Brandschutzkonzept - Fenster im notwendigen Treppenhaus

13. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
RKern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Brandschutzkonzept - Fenster im notwendigen Treppenhaus

Schönen guten Tag,

ich betreue beruflich ein Bürogebäude mit insgesamt 6 Stockwerken in Köln, Fertigstellung im Jahr 2001. Innerhalb einer Sachverständigenprüfung der Rauch-und Wärmeabzugsanlagen durch den TÜV Rheinland ist ein einfacher Mangel angezeigt worden. Dieser bezieht sich auf das Brandschutzkonzept aus 2000, welches wiederrum sich auf die Landesbauordnung NRW, Ausgabe 2000 bezieht. Der Mangel lautet konkret, dass bei notwendigen Treppenhäusen an einer Außenwand im jeden Geschoss ein zu öffnendes Fenster mit min. 0,5 m² verbaut werden muss. Dies trifft auf vor Ort tatsächlich nicht zu, es fehlen konkret drei Fenster.

Hier zur Vollständigkeit der Auszug aus der BauO NRW 2000:
(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,5 m² haben, die geöffnet werden können.

Die Beseitigung des Mangels bedeutet für uns einen erheblichen und teuren Aufwand, da Fenster nachgerüstet werden müssen.

Dadurch entstehen zwei Fragen:
Wie kann es sein, dass das Gebäude offensichtlich nicht nach Brandschutzkonzept errichtet wurde und trotzdem eine Endabnahme durch die Stadt bestanden hat?

Die weitere Frage lautet, ob es eine Möglichkeit gibt sich hierbei auf die neuste Ausgabe der BauO NRW zu beziehen. Hier hat man den Absatz nämlich geändert, sodass die Wahl zwischen Fenster auf jedem Geschoss ODER Rauch-und Wärmeabzug im obersten Geschoss. Die RWA ist im betroffenen Treppenhaus verbaut.
Muss man die BauO zum Zeitpunkt des Baus oder die aktuelle Ausgabe beachten?

Vielen Dank im Voraus.

Verbaut?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32200 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von RKern):
durch den TÜV Rheinland ist ein einfacher Mangel angezeigt worden.
Wie genau lautet die Mangelanzeige? Wird vom SV/TÜV etwas gefordert?

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#2
 Von 
RKern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die genaue Mangelanzeige (Zitat) lautet:
Gemäß Brandschutzkonzept wird gefordert, dass nach §37 Abs. 11 BauONRW, Treppenhäuser die an einer Außenwand in jedem Geschoss Fenster haben, in der Größe von 0,50 m² die zu öffnen sind.
Diese Anforderung wird im Treppenhaus 2 nicht erfüllt.

Beseitigung des Mangels in den nächsten 6 Monaten gefordert.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32200 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von RKern):
Wie kann es sein, dass das Gebäude offensichtlich nicht nach Brandschutzkonzept errichtet wurde und trotzdem eine Endabnahme durch die Stadt bestanden hat?
Das kann ich nicht beantworten. Es ist offenbar so.
Ich kann mir aber vorstellen, dass die Abnahme/mangelfrei der Stadt Köln erfolgte, weil diese den Absatz 12 des (alten) § 37 BauONRW berücksichtigt hat. Und die Vorgaben als erfüllt betrachtete.

https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Gesetze/Synopse_BauO_NRW_2016-161215.pdf
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2473&sg=

Man könnte sich bei der Stadt rückversichern, ob das so ist.
Man könnte auch bei der Feuerwehr, die sicher beim Brandschutzkonzept für Neubauten mitarbeitet, nachfragen.

Alles, bevor man Fensteröffnungen kloppt.

Jetzt, nach fast 20 Jahren, erfolgt eine TÜV-Prüfung?
Was und wann wurde vorher geprüft? Oder wurden inzwischen bauliche Veränderungen vorgenommen?
Dem Prüfer ging es jetzt nicht um Belichtung/Beleuchtung und Lüftung, wie in Abs 11. geregelt.
Er prüfte doch Rauch-und Wärmeabzugsanlagen ...

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#4
 Von 
RKern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Also denken Sie, dass die Stadt innenliegende und außenliegende Treppenhäuser verwechselt hat?

Wir haben aktuell in mehreren Gebäuden in Köln mit dem TÜV und teilweise unsinningen angezeigten Mängeln zu kämpfen. Dies tritt alle paar Jahre auf, wenn der zuständige TÜV-Prüfer z.B. das Gebiet wechselt und eine neue Person prüft. Dann orientiert man sich plötzlich ganz genau an den Bauordnungen, sodass Mängel auftauchen, welche seit Fertigstellung des Gebäudes exisitieren.

Als Beispiel wurde innerhalb einer Prüfung der Brandmeldeanlage festgestellt, dass das Hausmeisterbüro in der Art nicht betrieben werden darf. Abgesehen davon, dass dies mit der BMA nichts zu tun hat, gibt es das Hausmeisterbüro seit 32 Jahren.

Nichdestotrotz steht der Mangel im Bericht und ist wahrscheinlich schwer rauszubekommen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32200 Beiträge, 5658x hilfreich)

Nein, das denke ich nicht.
Ich denke, die Stadt hat den Abs. 12 als erfüllt gesehen und auf Abs. 11 keinen weiteren Wert gelegt.

In dem Gebäude gibt es doch den Rauchabzug.
(12) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche... sowie... bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen... muss ein Rauchabzug vorhanden sein.
Denn in
(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein... Da findet sich nichts zu Rauchabzug. Was hätte da der Rauch-u. Wärmeabzugsanlagen-Prüfer zu prüfen?

Ich kann mir schlecht vorstellen, dass der Prüfer trotz des Rauchabzuges noch Licht+Luft in jedem Geschoss durch ein Fenster verlangt.

Man könnte als Betreiber der Gebäude auch mal eben rüber nach Poll fahren... ;)
oder höflich per mail nachfragen, ob tatsächlich die Mangelbeseitigung wegen Abs. 11 gefordert wird.

Die Prüfer werden doch wohl nicht nach Anzahl der gefundenen Mängel vergütet?...(nein, war ein Witz)...

Warte bitte, ob Baurechtsexperten/Bauexperten hier noch anderes Wissen haben.

Dass TÜV-Prüfer auch Fehler machen, ist bekannt... nicht nur in Köln.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120168 Beiträge, 39837x hilfreich)

Als erstes müsste man mal prüfen, in wie weit bei solchen Sachen der Bestandsschutz greift.
Das müsste man dem TÜV dann notfalls auch mal per Klage vermitteln.


Abseits des rechtlichen, kann man immer darüber nachdenken, die Sicherheit zu erhöhen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7226 Beiträge, 1519x hilfreich)

Ich vermute dass die Lüftungsmöglichkeit EIN Teil des Problems ist und evtl. mit dem Rauchgasabzug erledigt ist.

Evtl. haben die zu verbauenden Fenster auch eine Fluchtwegfunktion?

Es ist übrigens nicht ungewöhnlich dass man trotz Einhaltung der Bauvorschriften von vor 20 Jahren (die auch damals eine Abhahme geschafft haben und ok waren) heute andere Auflagen bekommt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Das Problem liegt vermutlich anders gelagert.
Das bestehende Brandschutzkonzept widerspricht ganz einfach den örtlichen Gegebenheiten, daran kann auch ein TÜV Prüfer nichts ändern.
Bevor man nun in Aktivismus verfällt und in die Gebäudesubstanz eingreift, wäre es vermutlich zielführender das Brandschutzkonzept in der Art überarbeiten zu lassen, dass die vorhandene RWA dort Einzug erhält, bzw. entsprechend gewürdigt wird.

-- Editiert von spatenklopper am 24.03.2020 12:06

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