Kündiung aus Betreiblichen Gründen wegen Corona

26. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündiung aus Betreiblichen Gründen wegen Corona

Guten Abend.
Mein Mann hat am 20.03.2020 seine Kündigung bekommen. Der Grund sei aus Betrieblichen Gründen da seinem Chef die Aufträge weg fallen (es sind ca. 40 Mitarbeiter gekündigt worden, Gebäudereinigungsunternehmen) und mein Mann keinen Führerschein hat um andere Stellen zu besetzten. Kurzarbeitergeld wird vom Chef nicht beantragt weil er nicht die Gelder hat um alle Mitarbeiter zu bezahlen weil ihm selber die Schließung seiner Firma dann droht (Chef seine Aussage).
Nun zum eigentlichen Problem:
Mein Mann ist seid November 2012 in der Gebäudereinigungsfirma beschäftigt und seine Kündigung ist zum 3.4.2020. Wir halten eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zu wenig nach den ganzen Jahren. Nun wissen wir auch nicht damit umzugehen durch diese ganze Corona Lage, was der Chef halt darf und was nicht.
Sein Kündigungsschreiben lautete:

Sehr, geehrter Herr....
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis form-und fristgerecht zum 3.4.2020, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld dazu verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

Dazu wurde später noch gesagt das mein Mann, sobald die Auftragslage in der Firma wieder besser ist, wieder eingestellt wird.

Trotzdem würden wir gerne wissen, ob diese Kündigung rechtens ist oder nicht.
Über eine Antwort wären wir glücklich.

Lieben Gruss
Silke K.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wenn Ihr Mann seit November 2012 bei diesem Unternehmen beschäftigt ist, hat der Arbeitgeber gesetzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende oder zum 15. eines Monats einzuhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Vorstehende Antwort von "guyfromhamburg" ist falsch.

Im Übrigen kann in einem Tarifvertrag eine andere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden.

Zitat (von SiMa79):
Mein Mann ist seid November 2012 in der Gebäudereinigungsfirma beschäftigt und seine Kündigung ist zum 3.4.2020.


Möglicherweise hat der Ehemann aufgrund eines solchen Tarifvertrages eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Das wäre dann der 30.04.2020. Dann würde es sich um einen Tippfehler handeln.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.03.2020 18:03

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17336 Beiträge, 6461x hilfreich)

Zwischen Nov. 2012 und März 2020 Kündigungstermin liegen 7 Jahre und 140 Tag, also weniger als 8 und mehr als 5 Jahre. Wenn es nach den gesetzlichen K-Fristen geht, gilt Nachstehendes, wenn es einen TV gibt, muss dein Mann dort nachlesen.

§ 622 BGB
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Folglich gilt die Kündigung zum 31. Mai 2020.
Ihr habt noch Zeit genug, den AG zu fragen, ob er den Fehler von sich aus korrigiert, oder ob ihr deswegen einen Kündigungsschutzprozess anstrengen müsst. Ihr könnt freilich auch gleich direkt zum Arbeitsgericht gehen. Der Aufwand ist gering, vor Ort hilft ein Rechtspfleger, den Antrag zu formulieren. Vmtl. knickt der AG ein, wenn er die Klageschrift bekommt, oder doch spätestens beim Gütetermin.
Ach ja: Dein Mann muss freilich bis zum Ende dort arbeiten.
Vielleicht auch Urlaub nehmen und nicht vergessen, sich arbeitsuchend zu melden.



-- Editiert von blaubär+ am 26.03.2020 18:10

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

§ 622 Abs. 4 BGB:

"Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Wir halten eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zu wenig nach den ganzen Jahren. Völlig richtig. Da muß sich der Gatte jetzt halt überlegen (und zwar schnell), ob er dagegen vorgehen möchte oder nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von SiMa79):
Kurzarbeitergeld wird vom Chef nicht beantragt weil er nicht die Gelder hat um alle Mitarbeiter zu bezahlen

Das war ziemlicher Unsinn. Kurzarbeitergeld zahlt ja die Arbeitsagentur, nicht der Chef.
Jetzt hat er aber den Mitarbeitern gekündigt, deswegen kann er auch kein KuG mehr beantragen und muss tatsächlich alles selbst bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Möglicherweise hat der Ehemann aufgrund eines solchen Tarifvertrages eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Das wäre dann der 30.04.2020. So ist es - es gibt einen allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für Gebäudereiniger, und da ist für diese Betriebszugehörigkeitsdauer exakt die erwähnte Kündigungsfrist vereinbart. Zum Nachlesen: https://www.gebaeudereiniger-berlin.de/fileadmin/user_upload/Neuer_RTV_01_11_2019_endgueltige_Fassung.pdf

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17336 Beiträge, 6461x hilfreich)

20/03/2020 + 3 Wochen > 10/04/2020 (ein Freitag)

Dann ist der Zug weg.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für eure schnellen Antworten. Wir haben nochmal in seinem Vertrag geschaut, allerdings ist der noch von 2012 und da steht nichts von den Kündigungsfristen drin und wir denken egal ob Corona oder sonstiges er muss die Fristen einhalten oder sehen wir das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

er muss die Fristen einhalten Ja, denn er hat sich an den von mir verlinkten Rahmentarifvertrag zu halten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Kündigungsfristen können - wie gesagt - auch in einem (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrag geregelt sein.

Ja, er muss selbstverständlich die Kündigungsfristen einhalten. Aber tut er das nicht und der Ehemann wehrt sich nicht hiergegen, wird die an sich unwirksame Kündigung wirksam. Insoweit besteht Handlungsbedarf.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Möglicherweise hat der Ehemann aufgrund eines solchen Tarifvertrages eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Das wäre dann der 30.04.2020. So ist es - es gibt einen allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für Gebäudereiniger, und da ist für diese Betriebszugehörigkeitsdauer exakt die erwähnte Kündigungsfrist vereinbart. Zum Nachlesen: https://www.gebaeudereiniger-berlin.de/fileadmin/user_upload/Neuer_RTV_01_11_2019_endgueltige_Fassung.pdf


Das ist super, vielen Dank, dies wird uns weiter helfen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Empfohlen kann hier nur werden, dass der Ehemann bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes vorstellig wird und kostenlos eine Kündigungsschutzklage erheben lässt, sofern denn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Im Übrigen ist ja auch gar nicht klar, welche Arbeitnehmer überhaupt gekündigt werden und ob eine Wiedereinstellung tatsächlich geplant ist (Sozialauswahl).

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.03.2020 18:34

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Kündigungsfristen können - wie gesagt - auch in einem (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrag geregelt sein. Was hier, ich schrieb es schon, tatsächlich der Fall ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
SiMa79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für eure Antworten. Ihr habt uns damit sehr weiter geholfen.
Mein Mann hat sich am 20.03.2020 gleich "Online" Arbeitslos gemeldet das läuft erstmal. Er wird nun zum Chef gehen und ihn mit der Kündigungsfrist konfrontieren, haben den Tarifvertrag von "muemmel" ausgedruckt.
Falls er nicht einlenkt geht es dann Arbeitsgericht mäßig weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Mich würde das Ergebnis sehr interessieren. Es wäre nett, wenn hierzu zum gegebenen Zeitpunkt eine Rückmeldung käme. Nicht zur Kündigungsfrist, die ist klar aber zur Kündigung an sich.

Denn bei der Anzahl von gekündigt Mitarbeitern handelt es sich doch bestimmt um eine Massenentlassung. Eine solche muss bei der Agentur für Arbeit vorher gemeldet werden. Die Kündigungen könnten sonst unwirksam sein.

Der Ar­beit­ge­ber ist ver­pflich­tet, der Agen­tur für Ar­beit An­zei­ge zu er­stat­ten, be­vor er
1. in Be­trie­ben mit in der Re­gel mehr als 20 und we­ni­ger als 60 Ar­beit­neh­mern mehr als 5 Ar­beit­neh­mer,
2. in Be­trie­ben mit in der Re­gel min­des­tens 60 und we­ni­ger als 500 Ar­beit­neh­mern 10 vom Hun­dert der im Be­trieb re­gelmäßig beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer oder aber mehr als 25 Ar­beit­neh­mer,
3. in Be­trie­ben mit in der Re­gel min­des­tens 500 Ar­beit­neh­mern min­des­tens 30 Ar­beit­neh­mer
in­ner­halb von 30 Ka­len­der­ta­gen entlässt. Den Ent­las­sun­gen ste­hen an­de­re Be­en­di­gun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses gleich, die vom Ar­beit­ge­ber ver­an­lasst wer­den."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.428 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen