Kurz vorm Ende, ein paar Fragen (RSB nach 3 Jahren)

28. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Kurz vorm Ende, ein paar Fragen (RSB nach 3 Jahren)

Hallöchen,

ich habe vor kurzem Kontakt mit meinem Treuhänder aufgenommen und erfragt, wie viel % ich bereits eingezahlt habe und ob eine RSB nach 3 Jahren möglich ist.
Ich habe aktuell 41% bezahlt, Gerichtskosten wurden ebenfalls schon abgezogen und die vorzeitige Beendigung wäre zum 10.05.2020 möglich. Ich solle einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.

Jetzt ist meine Frage ob es dafür ein extra Formular gibt oder ob dieser mehr oder weniger formlos sein kann. Desweiteren möchte ich wissen wann ich diesen Antrag abschicken soll. Jetzt im April oder erst im Mai?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Supergrobi116
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Da reicht ein formloser Zweizeiler, unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens. Die Beantragung kann quasi ab sofort erfolgen.

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#2
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Info. Der Antrag liegt schon bei der Post.
Was passiert eigentlich mit dem Geld, dass über die 35% Marke gepfändet worden ist? Wurde/Wird dass auf die Gläubiger verteilt, erhalte ich diese ausgezahlt oder wie funktioniert das?

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Wurde/Wird dass auf die Gläubiger verteilt, erhalte ich diese ausgezahlt oder wie funktioniert das?


Was glaubst du? :grins:


Zitat (von stubsi95):
Was passiert eigentlich mit dem Geld, dass über die 35% Marke gepfändet worden ist?



entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1.
im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
2.
drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder
3.
fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.



§ 300 InsO


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Sollte der Antrag befürwortet werden, wann kann ich damit rechnen, dass die Pfändung eingestellt wird? Ich habe gelesen, dass diese in manchen Fällen teilweise noch ein wenig weiterläuft.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Supergrobi116):
Da reicht ein formloser Zweizeiler, unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens.


Na ja, ein Zweizeiler wird wohl nicht ausreichen. Denn die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der RSB sind vom Schuldner glaubhaft zu machen (s. § 300 Abs. 2 S. 3 InsO). Da reicht es also nicht zu schreiben "Ich habe mehr als 35 % gezahlt und beantrage daher vorzeitige RSB."

Sollte sich das erreichen der Quote bereits aus der Gerichtsakte ergeben, z.B. aufgrund vorhandener Verteilungsverzeichnisse, wird zur Glaubhaftmachung die Bezugnahme auf die Gerichtsakte reichen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss noch etwas mehr in den Antrag und das richtet sich danach, wonach der Schuldner ableitet, dass er bereits 35 % oder hier 41 % gezahlt hat. Wenn ein Schreiben des Insolvenzverwalters vorliegt, sollte man auf diese Bezug nehmen und mindestens eine Kopie dem Insolvenzgericht überreichen.

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#6
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe zur Sicherheit mit dem zuständigen Insolvenzgericht telefoniert und erfahren, dass ein Zweizeiler wirklich ausreicht, da das Gericht sowieso den Insolvenzverwalter kontaktieren muss und sich von diesem alle nötigen Informationen heranzieht. Auch auf die Frage ob ich entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung beilegen sollte wurde ich abgewiesen. Ich weiß nicht ob das grundsätzlich so ist aber bei mir hier in Bayern schon.

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#7
 Von 
user-0815
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Hinsichtlich des "Weiterlaufens" der Pfändung konnte ich folgendes in Erfahrung bringen: Bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts über die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wird der Treuhänder weiterhin die pfändbaren Anteile des Einkommens abschöpfen. Er hat sie jedoch, bei Erteilung der RSB, wieder herauszugeben und zwar anteilig bis zum Zeitpunkt, ab dem die RSB ihre Gültigkeit erhält (z.B. 3 Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens).

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