Rückerstattung zu unrecht einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge

18. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)
Rückerstattung zu unrecht einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge

Meine Krankenkasse verweigert mir die Rückzahlung für viele Jahre zu unrecht eingezogener Versicherungsbeiträge und begründet sie mit dem Verweis auf den § 25 Abs.1 Sozialgesetzbuch IV.
Wenn man im Gesetzestext aber weiterliest, ist jedoch ohne Zweifel zu erkennen, daß er die Verjährung für Forderungsansprüche der Krankenkasse an den Versicherten regelt und nicht umgekehrt. Muß ich mich mit einer solchen Sinnverdrehung abfinden ? Wie kann ich mich dagegen wehren ?


-- Editiert von Moderator am 18.03.2020 17:57

-- Thema wurde verschoben am 18.03.2020 17:57

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

:forum:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

https://www.123recht.de/forum_topic.asp?topic_id=569467

Zitat (von Chakameh):
Wenn man im Gesetzestext aber weiterliest, ist jedoch ohne Zweifel zu erkennen, daß er die Verjährung für Forderungsansprüche der Krankenkasse an den Versicherten regelt und nicht umgekehrt.


Diese Annahme ist falsch.

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#3
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Der angegebene Paragraph macht doch eine klare Aussage. Wie kann man ihn denn anders verstehen als ich es tu ? Vielleicht ist hiphappy oder jemand bereit, mir mit einer Erklärung zu helfen.
Verstehe ich Harry van Sell richtig, wenn er auf den §675 Abs.2 BGB hinweist, der meine, dem Forum gestellte Frage beantworten soll ? Ich stehe vor einem Rätsel.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Der angegebene Paragraph macht doch eine klare Aussage.

Stimmt.

Da steht
"Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."

Wie man daraus ableiten will, das das nur für die Ansprüche der Versicherung gelten sollen, konnte man auch in dem anderen Beitrag nicht erklären.



Zitat (von Chakameh):
Wie kann man ihn denn anders verstehen als ich es tu ?

Weil DU ihn SO verstehen willst, das er für DICH passt.
Wir ihn aber neutral lesen, wie der Gesetzgeber ihn geschrieben und gemeint hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie man daraus ableiten will, das das nur für die Ansprüche der Versicherung gelten sollen,
Etwa weil da von Beiträgen die Rede ist, der TS aber meint er habe eine andere Forderung.

Im Zweifel gilt dann aber die Regelverjährung (3 Jahre), auch nicht viel besser. :grins:

EDIT: Stand ja in dem anderen Beitrag auch schon.
Warum um Gottes Willen spammt man hier mit einem Doppelpost?

Stefan


-- Editiert von reckoner am 19.03.2020 15:39

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#6
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

In einem Sozialgesetzbuch sollen einerseits die Forderungen an die Sozialversichertengemeinschaft, umgekehrt andererseits die Ansprüche ihrer Mitglieder an sie geregelt werden. Die Forderungen an die Mitglieder bestehen in Beiträgen und die Ansprüche der Mitglieder in den gebotenen sozialen Hilfen. Im § 25 äußert es sich zu den Beiträgen, indem es beschreibt, daß und wann sie verjähren. Damit ist auch die Zahlungsverpflichtung und deren Höhe eines jeden Mitglieds geregelt. Wer der Sozialversichertengemeinschaft nicht angehört, hat ihr gegenüber auch keine Verpflichtungen. Das Sozialgesetzbuch regelt grundsätzlich keine Beitragsansprüche, die Versicherte an die Gemeinschaft haben könnten und die mit dem BGB geregelt werden, auf das es auch im Absatz 2 verweist. Demgemäß befaßt sich der Absatz 1 des § 25 nur mit von Versicherten nicht bezahlten Beitragsforderungen und nicht mit Erstattungsforderungen von bezahlten oder zu viel bezahlten Beiträgen Versicherter.
Wenn in dem Paragraphen § 25 Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches IV. nur von den Beiträgen gesprochen wird, die die Kasse von den Beitragszahlern fordert und beschreibt, daß und wie sie verjähren, kann ich keinen Grund sehen, daß die Verjährungsregeln umgekehrt genauso für die vom Versicherten aufgebrachten Beiträge gelten sollen.
Wenn der Ratgeber das Vertreten einer solchen Auffassung als einen ihn nur belästigenden Spam ansieht, sollte er sie einfach nicht beachten und nicht kommentieren.

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#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Und für diese Antwort hast du jetzt ein halbes Jahr gebraucht? :augenroll:

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn der Ratgeber das Vertreten einer solchen Auffassung als einen ihn nur belästigenden Spam ansieht, sollte er sie einfach nicht beachten und nicht kommentieren.
Erstens kannst du dir nicht aussuchen, wer hier postet und wer nicht. Und zweitens habe ich nur den Doppelpost (2 Threads) als Spam bezeichnet.
Das was dir in einem Thread bereits beantwortet wurde darfst du nicht nochmal neu fragen (um vielleicht eine gegenteilige Antwort zu bekommen) - das ist Spam bzw. du dann ein Troll.

Zitat:
kann ich keinen Grund sehen, daß die Verjährungsregeln umgekehrt genauso für die vom Versicherten aufgebrachten Beiträge gelten sollen.
Wie ich in #5 schon schrieb: Dann gilt eben die Regelverjährung.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Chakameh,

"ohne_Namensnennung" hat Recht.

Zunächst einmal ist § 25 SGB IV gar nicht einschlägig weil es nicht um eine Nachforderung von Beiträgen sondern um einen Erstattungsanspruch geht. Einschlägig sind daher die §§ 26 ff. SGB IV. Eine dreijährige Verjährungsfrist scheidet aus, dass es sich nicht um eine zivilrechtliche Forderung geht.

Zuerst müsste geklärt werden, um welche Zeiträume es konkret geht und warum Sie zu hohe Beiträge gezahlt haben. Ist das unstreitig?

Die Erhebung der Verjährungseinrede (sofern hier wirklich Verjährung eingetreten sein sollte) liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers. Das BSG hat Ermessenrichtlinien gebilligt, wonach die Verjährungseinrede nur dann nicht erhoben wird, wenn fehlerhaftes Verhalten des Sozialversicherungsträgers zur Beitragsentrichtung geführt hat. Das wäre hier ebenfalls zu klären.

Von daher sollte der Sachverhalt näher aufgeklärt werden und aus meiner Sicht durchaus versucht werden, eine Erstattung oder Verrechnung zu erhalten. Erfolgte die Ablehnung schriftlich oder mündlich?

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

An Ohne Namensnennung: In meiner Auseinandersetzung steht der § 27 bereits zur Sprache. Worin soll aber die Rechtswirksamkeit der Beanstandung des Versicherungsträgers liegen, wenn ich als Versicherungsnehmer die zu Unrecht eingezogenen Beiträge bezahlen mußte und bezahlt habe, deren Erstattung mir aber für die Zeiten vor 4 Jahren verweigert werden ?
An Balllvus: vielleicht können Sie auch auf den Inhalt meiner Antwort eingehen außer sich zu wundern, daß ich sie so spät gegeben habe.
An Reckoner: ich will mir niemanden aussuchen und freue mich über jeden, der sich die Mühe macht, mir seinen Standpunkt zu erklären. Ich bin in diesem Portal nicht zuhause und weiß mit Begriffen wie Threads und Trolls usw. wenig anzufangen. Den Gesetzestext einer Regelverjährung kenne ich nicht. Ich sehe nur, daß andere, die sehr substantiiert erklären, sie verworfen, offensichtlich nicht für zutreffend halten.

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Nachdem die Krankenkasse inzwischen eingesehen hat, daß der § 25 Abs.1 Sozialgesetzbuch IV ungeeignet ist, um dem Antrag auf Erstattung der zu unrecht erhobenen Beiträge zu widersprechen, bezieht auch sie sich in ihrem aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 14.5.2020 auf den § 27 Absatz 2 SGB IV. Die Beträge sind bisher nicht spezifiziert worden. Sie sind aber grundsätzlich durch den Rückzahlungswiderspruch seit dem 1.2.2004, dem Beginn der Rentenzahlungen, als zu unrecht erhoben, anerkannt. Durch den Beschluß 1 BvR 100/15; 249/15 des Bundesverfassungsgerichts vom 27.6.2018 war es zu einer Neuregelung des § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB V gekommen. Dadurch ist der Teil der Rente für die KVdR beitragsfrei geworden, der durch freiwillige Beitragszahlungen in die private Altersversorgung entstanden ist. Für die Zeit ab dem 1.2.2014 hat der Rentenverein am 30 10.2019 die zu unrecht erhobenen Beiträge erstattet, jedoch für die vorangegangenen Zeiten ab 1.2.2004 bis zum 31.1.2014 an die Krankenkasse verwiesen. Weil schreiendes Unrecht, durch das die Krankenkasse mit dem § 27 Absatz 2 SGB IV von ihren Erstattungspflichten entlastet werden soll, hat der Beitragszahler der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg zu Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27 Abs.2 SGB IV (Urteil vom 23.1.2014 – L 3 U 218/11), auf den sich die Krankenkasse jetzt bezieht, widersprochen. Wenn jemand meint, dem Versicherungsnehmer etwas empfehlen zu können, was er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch tun könnte, so wird er sich über einen solchen Rat sehr freuen.


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Was hilft es denn dem Versicherungsnehmer, dass er Anspruch auf neue Bescheide hat?

Das LSG Berlin-Brandenburg hat im zitierten Urteil ausdrücklich bestätigt, dass der Anspruch auf Erstattung der Beiträge verjährt ist.

Wenn man nur den Tenor des Urteil liest, dann kann man durchaus den Eindruck erhalten, dass aus dem Anspruch auf neue Bescheide auch ein Anspruch auf Erstattung folgt. In der Urteilsbegründung wird aber klargestellt, dass das nicht der Fall ist.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

In dem erörterten Fall geht es ausschließlich um den Anspruch auf Rückzahlung der angeblich verjährten, seit dem 1.2.2004 zu unrecht einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge und nicht um neue Bescheide, die sich auf lange davorliegende Versicherungszeiten und andere Ansprüche beziehen. Macht die Krankenkasse möglicherweise einen Fehler, wenn sie ihre Ablehnung der verlangten Erstattungszahlung mit den bereits angeführten Ausführungen des LSG Brandenburg zu Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27 Abs.2 SGB IV zum Urteil vom 23.1.2014 – L 3 U 218/11 erklärt, die eigentlich die Verjährung sehr viel älterer und ganz anderer Ansprüche von einem anderen Anspruchssteller an seine Krankenkasse erklären soll ?
Die Unkenntnis von einem Anspruch, den der Anspruchsteller unbestritten gehabt hat, soll ihn nach Meinung des Gerichts nicht vor der Verjährung schützen. Dabei macht das Gericht keinen Unterschied, daß es für den Rückzahlungsanspruchsteller ganz allgemein überhaupt keine Kenntnis von seinem Anspruch gegeben hat und auch nicht gegeben haben konnte. Seine Unkenntnis war nicht sein individuelles Verschulden. Es hatte nie einen Anhaltspunkt, weder für ihn noch für die Allgemeinheit, gegeben, an der Rechtmäßigkeit der von der Rente abgezogenen Sozialversicherungsbeträge zu zweifeln. Die Frage, ob hier Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden durften oder nicht, hat überhaupt nicht existiert. Das Gericht verlangt gewissermaßen von einem Individuum, über hellseherische Fähigkeiten zu verfügen und vorauszusehen, daß ein am 27.6.2018 ergehender Beschluß 1 BvR 100/15; 249/15 des Bundesverfassungsgerichts die Sozialversicherungsbeiträge für zu unrecht einbehalten erklärt und er, dem Urteil zuvorkommend, für spätere Anspruchsstellung seinen Vorbehalt gegen solche Abzüge ausgesprochen hat.
Was kann der Anspruchsteller noch tun, als den schweigenden Sozialversicherungsträger auf die Unmöglichkeit seiner, dem Gericht folgenden Ablehnungsbegründung hinzuweisen ?

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