Bundesmeldegesetz §32

3. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb542888-33
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bundesmeldegesetz §32

Die Meldebehörde in Elz hat mir mitgeteilt, dass eine Anmeldung auch dann erforderlich ist, wenn die betreffende Person an einem Wohnsitz in Deutschland angemeldet ist und mehr als 3 Monate in einem Pflegeheim wohnt. Laut §32 ist dies aber nur erforderlich, wenn die betreffende Person keinen anderen Wohnsitz hat. Die Begründung des Sachbearbeiters ist folgende:

§ 32 BMG regelt die besondere Meldepflicht. Dies trifft zu, wenn Ihr Vater sich lediglich für eine zeitbegrenzte Pflege (pflegerische Betreuung) innerhalb des Altenzentrums befindet. Dies geht aus § 32 II Nr. 3, Kommentar (Süßmuth) zum BMG, hervor. Dann bleibt der Hauptwohnsitz in Limburg gegeben, da der Aufenthalt im Pflegeheim nur zeitlich begrenzt ist.

Sollte jedoch der primäre Zweck darin liegen, dort zu wohnen, gilt die allgemeine Meldepflicht gem. § 17 (1) BMG und die Frist von zwei Wochen nach Einzug muss gewahrt sein.

Wer hat denn nun recht?

Signatur:

Hans-Martin

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von fb542888-33):
Wer hat denn nun recht?
Der Sachbearbeiter.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb542889-86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Gesetzestext ist ja ziemlich eindeutig:
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

Wiegt §17 einfach schwerer?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ich verstehe Dein Problem nicht. Normalerweise werden §§ nicht nach Gewicht bemessen. Hier haben wirt doch die klassische Situation Regel/Ausnahme oder aber allgemeine Regelung/Regelung für Sonderfälle.

Die Regel ist in § 17 BMG niedergelegt. Spezielle Regelung für nicht Geschäftsfähige in § 17 Abs. 3 BMG. So, jetzt kommen wir zur Ausnahme, nämlich Beibehalten des Wohnsitzes oder möglicherweise einen Zusatzwohnsitz wegen Pflege. Das ist dann in § 32 BMG geregelt.

Wo siehst Du das Problem?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb542889-86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Also gilt §32 und nicht §17 wie der Sachbearbeiter gesagt hat:

Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von fb542888-33):
Sollte jedoch der primäre Zweck darin liegen, dort zu wohnen,
Was ist denn nun überhaupt der primäre Zweck?
Holst du die Person wieder aus dem Pflegeheim heraus, damit eine Meldepflicht entfällt?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.378 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen