Die Meldebehörde in Elz hat mir mitgeteilt, dass eine Anmeldung auch dann erforderlich ist, wenn die betreffende Person an einem Wohnsitz in Deutschland angemeldet ist und mehr als 3 Monate in einem Pflegeheim wohnt. Laut §32 ist dies aber nur erforderlich, wenn die betreffende Person keinen anderen Wohnsitz hat. Die Begründung des Sachbearbeiters ist folgende:
§ 32 BMG regelt die besondere Meldepflicht. Dies trifft zu, wenn Ihr Vater sich lediglich für eine zeitbegrenzte Pflege (pflegerische Betreuung) innerhalb des Altenzentrums befindet. Dies geht aus § 32 II Nr. 3, Kommentar (Süßmuth) zum BMG, hervor. Dann bleibt der Hauptwohnsitz in Limburg gegeben, da der Aufenthalt im Pflegeheim nur zeitlich begrenzt ist.
Sollte jedoch der primäre Zweck darin liegen, dort zu wohnen, gilt die allgemeine Meldepflicht gem. § 17 (1) BMG und die Frist von zwei Wochen nach Einzug muss gewahrt sein.
Wer hat denn nun recht?
Bundesmeldegesetz §32
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Der Sachbearbeiter.ZitatWer hat denn nun recht? :
Der Gesetzestext ist ja ziemlich eindeutig:
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
Wiegt §17 einfach schwerer?
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Ich verstehe Dein Problem nicht. Normalerweise werden §§ nicht nach Gewicht bemessen. Hier haben wirt doch die klassische Situation Regel/Ausnahme oder aber allgemeine Regelung/Regelung für Sonderfälle.
Die Regel ist in § 17 BMG niedergelegt. Spezielle Regelung für nicht Geschäftsfähige in § 17 Abs. 3 BMG. So, jetzt kommen wir zur Ausnahme, nämlich Beibehalten des Wohnsitzes oder möglicherweise einen Zusatzwohnsitz wegen Pflege. Das ist dann in § 32 BMG geregelt.
Wo siehst Du das Problem?
wirdwerden
Also gilt §32 und nicht §17 wie der Sachbearbeiter gesagt hat:
Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.
Was ist denn nun überhaupt der primäre Zweck?ZitatSollte jedoch der primäre Zweck darin liegen, dort zu wohnen, :
Holst du die Person wieder aus dem Pflegeheim heraus, damit eine Meldepflicht entfällt?
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