der Verwalter dann mir die Einladung schickt. Aber es macht für mich schon Sinn, dass ich da nichts mehr zu suchen habe.
Es ist sicherlich nicht verboten, den neuen Eigentümer zu informieren und/oder der Verwaltung den Verkauf und die Anschrift des neuen Eigentümers mitzuteilen.


VG
Roland

Spätestens jetzt, nachdem du das schon Gesagte nochmals wiederholst, sollte der TS es verstanden haben. :rock:

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