Hallo,
ich habe mich hier angemeldet, weil ich Übungsaufgaben für die Uni bearbeite ( studiere Elektrotechnik ). Ich persönlich bin nicht der fitteste in Recht und hoffe hier auf Hilfe bei der Aufgabe.
Aufgabe:
Stellen Sie sich inder aktuellen Situation vor, Sie haben für die Ostertage eine Ferienwohnung mit Vollpension in Schleswig-Holstein gebucht und einen entsprechenden Beherbergungsvertrag geschlossen. Besteht für Sie eine Zahlungspflicht?Bitte strukturieren Sie Ihre Lösung beginnend mit dem Vertragsschluss als Moment der Entstehung der Vertragspflichten.
Ich würde mich sehr über Hilfe freuen, da ich mir absolut unsicher bin, wie ich diese Aufgabe lösen soll. Desweiteren hoffe ich, dass ich diese Hilfeanfrage in dieser Form hier so posten darf. Falls jemand Hilfe in Elektrotechnik braucht, kann ich mich gerne revanchieren
Liebe Grüße
Chris
Zahlungspflicht einer Ferienwohnung in Zeiten von Corona ?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Hausaufgaben mußt du schon selber machen.
In der Regel würde man anfangen mit der Prüfung, ob grundsätzlich überhaupt eine Zahlungspflicht (Vertrag, Angebot der Leistung) besteht.
Danach schaut man, ob man Ausnahmegründe findet, wieso ausnahmsweise nicht.
Im konkreten Fall wären dann die Stichworte Vertretenmüssen (des Vermieters), höhere Gewalt, gesetzliche Grundlage (besteht ein gesetzliches Anrecht auf Rücktritt/Nichtzahlung durch die neue Corona-Gesetzgebung, evtl. Ausgangssperren im jeweiligen Bundesland etc.).
ZitatHausaufgaben mußt du schon selber machen. :
In der Regel würde man anfangen mit der Prüfung, ob grundsätzlich überhaupt eine Zahlungspflicht (Vertrag, Angebot der Leistung) besteht.
Danach schaut man, ob man Ausnahmegründe findet, wieso ausnahmsweise nicht.
Im konkreten Fall wären dann die Stichworte Vertretenmüssen (des Vermieters), höhere Gewalt, gesetzliche Grundlage (besteht ein gesetzliches Anrecht auf Rücktritt/Nichtzahlung durch die neue Corona-Gesetzgebung, evtl. Ausgangssperren im jeweiligen Bundesland etc.).
Hallo Bigi,
vielen Dank für deine Antwort und Hilfe.
Ja die Hausaufgaben mache ich ja selbst, jedoch fehlt mir etwas die Erfahrung, sowie das nötige Wissen im Bereich Recht. Bin eher im Bereich Technik fit Besonders mit den jetzt erhaltenen Aufgaben über Corona ist es schwierig, da man dazu nicht all zu viel findet. Ich versuche es jedoch.
Ich habe mit §535 (1) und (2) begonnen den Mietvertrag erstmal durch Angebot und Annahme als gültig zu erklären. Sollte soweit ja richtig sein. Damit würde erstmal eine Pflicht bestehen.
Schleswig Holstein hat durch den Tourismus-Stopp ein Einreiseverbot erklärt wegen Corona.
"Ein behördliches Einreiseverbot stellt einen Fall höherer Gewalt dar." so laut Quelle aus dem Internet.
Dementsprechend kann ja so oder so, kein Besuch meinerseits in der genannten Ferienwohnung zustande kommen. Dies würde ich mit § 651h (3) BGB ( Rücktritt vor Reisebeginn ) begründen können, da ja Höhere Gewalt vorliegt. Aus diesem paragraphen ergibt sich somit dann auch, dass der "Reiseveranstalter" (in dem Falle der Vermieter der Ferienwohnung? ) kein Anspruch auf Entschädigung durch mich hat. Ist das so richtig, oder gilt dort ein anderer §?
Ich bitte um Nachsicht für meine eventuell blöden Fragen
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Deine Fragen sind ja nicht blöd.
Aber hier soll dir wie von Bigi schon angemerkt, nicht bei Deinen Hausaufgaben geholfen werden. Denn damit wäre das Ziel der Auseinandersetzung mit dem Thema verfehlt; wäre sonst wie abschreiben.
Berry
ZitatDeine Fragen sind ja nicht blöd. :
Aber hier soll dir wie von Bigi schon angemerkt, nicht bei Deinen Hausaufgaben geholfen werden. Denn damit wäre das Ziel der Auseinandersetzung mit dem Thema verfehlt; wäre sonst wie abschreiben.
Berry
Verstehe ich natürlich. Mir geht es aber mehr um Denkanstöße bzw eventuelle Hilfestellungen als ums abschreiben. Ich möchte ja den Kontext und Sinn verstehen hinter dem ganzen.
Die Frage ist für mich immer wieder, ob in diesen Fällen Corona wirklich immer als Höhere Gewalt zählt.
§543 (1) BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre für mich z.B ein passenderer Paragraph als §651h (3) BGB, da 651h nämlich sich nur auf Pauschalreisen bezieht und nicht wie in meinem Fall auf Individualreisen.
§543 (1) spricht von wichtigen Gründen. Laut Rechtsanwalt Paul Degott, Reiserechtsexperte aus Hannover ( Quelle Tagesschau ) würde hier §543(1) gelten. Laut Hamburger Rechtsanwältin Stefanie Bergmann ( Quelle Tagesschau) ist dies ihrer Meinung nach nicht der Fall da " dass die Unzumutbarkeit aus der Sphäre des Vermieters als Kündigungsempfänger stammen muss. Dies passt auf die Situation der Gefährdung durch ein Virus nicht direkt."
Desweiteren heißt es "Die Rechtslage ist umstritten. Das gilt übrigens für viele Rechtsfragen rund um die neuartige Corona-Pandemie. Es gibt dazu noch keine gerichtlichen Entscheidungen"
Meine Frage nun, wie soll man sicher Paragraphen verwenden als Laie, wenn es keine Eindeutigkeiten gibt. Wie sollte ich das in meiner Lösung aufnehmen? Ich tendiere ja auch zu §543(1).
Liebe Grüße
Zitat:§543 (1) BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre für mich z.B ein passenderer Paragraph
Ja, aber bitte genau den § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB anschauen. Dann wird es nämlich schwierig mit der Anwendung.
Zitat:da 651h nämlich sich nur auf Pauschalreisen bezieht und nicht wie in meinem Fall auf Individualreisen.
Richtig, das muss man aber einmal betrachtet haben.
Zitat:Meine Frage nun, wie soll man sicher Paragraphen verwenden als Laie, wenn es keine Eindeutigkeiten gibt.
Rechtsprechung zu Folgen so einer Viruspandemie gibt es tatsächlich nicht. Es gibt aber sehr wohl Rechtsprechung zur Frage, wer welches Risiko bei höherer Gewalt trägt.
Zitat:Schleswig Holstein hat durch den Tourismus-Stopp ein Einreiseverbot erklärt wegen Corona.
"Ein behördliches Einreiseverbot stellt einen Fall höherer Gewalt dar." so laut Quelle aus dem Internet.
Das ist richtig und steht im § 2 SARS-CoV-2-BekämpfV des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Das ist aber zu kurz gesprungen, denn es gibt auch noch den § 1 SARS-CoV-2-BekämpfV und mit dem solltest Du Dich auch beschäftigen.
Zitat:Ich tendiere ja auch zu § 543 (1).
Dabei solltest Du bedenken, dass man für Pauschalreisen den § 651h BGB eingeführt hat. Wenn es so eine Sondervorschrift gibt, dann deutet das darauf hin, dass so eine Regelung in anderen Fällen nicht gilt.
Betrachten solltest Du übrigens auch noch die Anwendung der § 275 BGB und § 313 BGB.
Ganz grundsätzlich gilt im Übrigen bei höherer Gewalt, dass derjenige den Schaden zu tragen hat, der seinen Teil des Vertrages nicht erfüllen kann.
Es ist doch verboten, eine Ferienwohnung momentan an Touristen zu vermieten.
Wir können jetzt Paragraphen hier herumwerfen.
Was hilft -> dem rentinenten Vermieter erklären, dass man das örtliche Gesundheitsamt informiert, dass der Vermieter immer noch - trotz Verbots - eine Ferienwohnung vermietet.
Die Bußgelder sind doch immens.
ZitatWas hilft -> :
Das Eingangsposting lesen und verstehen ...
Zitat:Zitat:§543 (1) BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre für mich z.B ein passenderer Paragraph
Ja, aber bitte genau den § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB anschauen. Dann wird es nämlich schwierig mit der Anwendung.
Zitat:da 651h nämlich sich nur auf Pauschalreisen bezieht und nicht wie in meinem Fall auf Individualreisen.
Richtig, das muss man aber einmal betrachtet haben.
Zitat:Meine Frage nun, wie soll man sicher Paragraphen verwenden als Laie, wenn es keine Eindeutigkeiten gibt.
Rechtsprechung zu Folgen so einer Viruspandemie gibt es tatsächlich nicht. Es gibt aber sehr wohl Rechtsprechung zur Frage, wer welches Risiko bei höherer Gewalt trägt.
Zitat:Schleswig Holstein hat durch den Tourismus-Stopp ein Einreiseverbot erklärt wegen Corona.
"Ein behördliches Einreiseverbot stellt einen Fall höherer Gewalt dar." so laut Quelle aus dem Internet.
Das ist richtig und steht im § 2 SARS-CoV-2-BekämpfV des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Das ist aber zu kurz gesprungen, denn es gibt auch noch den § 1 SARS-CoV-2-BekämpfV und mit dem solltest Du Dich auch beschäftigen.
Zitat:Ich tendiere ja auch zu § 543 (1).
Dabei solltest Du bedenken, dass man für Pauschalreisen den § 651h BGB eingeführt hat. Wenn es so eine Sondervorschrift gibt, dann deutet das darauf hin, dass so eine Regelung in anderen Fällen nicht gilt.
Betrachten solltest Du übrigens auch noch die Anwendung der § 275 BGB und § 313 BGB.
Ganz grundsätzlich gilt im Übrigen bei höherer Gewalt, dass derjenige den Schaden zu tragen hat, der seinen Teil des Vertrages nicht erfüllen kann.
Vielen Dank für die Antwort. Das hat mir defintiv geholfen
Habe die Aufgabe jetzt fertig schätze ich.
Falls du einmal drüber schauen magst, wäre ich dir dankbar.
Es ist mit Angebot und Annahme ein wirksamer Beherbergungsvertrag, welcher unter das Mietrecht fällt, nach §535 (1) - BGB entstanden. Der Vermieter der Ferienwohnung in Schleswig-Holstein verpflichtet sich dazu, mich die Ferienwohnung nutzen zu lassen für den gebuchten Zeitraum, während nach §535 (2) -BGB ich in der Pflicht stehe, die vereinbarte Miete zu zahlen.
Durch das durch in Schleswig-Holstein verhängte Einreiseverbot und den Tourismus-Stopp kann jedoch keine Einreise meinerseits in das Bundesland, sowie zu die Nutzung der Ferienwohnung stattfinden.
Ebenfalls wurden durch Seiten der Bundesregierung touristische Reisen untersagt.
Da es sich um eine touristische und keine berufliche Reise handelt, kann der Vermieter der Ferienwohnung keine Leistung in Form von Vermietung mehr an mich erbringen.
Somit ergibt sich, da der Beherbergungsvertrag dem Mietrecht unterliegt, nach §543 (1) BGB eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, der Höheren Gewalt durch das Corona Virus und den damit verbundenen Reisebeschränkungen seitens der Bundesregierung. Diese Kündigung kann von beiden Vertragsparteien durchgeführt werden.
Ebenfalls bezogen werden kann sich auf §313(3) BGB, da die Grundlage des Vertrages, also der Aufenthalt über die Osterfeiertage in der Ferienwohnung, aufgrund der Krise und der damit verbundenen Einreise und Tourismus-Stopps nicht vorhersehbar war. Da der Beherbergungsvertrag nicht mehr angepasst werden kann, weil keine Einreise möglich ist, kann ich von dem Vertrag zurücktreten.
Da die Ferienwohnung durch das Einreiseverbot behördlich nicht mehr zugänglich ist, kann als weiteres §275 (1) BGB als Ausschluss der Leistungspflicht angewandt werden, da es für mich, sowie den Vermieter unmöglich ist durch die aktuelle Situation einem vertraglichen Verhältnis nachzukommen. Somit wird der Vermieter von seiner Leistungspflicht und Ich von meiner Zahlungspflicht entbunden.
Sollte es sich nicht um eine Individualreise, sondern um eine Pauschalreise handeln, greift zusätzlich §651h (3) – BGB. Ein kostenfreier Rücktritt wäre dann ebenfalls möglich, da der Reiseveranstalter durch die unvermeidbaren Umstände am Bestimmungsort die Durchführung der Pauschalreise nicht mehr gewährleisten kann und beide Parteien, keine Kontrolle über die Pandemie Situation haben und ihre Folgen nicht absehbar sind.
Es besteht somit in Anbetracht aller Paragraphen für mich keine Pflicht auf Zahlung.
Und jetzt?
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