Wenn nun ein Corona Test bei A gemacht wurde, der Befund (Testergebnis) aber noch nicht vorliegt, darf A dann in dieser Zwischenzeit noch außer Haus, z.B. zwecks Einkaufen. Oder greift schon die Quarantäne, obwohl ja der Befund noch nicht vorliegt. Aber der Zustand auf Verdacht gegeben ist.
Zwischen Corona Test und Testergebnis.
Notfall?
Notfall?
Also bei uns hat das Gesundheitsamt - als es noch testete - sofort die einzuhaltenden Maßnahmen erklärt (ob verfügt weiss ich nicht, da ich es nur tel. von einem Freund erfahren habe der aus Tirol zurückkam).
Wird wohl - wie vieles andere in dem Zusammenhang auch - Ländersache sein.
Aber wer zum Test zugelassen wird, sollte andere auch nicht durch außer Haus Gänge gefährden.
Allein für eine solche Überlegung fehlt mir schon das Verständnis.
Berry
Bei einem Verdacht sollte so gehandelt werden als wenn man Corona hätte. Das heißt wenn möglich die Versorgung durch Dritte übernehmen lassen (die es vor der Haustür abstellen)
Im übrigen darf man allerdings auch mit Corona noch einkaufen gehen, wenn es unabdingbar ist. Beispielsweise weil man ansonsten verhungert und niemanden hat der einen mit Vorräten beliefern kann.
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Zitatdarf A dann in dieser Zwischenzeit noch außer Haus, z.B. zwecks Einkaufen. :
Wenn man getestet wurde, wird man in der Regel unter Häusliche Quarantäne gestellt, man bekommt eine Unterweisung des Gesundheitsamtes, erst mündlich dann schriftlich.
ZitatIm übrigen darf man allerdings auch mit Corona noch einkaufen gehen, wenn es unabdingbar ist. :
Wie kommt man denn auf den Unfug?
Eventuell mal damit beschäftigen was (Häusliche) Quarantäne bedeutet?
ZitatBeispielsweise weil man ansonsten verhungert :
Quatsch, keiner muss in Quarantäne verhungern.
Ich habe mich damit beschäftigt und kenne die Faktenlage. Bei genauerer Betrachtung meines Beitrags fällt auf das ich von "unabdingbar" schrieb weil man ansonsten verhungert. Was bedeutet das nun?
Erster Ansprechpartner ist das soziale Netz, sollte dies nicht vorhanden sein oder ausfallen so hat man Lieferdienste zu nutzen (dies beeinhaltet aber nicht das man jeden Tag Pizza bestellen muss wenn dies die finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Man kriegt ja nun kein Quarantäne-Geld) Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein (was zum Teil schon gegeben ist, da die Wartezeit an manchen Orten recht lang geworden ist) greifen die Hilfsorganisationen wie Malteser usw. Die haben aber natürlich auch nur begrenzte Kapazitäten. Neue Mitarbeiter wachsen ebenso wenig auf Bäumen wie Geld oder Klopapier (wobei Klopapier rein technisch gesehen ja aus Bäumen bestehen kann)
Und nun wird es spannend. Sollten also alle drei Wege versagen hat auch jemand unter häuslicher Quarantäne das Recht diese zu brechen um das verhungern abzuwenden weil hier ein gewaltiger Schaden für das eigene Wohl (umstandshalber das Leben) im Raum steht.
Sollten dir natürlich Wege bekannt sein wie man aus der Luft Essen herbei zaubern kann (Getränke sind ja derzeit noch kein Problem, wir haben ja noch fließend Wasser) bin ich gerne bereit meine Meinung zu revidieren. Ansonsten würde ich vorsichtig sein Sachen als "Quatsch" zu bezeichnen, nur weil im Moment noch die Versorgungsnetze greifen.
ZitatSollten also alle drei Wege versagen :
Nimmt man den vierten ... und informiert das Gesundheitsamt das dann THW / Feuerwehr / Polizei / Ordnungsamt beauftragt.
Zitatauch jemand unter häuslicher Quarantäne das Recht diese zu brechen :
Nein. Nicht bevor alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Zitatum das verhungern abzuwenden :
Der Mensch kann bis zu 21 Tage ohne Essen durchhalten. Auf Klopapier kann man sogar noch länger verzichten.
Im übrigen wird man passend zur eigenen Gesundheitlichen Situation in entsprechende Einrichtungen verlegt. Man wird in der Regel also eher nicht verhungern bis das durch ist und muss nicht andere Leben sinnlos gefährden.
Dann formuliere ich es anders, Mea culpa, bei genauerer Betrachtung meines Beitrages kann man zum dem Schluss kommen das man die Quarantäne durchbrechen darf wenn einem die Tiefkühlpizza ausgeht. Ich habe hierbei tatsächlich auch die aktuelle Situation ein wenig außer Acht gelassen und nur die letzte Notwendigkeit angesprochen.
Solange eine Versorgung gewährleistet ist, darf man die Wohnung nicht verlassen. Sollte dies aus irgendeinem Grund nicht mehr möglich sein (ob man nun wirklich 21 Tage warten müsste weiß ich nicht) darf man auch vor die Tür gehen um nach Nahrung zu suchen. Wenn das allerdings eintrifft gibt es wahrscheinlich sowieso kein System mehr das sich darum kümmern würde.
Um ein anderes Beispiel zu finden: Das durchbrechen der Quarantäne ist nur bei höchster Gefahr für Leib und Leben zulässig. Wenn zum Beispiel ein Feuer in der Wohnung ausbricht, dürfte man natürlich nach draußen gehen und müsste nicht sich und sein Corona den Flammen überantworten.
Zitatdas man die Quarantäne durchbrechen darf wenn einem die Tiefkühlpizza ausgeht. :
Ja, so hatte ich das aufgefasst.
ZitatDas durchbrechen der Quarantäne ist nur bei höchster Gefahr für Leib und Leben zulässig. :
Vollkommen korrekt. Wobei man auch schon ab "Gefahr für Leib und Leben" das durchgehen lassen kann (z.B. Arztbesuch wegen neuer behandlungbedürftiger Erkrankung).
Zitatob man nun wirklich 21 Tage warten müsste weiß ich nicht :
Bis zu 21 Tagen um genau zu sein. Kommt auf die Dicke der Speckschicht ud die Stärke der Muskulatur an.
Calmund hat da gewisse Vorteile, für Heidi siehts schlechter aus ...
ZitatWenn das allerdings eintrifft gibt es wahrscheinlich sowieso kein System mehr das sich darum kümmern würde. :
Ich fürchte das hast Du recht.
Zitat:
Aber wer zum Test zugelassen wird, sollte andere auch nicht durch außer Haus Gänge gefährden.
Allein für eine solche Überlegung fehlt mir schon das Verständnis.
Mir nicht, aber man muß wissen, was man tut.
Zitat:Wenn man getestet wurde, wird man in der Regel unter Häusliche Quarantäne gestellt, man bekommt eine Unterweisung des Gesundheitsamtes, erst mündlich dann schriftlich.
Oder Auf Nachfrage.
Bei uns läuft das so: Etweder Quarantäne sofort, wenn es das Testtzentrum es feststellt. bzw. anordnet., oder aber:
Zitat:Aus Einener E-Mail]
bis zum Testergebnis bzw. Quarantänebescheid bei positiver Testung
begeben Sie sich bitte in Selbstisolation. Bei positiv Getesteten wird
eine Quarantäne für 14 Tage ausgesprochen und zugestellt. Ein
Negativbefund wird ebenso Ihnen mitgeteilt. Die Quarantäne wird erst
dann beendet, wenn nach den 14 Tagen zusätzlich über einen Zeitraum von
48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. Einer Aufhebung der Quarantäne
bedarf es dann nicht. Sollten danach noch Symptome vorliegen, melden Sie
sich bitte erneut bei uns, um die Quarantäne zu verlängern. Die
Behandlung übernimmt Ihr Hausarzt.
ZitatBei einem Verdacht sollte so gehandelt werden als wenn man Corona hätte. Das heißt wenn möglich die Versorgung durch Dritte übernehmen lassen (die es vor der Haustür abstellen) :
Im übrigen darf man allerdings auch mit Corona noch einkaufen gehen, wenn es unabdingbar ist. Beispielsweise weil man ansonsten verhungert und niemanden hat der einen mit Vorräten beliefern kann.
Der erste Teil = Richtig.
Der zweite Teil = Wo steht das?
Zitat:
Und nun wird es spannend. Sollten also alle drei Wege versagen hat auch jemand unter häuslicher Quarantäne das Recht diese zu brechen um das verhungern abzuwenden weil hier ein gewaltiger Schaden für das eigene Wohl (umstandshalber das Leben) im Raum steht.
Wo steht das? Und das Wohl der Allgemeinheit??? Dann muß man sich zuvor eindecken.
Dieser Artikel ist ineressant:
.Zitat:Entscheidend ist der sogenannte subjektive Tatbestand. So nennt man die innere Beziehung eines Täters zu den objektiven Merkmalen seiner Tat, und man unterscheidet hier zwischen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit", beide in verschiedenen Formen, auf die es hier aber nicht weiter ankommt. Wer weiß oder annimmt, dass er selbst infiziert ist, und wem es im Kontakt mit anderen gleichgültig ist, ob er diese ansteckt, handelt mit ("bedingtem") Vorsatz und begeht eine vorsätzliche Körperverletzung. Darauf steht Freiheitsstrafe bis fünf Jahre; wenn der Täter annimmt, die Infektion sei lebensgefährlich, bis zehn Jahre. Falls der Infizierte entweder aufgrund von Nachlässigkeit nicht weiß, dass er infiziert ist, oder die Infektion einer anderen Person aufgrund mangelnder Sorgfalt versehentlich verursacht, ist das eine "fahrlässige Körperverletzung" (§ 229 StGB); sie wird immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Sie können, verehrte Leser, diese Straftat begehen, indem Sie, wenn Sie selbst infiziert sind, in der Öffentlichkeit herumniesen, anderen die Hände schütteln oder sich überhaupt unter Menschen aufhalten.
Quelle: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/coronavirus-und-das-strafrecht-virus-strafbar-kolumne-a-9347f5da-d295-4a67-90b4-3e0362f77089
-- Editiert von Spejbl am 01.04.2020 21:35
-- Editiert von Spejbl am 01.04.2020 21:37
-- Editiert von Spejbl am 01.04.2020 21:38
ZitatWo steht das? Und das Wohl der Allgemenheit??? Dann muß man sich zuvor eindecken. :
Weil man vorher ahnt das man Corona kriegt? Wie bereits erwähnt, das Beispiel war unpassend.
Das Recht im Zweifelsfall das Haus zu verlassen wenn Gefahr für Leib und Leben bestehen (was durch verhungern ja gegeben wäre) leite ich persönlich aus §34 STGB ab.
Nach meinem dafürhalten (als Nicht-Jurist) sehe ich hier die Gefährdung und der quasi sichere Verlust des eigenen Lebens als höheres Rechtsgut an als die Gefahr evtl. einen Mitmenschen (wenn auch unbeteiligten Dritten) anzustecken mit einer Krankheit die unter Umständen schwere Folgen nach sich ziehen könnte. Ob ein Richter das im Zweifelsfall genauso sieht weiß ich nicht, da mir kein Fall bekannt ist in dem das schon einmal vorkam.
-- Editiert von palino am 01.04.2020 21:44
palino, kommuns jetzt bitte nicht mit dem Infizierten, der einsam auf einem Berg lebt, nur ein einziger kundiger Bergsteiger kann die Lebensmittelpakete bringen, und der ist jetzt auf seinem Weg zum Infiziertem mit dem Lebensmittelpaket incl. Klopapier und Mundschutz durch Steinschlag zu Tode gekommen.
wirdwerden
Ja, ich habe doch schon Abbitte geleistet und gesagt das mein Beispiel unpraktisch war und nur von höchst theoretischer Natur. Das heißt es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Wer jetzt unter Quarantäne steht muss damit rechnen, dass sämtliche Versorgungssysteme versagen und vor lauter Verzweiflung anfangen seinen Zimmerblumen zu essen und dürfte deshalb seine Quarantäne durchbrechen.
2. Wie es die Schwaben sagen: I hob a Shiet geschwätzt. (Soll ja auch mal vorkommen)
Der rechtfertigende Notstand ist schon der richtige Ansatz.
Ohne Deine unzutreffenden Beispiele wäre die Diskussion auch sicher nicht abgedriftet.
Dass wir bezogen auf die Versorgung davon derzeit noch meilenweit entfernt sind, sollte hoffentlich keine weitere Diskussion auslösen.
Berry
Noch kurz zur eigentlichen Frage von @Spejbl
Wahrscheinlich handelt jedes Bundesland bzw. jeder LK nach *eigenen* Vorgaben?
Hier werden Personen, die aufgrund der Kontaktliste getestet wurden, bei negativem Befund nicht telefonisch benachrichtigt. Dauert iaR 2-3 Tage bis zum Befund. Hinweise zum Verhalten in dieser Zeit erfolgen schriftlich durch die Teststelle.
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Quatsch. Wenn du zynisch oder lustig sein willst, mach nen Zettel dran.ZitatWer jetzt unter Quarantäne steht :
Also, in meiner Stadt steht auf der Homepage des Gesundheitsamtes, dass jeder, der getestet wird, bis zum Testergebnis unter Quarantäne steht.
Leuchtet doch auch ein. Im übrigen kann im Anfangsstadium ohne Symptome der Test auch negativ ausfallen, obwohl man infiziert ist. Daher kann die Quarantäne auch trotz negativem Testergebnis angeordbet werden wegen der Inkubationszeit.
Bis zu welchem Testergebnis?Zitatbis zum Testergebnis unter Quarantäne steht. :
ZitatBis zu welchem Testergebnis? :
Was soll die Frage? Eingangspost nicht gelesen oder nicht verstanden?
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