Untermietvertrag trotz Corona kündigen?

26. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Marco S.123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermietvertrag trotz Corona kündigen?



Folgende Situation:

Ich bin Hauptmieterin einer Wohnung.

Ein Zimmer habe ich untervermietet. Eine WG quasi.

Leider hat sich mit der Zeit rausgestellt, dass es einfach nicht passt.

Im Untermietvertrag unter „Kündigung" eine Kündigungsfrist von zwei Wochen angegeben. Das kann ich mir allerdings kaum vorstellen. Oder stimmt das?

Jedenfalls kam es jetzt zum Eklat. Der Untermieter schrie rum, weil ich gesagt habe dass es nicht passt und wir uns vielleicht trennen und er sich eine neue Bleibe suchen soll.

Jetzt hab ich natürlich bedenken.

Der Mietvertrag ist unbefristet

Das Zimmer war leer. Außer eine Lampe Hängt von mir drin

Kann ich jetzt einfach so kündigen?

Und was ist, wenn er nicht ausziehen will trotz Kündigung?

Die Nebenkosten sind nämlich auch gestiegen und er will das nicht bezahlen. Ich hätte jetzt zum 1. Mai jemanden neuen, der natürlich den kompletten Betrag bezahlen würde.

Geht die Kündigung derzeit überhaupt wegen dieser Corona Krise?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten und Mühe

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Untermietverträge sind normale Mietverträge. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 573c BGB. Wenn das Zimmer unmöbliert war, dann richtet sich die Frist nach § 573c (1) BGB.

Im übrigen benötigt ein Vermieter normalerweise einen Kündigungsgrund. Aus der Darstellung kann ich keinen erkennen. In diesem Fall wäre aber ein Kündigungsgrund wegen § 573a (2) BGB nicht notwendig. Allerdings erhöht sich damit die Kündigungsfrist um 3 Monate.

Insgesamt würde ich also von einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten ausgehen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Marco S.123):
Das kann ich mir allerdings kaum vorstellen. Oder stimmt das?

DU bist der Vermieter und willst von uns wissen was in dem Mietvertrag drin steht???



Zitat (von Marco S.123):
Kann ich jetzt einfach so kündigen?

Ja. Allerdings nach den Bedingungen des § 573a BGB.



Zitat (von Marco S.123):
Und was ist, wenn er nicht ausziehen will trotz Kündigung?

Das wäre vollkommen ok, denn er darf bis zum Ende der Kündigungsfrist die Mietsache weiter nutzen.
Will er dann immer noch nicht räumen, wird man klagen müssen.



Zitat (von Marco S.123):
Geht die Kündigung derzeit überhaupt wegen dieser Corona Krise?

Ja, derzeit geht das noch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Marco S.123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Also im Paragraph 7 des Untermietvertrages steht:

„Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen."

Ich hab jetzt hier nur überall gelesen, dass bei unmöblierten Zimmern die Kündigungsfrist drei Monate ist.

Ist das dann trotzdem der Fall wenn zwei Wochen im UnterMietvertrag stehen?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Marco S.123):
Also im Paragraph 7 des Untermietvertrages steht:

Der § 7 ist nichtig, da die Frist falsch ist.

Entweder mit gerichtsfestem Grund 3 Monate oder nach § 573a BGB 6 Monate.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Wegen § 573c (4) BGB ist die gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter nicht zum Nachteil des Mieters änderbar. Somit ist die Passage im Untermietvertrag nur für den Mieter gültig. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen.

Im übrigen: 3 Monate sind es nur mit Grund. Wie oben geschrieben werden es ohne Grund mindestens 6 Monate sein. Dazu muss der Vermieter auch erstmal in der Lage sein, eine formal korrekte Kündigung zu erstellen. Wenn dazu eine Vorlage aus der gleichen Quelle bzw. der gleichen Qualität wie der Untermietvertrag verwendet wird, dann sehe ich da schwarz.

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Marco S.123):
„Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen."


Ach, der berühmt-berüchtigte Untermietvertrag aus dem Netz.

Zitat (von Marco S.123):
Ich hab jetzt hier nur überall gelesen, dass bei unmöblierten Zimmern die Kündigungsfrist drei Monate ist.

Ist das dann trotzdem der Fall wenn zwei Wochen im UnterMietvertrag stehen?


Für dich als Vermieter, ja.

Eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist kann nur für den Mieter wirksam vereinbart werden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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