Meine Tochter erhielt von der der Bundesagentur für Arbeit, Inkasso-Service, eine Zahlungserinnerung in Höhe von 34,68€. (Bei Nachfrage im Jobcenter wurde ihr mitgeteilt, dass noch eine weiter Forderung in Höhe von 300€ aus diesem Zeitraum auf sie zukomme.)
Diesbezüglich erhielt sie aktuell kein Schreiben direkt vom Jobcenter.
Leider existieren keine Dokumente aus dem Zeitraum 2015 mehr.
Forderungsaufstellung:
01.02.2015 - 28.02.2015, Aufhebung- und Erstattungsbescheid Jobcenter 16.02.2015, Fälligkeit: 06.03.2015
Meine Tochter (28) war in diesem Zeitraum arbeitslos und im Jobcenter München bis 31.10.2018 gemeldet. Von 01.11.2018 bis 31.10.2019 war sie im Jobcenter Dachau gemeldet. (ab dem 10.2019 ist sie wieder berufstätig )
Kann gegen diese Forderung Widerspruch eingelegt werden?
Vielen Dank vorab
Zahlungserinnerung vom Jobcenter für 06.03.2015
23. März 2020
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Frage vom 23. März 2020 | 10:08
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungserinnerung vom Jobcenter für 06.03.2015
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#1
Antwort vom 23. März 2020 | 13:56
Von
Status: Unbeschreiblich (32255 Beiträge, 5667x hilfreich)
Was man jetzt tun kann, steht in dem Schreiben vom Inkasso-Service. Bitte alles lesen.ZitatKann gegen diese Forderung Widerspruch eingelegt werden? :
Das JC hat *die Sache* an Inkasso-Service Recklinghausen gegeben.
Bitte nochmal die Daten und Jahreszahlen prüfen. 2015---2018/2019 ?
Jetzt kann man nur Widerspruch gegen die Mahngebühren erheben.---Steht dort unter der Forderungsaufstellung
#2
Antwort vom 23. März 2020 | 19:17
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort
einen Widerspruch kann ich leider nicht finden....
unter dem unten aufgeführten Link ist das Dokument hinterlegt. (Link zu Online speicher bei Web.de)
https://c.web.de/@337908991952688369/rDefQTwESxqNeqmHMsyB1w
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#3
Antwort vom 23. März 2020 | 19:29
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatKann gegen diese Forderung Widerspruch eingelegt werden? :
Kann man, interessiert nur niemanden.
Denn die Bescheide wurden offenbar rechtskräftig, wenn man die nicht korrekt innerhalb der Frist angegriffen hat.
#4
Antwort vom 23. März 2020 | 20:26
Von
Status: Unbeschreiblich (32255 Beiträge, 5667x hilfreich)
Richtig. Weil: Es bis jetzt erst eine Zahlungserinnerung ist. Noch keine Mahnung (kostet dann Mahngebühr von 5,-). Gegen diese Mahngebühr könnte man dann Widerspruch einlegen.Zitateinen Widerspruch kann ich leider nicht finden.... :
War deine Tochter denn in 2015 auch Kundin des JC?
Ich *deute* es so, dass es um 1 Monat Hartz 4 ging. Der wurde damals schon als Ursprungsbetrag berücksichtigt/verrechnet. Ein Restbetrag von 34,86 blieb noch offen (warum auch immer).
Erst jetzt hat das JC das bemerkt und die Sache zum Inkasso geschickt.
Der Inkasso-Service wird nicht erst nach 5 Jahren tätig--- die haben jetzt erst vom JC die Forderung zugestellt bekommen.
Wenn es keine totale Verwechslung des Namens ist, würde ich diese 34,86 überweisen.
Was anderes fällt mir nicht ein.
Tut man das nicht, kommt nach ca. Wochen die erste Mahnung mit 5,-Mahngebühr--- das ist dann reiner Automatismus.
Der Inkasso-Service prüft keine Richtigkeit oder Falschheit. Der soll nur Geld einziehen.
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