Hallo, vllt hat ja jemand hierzu was parat:
Verein hat Bus gemietet für Personentransport auf dem Gelände einer Werksbesichtigung.
Abgesagt durch Betriebsleitung wegen Corona ein Tag vorher.
Steht dem Busunternehmer Schadenersatz zu?
a) sollte das in AGB Vertragbestandteil sein (1 Tag vorher 90%)
b) keine AGB Vertragsbestandteil
Danke & Glückauf
Uwe
Stornierung Reisebus wegen Corona
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
ZitatSteht dem Busunternehmer Schadenersatz zu? :
Nur wenn dies in den gültigen AGB auch so vereinbart wurde.
Ansonsten hat der Busunternehmer Anspruch auf die vereinbarte Leistung ggf. abzüglich eingesparter Benzinkosten.
Ich gehe, weil das nicht klar ist, davon aus, dass der Vertrag zwischen dem Verein und dem Busunternehmer geschlossen wurde und das zu besichtigende Werk kein Vertragspartner ist.
Berry
Danke für die Antwort.
Ja, Beauftragung Verein Busunternehmer auf Empfehlung des Werkes.
Aufgrund der mit der Absage einhergehenden Unmöglichkeit, besteht nicht eine Befreiung zur Zahlung?
Mit der Absage entsteht doch ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des Preises wegen Unmöglichkeit nach §§ 346 Abs. 1 2. Alt., § 326 Abs. 5, § 275 BGB.
Da wir die Entscheidung nicht zu vertreten haben, können wir doch nicht gemäß §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden?!
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Was war denn genau Gegenstand der Miete?
"Bus inkl. Fahrer für x Stunden" oder "Bus für Werksrundfahrt auf dem Gelände der Firma XY"?
Zitat:Da wir die Entscheidung nicht zu vertreten haben, können wir doch nicht gemäß §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden?!
Hier geht es nicht um Schadensersatz.
Ihre zitierten Paragraphen passen auch nicht. Es geht nicht um Gegenstände es geht um eine Dienstleistung die zudem auch noch auf einen bestimmten Termin datiert war.
Ich sehe den Fall analog zu einem Hotel, was man für eine Messe besucht die dann abgesagt wird:
https://www.touristik-aktuell.de/nachrichten/hotels/news/datum/2020/03/04/reiserecht-hotel-wegen-corona-stornieren/
In dem Beitrag geht es aber auch um Kulanz. Hier würde ich offen mit dem Busunternehmen sprechen.
ZitatHier geht es nicht um Schadensersatz. :
Eben, hatte ich oben auch schon geschrieben.
Hier geht es um Vertragserfüllung. Ihr habt einen Vertrag geschlossen, den ihr einseitig nicht erfüllt, indem ihr die Leistung aus Gründen, die nicht der Busfahrer zu vertreten hat, nicht in Anspruch nehmt.
Nein, weil der Vertrag mit dem Busfahrer keinen Bezug zu der Absage hat. Dies ist ein weiterer losgelöster vertrag zwischen dem Verein und dem Werk.ZitatAufgrund der mit der Absage einhergehenden Unmöglichkeit, besteht nicht eine Befreiung zur Zahlung? :
Was hindert euch einen anderen Ort zu vereinbaren.
Berry
Zitat:Hier geht es um Vertragserfüllung. Ihr habt einen Vertrag geschlossen, den ihr einseitig nicht erfüllt, indem ihr die Leistung aus Gründen, die nicht der Busfahrer zu vertreten hat, nicht in Anspruch nehmt.
Das kann man so pauschal nicht sagen. Wir wissen ja nicht, welche Leistung genau bestellt wurde.
Wenn die bestellte Leistung war "Werksrundfahrt auf dem Gelände der Firma XY", dann kann auch die Busfirma nicht erfüllen. Wenn die bestellte Leistung war "Bus inkl. Fahrer für x Stunden" dann natürlich schon.
Zitat:Nein, weil der Vertrag mit dem Busfahrer keinen Bezug zu der Absage hat. Dies ist ein weiterer losgelöster vertrag zwischen dem Verein und dem Werk.
Das kann man doch eigentlich erst beurteilen, wenn man den Vertrag zwischen dem Verein und der Busfirma gesehen hat.
Vielleicht möchte sich der Fragesteller ja mal zum Vertrag zwischen Verein und Busfirma äußern und darstellen, ob und wie genau sich das Verein hat Bus gemietet für Personentransport auf dem Gelände einer Werksbesichtigung im Vertrag mit der Busfirma wiederfindet.
Danke für die Antworten und Diskussion bis jetzt!
Busunternehmer wurde auf Empfehlung des Werkes zum Transport (zwingend vorgeschriebenen) der Personen (uns) für die Werksbesichtigung bestellt.
Also Bus kommt leer zum Werk, dort Transport der Besucher (uns) ausschließlich auf dem Werksgelände von Besichtigungspunkt A nach B nach C.
Nach der Besichitgung fährt jeder wieder selber nach Hause...
Nach der Absage der Besichtigungen durch die Werksleitung, kamen weder wir noch der Bus überhaupt zum Startpunkt auf dem Werksgelände.
Hätte zudem auch nichts gebracht, da die Führung ja abgesagt war, wegen Corona...
Schönen Sonntag noch
Uwe
-- Editiert von go541223-92 am 15.03.2020 10:43
Nette Geschichte.
Aber wenn Sie wissen wollen, ob dem Busunternehmen Schadensersatz zusteht, müssen Sie nicht erzählen, was war oder was hätte sein sollen, sondern was im Vertrag zwischen Verein und Busfirma steht.
ZitatNette Geschichte. :
Aber wenn Sie wissen wollen, ob dem Busunternehmen Schadensersatz zusteht, müssen Sie nicht erzählen, was war oder was hätte sein sollen, sondern was im Vertrag zwischen Verein und Busfirma steht.
Anfrage an Busunternhemer: "Guten Tag,
was würde bei Ihnen günstigst ein Bus für eine 14.00 Führung Werktags bei ... kosten?
Danke"
Antwort Busunternehmer: "Hallo , Festpreis 2,5 Std. € 240,--"
Antwort von uns:" Ok, bitte so reservieren"
Antwort Busunternehmer: "Auftragsbestätigung:
Herzlichen Dank für Ihren Auftrag, den wir Ihnen hiermit gerne wie folgt bestätigen. Unsere
Leistungen erfolgen gemäß Ihren Angaben, Wünschen und den dazu getroffenen
Vereinbarungen.
____________________________________________________________________________________________________
Termin : 13.03.20 Freitag
Abfahrtsort : 14:00 Uhr HKM Ehinger Str. 200, 47259 DU
Rückfahrt : 13.03.20 Freitag 16:30 Uhr
Fahrtziel : Rundfahrt HKM
Personen : 40
Anzahl Busse : 1
Fahrpreis : 240,00 EURO inkl. MwSt.-Anteil
____________________________________________________________________________________________________
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und wünschen schon heute eine gute Reise.
Bei Rückfragen steht Ihnen ... jederzeit zur Verfügung.
Eventuell anfallende Parkgebühren sind im Fahrpreis nicht enthalten und werden zusätzlich
berechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Das wars....
Zitat:Zitat:Da wir die Entscheidung nicht zu vertreten haben, können wir doch nicht gemäß §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden?!
Hier geht es nicht um Schadensersatz.
Ihre zitierten Paragraphen passen auch nicht. Es geht nicht um Gegenstände es geht um eine Dienstleistung die zudem auch noch auf einen bestimmten Termin datiert war.
Ich sehe den Fall analog zu einem Hotel, was man für eine Messe besucht die dann abgesagt wird:
https://www.touristik-aktuell.de/nachrichten/hotels/news/datum/2020/03/04/reiserecht-hotel-wegen-corona-stornieren/
In dem Beitrag geht es aber auch um Kulanz. Hier würde ich offen mit dem Busunternehmen sprechen.
Dürfte hier nicht zutreffen, da die Absage/Stornierung ja gerade NICHT auf Grund persönlicher Verhinderung?!
Selbst der Busunternehmer hätte den Vertrag ja nicht erfüllen können, da ja Werk geschlossen...
Mir scheint, dass "Rundfahrt HKM" damit Vertragsbestandteil geworden ist.
Damit wäre wohl tatsächlich ein kostenloser Rücktritt möglich.
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