Stornierung aufgrund von Einreiseverbot

19. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
CihanOezyurt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Stornierung aufgrund von Einreiseverbot

Ich wollte im April mit einem Camper durch Südafrika fahren. Jedoch bestehen zurzeit Einreiseverbote für Deutsche, was die Einreise und somit die Übernahme eines gebuchten Campers unmöglich macht.
Daraufhin wollte ich die gebuchte Leistung stornieren. Nun wird mir eine horrende Summe als Gebühr in Rechnung gestellt.

Laut AGB verstehe ich es aber so, dass dies eigentlich nicht gestattet wäre.
Ich kopiere hier mal die wesentlichen Teile aus den AGB's.

4. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn /
Rücktrittskosten
4.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist uns gegenüber zu erklären. Falls die
Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, den
Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Treten Sie vor Reisebeginn zurück oder treten Sie die Reise
nicht an, so verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen können wir eine angemessene Entschädigung verlangen,
soweit der Rücktritt nicht von uns zu vertreten ist oder am
Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich,
wenn sie nicht unserer Kontrolle unterliegen, und sich ihre Folgen
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Die Höhe der Entschädigung haben wir unter
Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und
dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten
Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen pauschaliert. Die
jeweilige Höhe der Entschädigungspauschale ist von der gewählten
Reiseleistung und dem Zeitpunkt des Zugangs Ihrer
Rücktrittserklärung bei uns abhängig.
Die Entschädigungspauschalen sind wie folgt gestaffelt:
bis 42 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
41 - 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
29 - 22 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
21 - 15 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
14 - 7 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
6 - 3 Tage vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
ab 2 Tage vor Reiseantritt 80% des Reisepreises.


8. Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände
Insoweit wird – auszugsweise - auf die gesetzliche Regelung im BGB
verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der
Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen.
[…]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine
Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses
Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich
hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden
Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1.[…]
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert;
in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von
dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom
Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Hier greift Höhere Gewalt.
Sie können den Vertrag wg. eines wichtigen Grundes (Einreiseverbot, Reisewarning) kostenfrei kündigen.
Notfalls muss ein Anwalt helfen.

Zitat:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine
Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen.


Genau, und auf diese AGB-Klausel können Sie sich ersatzweise noch berufen.

-- Editiert von vundaal76 am 19.03.2020 12:50

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