Hallo, ich habe mir ein Smartphone bei Amazon gekauft und wollte per Monatsrechnung bezahlen. Allerdings ist das Smartphone kaputt angekommen (Displayschaden). Daraufhin habe ich das Smartphone zurückgeschickt. Dann ist irgendwie das Paket verloren gegangen.
Der Verkäufer hat dann bei DHL eine Nachforschung beantragt, was ewig gedauert hat. Das Paket ist verloren gegangen. Ich habe die Monatsrechnung nicht bezahlt da ich dachte das Geld wird mir ja sowieso erstattet, was dann auch irgendwann passiert ist.
Ich habe allerdings schon Mahnungen bekommen von Arvato für Amazon, weil ich das Smartphone noch nicht bezahlt habe. Also bevor ich die Erstattung bekommen habe, war die Monatsrechnung überfällig und ich sollte bezahlen. Ich dachte mir ich brauch das ja nicht, weil ich sowieso eine Erstattung bekomme und somit ist die Monatsrechnung ungültig.
Dann habe ich Post bekommen. Jetzt soll ich 76,64€ bezahlen. Im Brief steht das so:
Inkassokosten aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280, 286 BGB) analog §13 RVG i. V.. m. VV:
1,3 Gebühr (Nr. 2300 VV) 58,50 EUR zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 11,70 EUR
Im letzen Brief steht wenn nötig wird die Forderung im gerechtlichen Mahnverfahren geltend gemacht. Bestimmt ist es nicht in Ihrem Interesse, wenn Ihnen weitere Kosten entstehen. Ist das berechtigt, also ist es meine Schuld, da ich nicht Bescheid gegeben habe? Muss ich das jetzt bezahlen oder kann ich da irgendwas machen?
Amazon Inkassokosten muss ich zahlen?
28. März 2020
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Frage vom 28. März 2020 | 19:07
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Amazon Inkassokosten muss ich zahlen?
Post vom Inkassobüro?
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#1
Antwort vom 28. März 2020 | 19:12
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Als ich eine Email geschickt habe und die Situation geschildert habe, habe ich folgende Antwort bekommen:
Sie haben die Berechtigung der geltend gemachten Inkassokosten bestritten.
Diese Kosten werden jedoch zu Recht geltend gemacht.
Aufgrund Ihres Zahlungsverzugs hat unsere Auftraggeberin uns mit dem Einzug der offenen Forderung beauftragt.
Vertraglich vereinbarte Inkassovergütungen, die vom Auftraggeber als Vertragspartner dem Inkassounternehmen geschuldet sind, können vom Schuldner als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB gefordert werden
#2
Antwort vom 28. März 2020 | 23:29
Von
Status: Unbeschreiblich (119665 Beiträge, 39759x hilfreich)
Und jetzt?
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