Überteuerten Coaching Vertrag zurücktreten als Unternehmer ?

3. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
ip542865-13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Überteuerten Coaching Vertrag zurücktreten als Unternehmer ?

Hallo ,
leider habe ich einen Fehler begangen.
Ich habe mich per Videokonferenz von einem Online Coaching Unternehmen zu einem 3 monatigen Coaching überreden lassen. Ich habe zu der Zeit ein Gewerbe gehabt und daher anscheinend ein B2B Geschäft abgeschlossen. Es wurde aber nach keiner Gewerbebescheinigung o.Ä gefragt.
Mir wurde ein Vorlagentext per Email geschickt - ich habe selber nichts eingetragen sondern sollte den Vertrag einfach nur kopieren und per Mail antworten, wodurch ich dann eine Bestätigung bekommen haben, dass der Coaching Vertrag bestätigt wird.
In diesem Text steht u.A :
Die Gesamtinvestition für den Kurs *** beträgt 6.000€ netto und ist in monatlichen Raten zum jeweils 15. , je 1050€ fällig, erstmalig zum 15.05.2020 und eine Anzahlung von 750, die in den nächsten 7 Tagen fällig wird. Diese Bezahlung hat auf das unten genannte Konto, der ***, zu erfolgen.
Vertragsbeginn ist der 03.04.2020, Vertragsende ist 03.07.2020 .


In dem Vorlagentext steht auch meine Anschrift und meine Kontaktdaten.
Da ich den Vertrag wohl als Gewerbetreibender abgeschlossen habe, kann ich wohl nicht von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Aber gibt es denn nicht irgendeinen Weg, trotzdem die Zahlung dieser überteuerten Summen jetzt zu vermeiden? Zumal Sie ja nicht genau wissen, ob ich wirklich ein Gewerbetreibender bin, da ich keinerlei Nachweise gezeigt habe oder irgendwo ein Formular ausgefüllt habe.

Was wäre, wenn ich die Kosten einfach nicht mehr bezahle und Kontakt zu dieser Firma abbreche und somit nicht mehr ihre Leistungen in Anspruch nehme ? Ist es überhaupt rechtsgültig, wenn ich den Vorlagentext einfach kopiert zurückschicke ? Würde es zu einem Mahnverfahren kommen, wenn ich mich weigere, die Kosten zu zahlen ? Die Leistungen ( 1x wöchentliches Gespräch ) ist doch überhaupt nicht im Vergleich zu den Kosten. Leider wurde mir im Videogespräch anderes versprochen und ich habe diesen Vorlagentext nicht genau gelesen.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120298 Beiträge, 39868x hilfreich)

Zitat (von ip542865-13):
Was wäre, wenn ich die Kosten einfach nicht mehr bezahle und Kontakt zu dieser Firma abbreche und somit nicht mehr ihre Leistungen in Anspruch nehme ?

Dann würde die vermutlich rechtlich gegen Dich vorgehen.



Zitat (von ip542865-13):
Ist es überhaupt rechtsgültig, wenn ich den Vorlagentext einfach kopiert zurückschicke ?

Klar.
Selbst ein einfaches nicken genügt für den Vertrag zu schließen.



Zitat (von ip542865-13):
Die Leistungen ( 1x wöchentliches Gespräch ) ist doch überhaupt nicht im Vergleich zu den Kosten.

Wieso? Die Leistung besteht ja nicht aus "1x wöchentliches Gespräch".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ip542865-13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deinen Beitrag. Aber es muss doch irgendwie einen Weg gehe, aus diesem Vertrag zurückzutreten.
Denn im Vertrag steht nur, dass dieser Coacher 1 wöchentliches Gespräch führt - das 1x die Woche für 3 Monaten für 6000 Euro netto - sind das denn keine Wucherpreise ? Oder kann hier nicht irgendein anderes Gesetz eintreten ?
Zum Anden wären da die Frage von der Wirksamkeit der Willenserkläung - zum Zustandekommen eines Vertrages bedarf es ja Angebot und Annahme. Der gesamte E-Mail Schriftverkehr hat aber nur Vorlagentext, den ich kopiert und wieder so 1:1 zurückgeschickt habe, heißt also nur Annahme. Ein Angebot gibt es ja in dem Fall nicht. Dieses gäbe höchstens beim Telefongespräch, welches er dann aber hätte aufnehmen müssen und ich dafür nicht nach meiner Erlaubnis gefragt wurde.

Leider wurden mir auch ganz andere Versprochen beim Gespräch gegeben - beispielsweise das ich ein wöchentliches Gespräch von 60 Minuten mit einer bestimmten Person habe. Am Tag danach war es dann eine komplett andere Person und das Gespräch ging sage und scheibe 15 Minuten. Ich wurde hier eindeutig betrogen und dazu noch zu einem viel zu überteuerten Vertrag wegen meiner Unwissenheit getrieben.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120298 Beiträge, 39868x hilfreich)

Zitat (von ip542865-13):
Der gesamte E-Mail Schriftverkehr hat aber nur Vorlagentext, den ich kopiert

Angebot



Zitat (von ip542865-13):
und wieder so 1:1 zurückgeschickt habe,

und Annahme



Zitat (von ip542865-13):
Dieses gäbe höchstens beim Telefongespräch, welches er dann aber hätte aufnehmen müssen

Wieso hätte er das aufnehen müssen?



Zitat (von ip542865-13):
beispielsweise das ich ein wöchentliches Gespräch von 60 Minuten mit einer bestimmten Person habe.

Auch mündliche Vereinbarungen wären einzuhalten.
Nur könnte es hier zu Beweisproblemen kommen, wenn der Coach behauptet man habe das "bis zu" bei den 60 Minuten überhört.



Schon mal gegoogelt, ob der Coach und sein Unternehmen schon für solche Sachen bekannt sind?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
ip542865-13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ein Angebot nicht so etwas wie ' Hiermit biete ich xy zu dem Preis von xy an " und die Annahme " Hiermit akzeptiere ich Ihr Angebot ' lauten ?
Dieser Vorlagentext besteht aus einem 'Hiermit nehme ich Ihr angebot an', d.H es wurde schon als Annahme formuliert. Wenn dieser Vorlagentext schon das Angebot ist, dann wäre ja Angebot und Annahme 1:1 identisch, ist das überhaupt möglich , dass Angebot und Annahme in einer einzigen Textform erfolgt ?

Wenn mündliche Vereinbarungen einzuhalten werden müssen dann wäre ich ja schon sehr froh, passiert aber nicht. Wie soll ich denn jetzt bitte diese mündlichen Vereinbarungen beweisen ?

Auf google habe ich nichts gefunden. Kein Wunder, denn in deren AGBs steht mitunter ' Auf erstes Anfordern von *** entfernt der Kunde eine über *** abgegebene Bewertung dauerhaft. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags zwischen *** und dem Kunden.'


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120298 Beiträge, 39868x hilfreich)

Zitat (von ip542865-13):
ist das überhaupt möglich , dass Angebot und Annahme in einer einzigen Textform erfolgt ?

Ja, das ist möglich.



Zitat (von ip542865-13):
Wie soll ich denn jetzt bitte diese mündlichen Vereinbarungen beweisen ?

Ja, genau das ist das Problem an mündlichen Vereinbarungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
ip542865-13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was hättest du konkret in dieser Situation gemacht ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von ip542865-13):
Denn im Vertrag steht nur, dass dieser Coacher 1 wöchentliches Gespräch führt - das 1x die Woche für 3 Monaten für 6000 Euro netto - sind das denn keine Wucherpreise ?


Was ist denn die Leistungsbeschreibung? "Gespräch" übers Wetter oder was genau?

3 Monate = 12 Wochen (ggfs. 13) = 12 Gespräche à 1 Std. für 6000 EUR sind 500 EUR Stundenlohn. Ich weiß ja nicht genau, was das für ein "Coaching" sein soll, aber dafür kriegt man in Deutschland sicherlich einen Staranwalt oder könnte sich Manuel Neuer für Torwarttraining mieten.
Ob Wucher vorliegt, müßte man also zumindest mal prüfen. Allerdings gilt hier wie immer: kein Welpenschutz im B2B. Wenn der Unternehmer für seine Buchhaltung mit 50 Kunden eine Datenbank mit Lizenzkosten von 40.000 EUR pro Jahr einkauft, ist das erst mal sein Kalkulationsproblem und kein Wucher, sofern er nicht besonders getäuscht wurde.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 05.04.2020 01:49

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#8
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Als Anbieter von Consulting/Coaching auch mit Telesales kann ich dir sagen, dass du da erfahrungsgemäß nicht mehr rauskommst. Haben wir auch schon vor Gericht durchgespielt. Voraussetzung ist natürlich, dass man als Unternehmer gehandelt hat, dann ist es auch unerheblich ob man jetzt ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.02.2005, III ZB 36/04, NJW 2005, 1273).
Vom Preis und der Formulierung der AGB denke ich mal, dass es sich um die Firma mit einem M und L und Media im Namen handelt? Bei denen ist doch noch ein Video-Portal mit enthalten?

Zitat:
Ob Wucher vorliegt, müßte man also zumindest mal prüfen.

Was eine Schwächesituation voraussetzt, die bei Coaching-Veträgen regelmäßig nicht vorliegt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Warum sollte das überteuert sein, wenn es sich um einen gutes Coaching handelt?
Laut Kalender 13 Termine für jeweils 1 Stunde Videocoaching. Aus meiner eigenen Erfahrung als Coach bedarf es Vor- und Nachbereitung nochmals je Termin 1 Stunde. Zur ersten Einarbeitung setze ich zusätzlich 2 Stunden an. Macht in Summe: 13 x 2 + 2 = 28 Stunden. Stundensatz also ca. 214 Euro. Und das ist ein ganz normaler Stundensatz.

Ansonsten: B2B Geschäft ohne Welpenschutz. Ergo: zahlen!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120298 Beiträge, 39868x hilfreich)

Zitat (von ip542865-13):
Was hättest du konkret in dieser Situation gemacht ?

Erst mal den Coacher gründlich durchleuchtet.

Und dann in die Rückantwort noch rein geschrieben:
"Gemäß unserer mündlichen Vereinbarungen von Telefonat TT.MM.JJJJ gelten folgende ergänzende Bedingungen:
1. ...
2. ...
3. ..."


Dann hätte man das Angebot nicht angenommen, sondern ein neues Angebot gemacht. Hätte er das angenommen hätte man was beweiskräftiges gehabt.


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