Bitte um Hilfe
Vielleicht kann mir jemand meine Frage beantworten oder, falls das niemand kann, mir zumindest sagen, an wen ich mich wenden müsste.
Wir bauen gerade mit einem Bauträger ein Haus. Das Haus wurde vom Bauträger als Projekt ausgeschrieben. Das heißt, wir sind nicht Bauherr. In der Leistungsbeschreibung steht folgendes
- Kellergeschoss als weiße Wanne
Meine Frage ist nun die folgende: Heißt so etwas (Kellergeschoss als weiße Wanne), dass das gesamte Kellergeschoss als weiße Wanne ausgeführt werden muss (also inkl. der Lichtschächte) ODER muss die weiße Wanne nur bis zur Höhe des Bemessungswasserstands gebaut werden? So dass die Lichtschächte zu den Fenstern, die über dem Bemessungswasserstand liegen, nicht zur weißen Wanne gehören bzw. nicht druckwassergeschützt sein müssen.
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße und bleiben Sie alle gesund
Weiße Wanne
Verbaut?
Verbaut?
Dann betrifft es das Kellergeschoss. Ein Geschoss reicht dann bis zur Geschossdecke--- hier ist das die Kellerdecke.ZitatKellergeschoss als weiße Wanne :
Es wäre auch eine sehr ungewöhnliche Bauweise, eine *weiße Wanne* nur bis zur Unterkante Lichtschacht zu bauen.
Es würden sog. druckwasserdichte Lichtschächte verbaut werden (müssen).
Diese müssten dann einen Verschluss der Ablauföffnung und eine Lichtschachtabdeckung (zur Vermeidung von Niederschlagswasser, welches nicht ablaufen könnte, haben. Je nach Ausbau des KG (zB als Wohnraum) müsste dann der Anschluss zwischen Wämedämmung und Lichtschachtelement auch druckwasserdicht ausgeführt werden. Was sehr häufig eine Herausforderung an die Ausführenden darstellt.
Ich glaube, ich verstehe, worauf deine Frage abzielt.
Wenn weiße Wanne fürs ganze Geschoss---dann bitte auch die druckwasserdichten Lichtschächte mit den beschriebenen Teilen.---Richtig?
Viel wichtiger sähe ich die Frage, WAS baut der Bauträger überhaupt? Echte Weiße-Wannen-Konstruktionen im EFH-Bau sind eher selten.
Meist wird nach Erfordernis ein Kellergeschoss nach dem *Prinzip Weiße Wanne* verkauft.
Das Haus steht häufig im Wasser. In der Leistungsbeschreibung steht wortwörtlich:
Punkt 6: Untergeschoss als weiße Wanne gegen drückendes Wasser.
Unterpunkte sind mehrere dazu. U.a. :
Lichtschächte mit Gitterrost begehbar nach Planeintrag.
Da wir eine Luft-Wasser-Wärmepumpe im Keller haben sollen, gibt es auch zwei druckwassergeschützte Lichtschächte mit Abfluss, die unter den Bemessungswasserstand ragen. Planungsunterlagen wurden und vom Bauträger immer vorenthalten. Der Rohbau steht schon und die Fenster sind drinnen. Rohinstallation ist auch fertig. Dach ist gedämmt. Fehlt noch Gibser-, FBH, Sanitär,. Estrich, Treppen und Fliesenarbeiten. Türen und restliche Böden machen wir selbst. Uns ist jetzt erst aufgefallen, dass die anderen Lichtschächte nicht Druckwasser geschützt sind.
Die Frage ist wann wir das mit dem Bauträger besprechen sollten. Bzw. ob wir hier das vor Gericht einklagen sollen. Dann wäre der Zeitpunkt fraglich, da wir ja eigentlich auch zeitnah einziehen wollen. Diese Arbeiten können auch gemacht werden, wenn wir schon drin wohnen.
Danke für alle Tipps von eurer Seite.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Meine Empfehlung: Der Zeitpunkt wäre bei der Abnahme nicht verkehrt. Bis dahin hat der Bauträger Zeit. Sinnvoll, wenn die Außenanlagen (in EL) noch nicht gemacht sind...ZitatDie Frage ist wann wir das mit dem Bauträger besprechen sollten. :
Ja, richtig. Deshalb sollte man jetzt nicht voreilig den Bauträger ins *Stottern* oder gar *Stocken* bringen.ZitatDiese Arbeiten können auch gemacht werden, wenn wir schon drin wohnen. :
Es ist ein Ausführungsmangel.
Wenn das KG /UG als weiße Wanne verkauft wurde, gehören auch die Lichtschächte in druckwasserdichter Ausführung, dazu. Darauf hat der Erwerber Anspruch. Das hat er gekauft. Eigentlich sind auch diese dann nur eine Hilfsbauweise, weil eben für EFH keiner eine echte weiße Wanne baut. Dann gäbe es entweder gar keine Lichtschächte/K-Fenster oder Weiße-Wannen-Lichtschächte. Unbezahlbar...
Der Hinweis, dass der B-Wasserstand unterhalb liegt, kann jetzt richtig sein. In X Jahren nicht mehr oder 1x nicht, wer weiß das heute schon.
d.h. nicht befahrbar mit PKW...wenn nicht nötig, dann ists ok.ZitatLichtschächte mit Gitterrost begehbar nach Planeintrag. :
Sowas gibt es mW nicht. Oder ist der Abfluss unten am Lischacht einer zum Auf-und Zudrehen?Zitatgibt es auch zwei druckwassergeschützte Lichtschächte mit Abfluss, :
Handelsübliche druckwasserdichte Lichtschächte haben gar keinen Ablauf (sind also unten geschlossen) oder haben den Ablauf verschlossenen. Dafür gibt es ein Extraelement, quasi *Dichtstopfen*.
guggst du bei MEA oder ACO oder Fachartikeln.
Deshalb werden dann meist diese Sonderkonstruktionen mit der Abdeckung des Gitterrostes nötig. Es sei denn, ein großer Dachüberstand verhindert Einlaufen/Stauen von Niederschlagswasser (von oben).
Wer möchte schon mehrmals jährlich den Lichtschacht entleeren? Vor allem, wie?
Jetzt vor Gericht gibts noch nichts einzuklagen. Der Bauträger kann noch ändern, abstreiten, widersprechen...
Ich würde ihn erstmal machen lassen.
-----------------------------------------------------------------------
Ist eure Kelleraußenwand gedämmt? Habt ihr im KG höherwertig genutzte Räume?
ZitatWeiße-Wannen-Lichtschächte. Unbezahlbar... :
Wie kommt man auf "unbezahlbar"?
ZitatVor allem, wie? :
Dafür gibt es etwas, das nennt sich "Pumpe".
@DavidP1979
Ich möchte hier keinen Vortrag halten... ich habe dir eine PM geschickt.
-------------------------------------------------
@HvS
Nichts ist unmöglich, wohl auch nicht unbezahlbar. Stimmt. Fragt sich hier, für wen.
Eine Pumpe hat der TE nicht gekauft---sondern ein Kellergeschoss, ausgeführt als Weiße Wanne.
Er baut ein neues Haus.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten