Möglichkeiten eines Anwalts bei wahrer Gegebenheit

4. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
spartianer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Möglichkeiten eines Anwalts bei wahrer Gegebenheit

Welche Möglichkeiten hat ein Anwalt, angenommen es läge Körperverletzung vor, welche der Erfahrung nach mit einem Strafbefehl geahndet wird. Bei diesem muss die Staatsanwaltschaft ja nicht vollständig von der Schuld überzeugt sein.
Wenn man aber eine Hauptverhandlung abwenden will, wie könnte ein Anwalt das Strafmaß reduzieren oder anderweitig einlenken? Es soll angenommen werden, dass die Zeugenaussagen der Wahrheit entsprechen und nicht übertreiben.

Vor Gericht könnte man sicher schweigen oder bestreiten, aber ginge das auch bei Erwarten eines Strafbefehls?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von spartianer):
wie könnte ein Anwalt das Strafmaß reduzieren oder anderweitig einlenken?

Wie immer: durch die Güte seiner Argumente.



Zitat (von spartianer):
Vor Gericht könnte man sicher schweigen oder bestreiten, aber ginge das auch bei Erwarten eines Strafbefehls?

Sicherlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spartianer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber wie muss ich mir das vorstellen? Wenn die Tatsachen stimmen, könnte man schweigen, dann steht erstmal Aussage gegen Aussage.
Kann ein Anwalt denn in einer Einlassung sagen, dass sein Mandant die Tat gesteht, er aber der Meinung ist die Tat war nur minder schlimm, er stelle sich x Tagessätze vor und so der Staatsanwaltschaft eine Art "Angebot" Machen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von spartianer):
Wenn die Tatsachen stimmen, könnte man schweigen,

Korrekt.



Zitat (von spartianer):
dann steht erstmal Aussage gegen Aussage.

Nein, das ist nur ein Märchen.



Zitat (von spartianer):
er aber der Meinung ist die Tat war nur minder schlimm,

Ja, das wäre die Kurzfassung. Wenn er gut ist wird er das noch mit §§ und Verweise auf andere Urteile anreichern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von spartianer):
dann steht erstmal Aussage gegen Aussage


Nee, dann steht Aussage gegen Schweigen. Abgesehen davon soll es doch Zeugen geben?! Dann steht Geschädigtenaussage plus Zeugenaussagen gegen Schweigen.

Zitat (von spartianer):
Kann ein Anwalt denn in einer Einlassung sagen, dass sein Mandant die Tat gesteht, er aber der Meinung ist die Tat war nur minder schlimm, er stelle sich x Tagessätze vor und so der Staatsanwaltschaft eine Art "Angebot" Machen?


Ja

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Man muss auch folgendes bedenken:
Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung nach Aktenlage.
Legt man gegen den Strafbefehl Einspruch ein, kommt es zur Gerichtsverhandlung. Der Richter in der Gerichtsverhandlung ist im Regelfall der selbe, der auch den Strafbefehl unterschrieben hat.
Wenn aber in der Gerichtsverhandlung alle Zeugen das wiederholen, was sie bei der Polizei gesagt haben (was also schon in der Akte steht) und der Angeklagte auch nichts sagt, dann kann man sich abzählen, dass es schwer ist, ein milderes Urteil zu bekommen.
Wenn die Gerichtsverhandlung also voraussichtlich nur das bestätigen wird, was sowieso schon in der Akte steht (und der Richter beim Unterschreiben des Strafbefehls bereits gelesen hat) , dann stellt sich die Frage, ob ein Einspruch überhaupt sinnvoll ist.
Für ein milderes Urteil wäre es hilfreich, wenn neue (günstige) Aspekte hinzukommen, die bislang nicht in der Akte stehen. Wenn der Angeklagte selbst schweigt, kann er ja schon mal keine neuen (für ihn günstigen) Aspekte einbringen - erscheint also nicht so fürchterlich geschickt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Geständnis und erkennbar aufrichtige Reue helfen auch bei Reduktion einer angedachten Strafe.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spartianer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Man muss auch folgendes bedenken:
Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung nach Aktenlage.
Legt man gegen den Strafbefehl Einspruch ein, kommt es zur Gerichtsverhandlung. Der Richter in der Gerichtsverhandlung ist im Regelfall der selbe, der auch den Strafbefehl unterschrieben hat.
Wenn aber in der Gerichtsverhandlung alle Zeugen das wiederholen, was sie bei der Polizei gesagt haben (was also schon in der Akte steht) und der Angeklagte auch nichts sagt, dann kann man sich abzählen, dass es schwer ist, ein milderes Urteil zu bekommen.


Angenommen man hatte vorher keinen Verteidiger, in der Gerichtsverhandlung hätte man jedoch einen. Sehr oft hört man ja, dass der Richter ein Urteil fällt, was zwischen Forderungen von Staatsanwalt und Verteidiger liegen. Im Strafbefehl würde er sich jedoch pauschal an die Forderung des Staatsanwaltes halten, oder?

Ist es möglich, dass Staatsanwälte die Strafe höchst möglich ansetzen und Richter wirklich "gerecht" entscheiden?

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von spartianer):
Im Strafbefehl würde er sich jedoch pauschal an die Forderung des Staatsanwaltes halten, oder?


Meinst Du heim Erlass des Strafbefehls oder bei der Einspruchshauptverhandlung?

im ersteren Fall kann und darf er sich nur an die Forderung der Staatsanwaltschaft halten, da er zur Abänderung des Strafbefehls (-Antrags) gar nicht befugt ist.

Wenn ihm der Strafbefehl nicht gefällt, kann er den Erlass nur insgesamt ablehnen und stattdessen direkt Hauptverhandlung terminieren.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Angenommen man hatte vorher keinen Verteidiger, in der Gerichtsverhandlung hätte man jedoch einen. Sehr oft hört man ja, dass der Richter ein Urteil fällt, was zwischen Forderungen von Staatsanwalt und Verteidiger liegen.

Es ist nicht so, dass man am Ende automatisch ein milderes Urteil bekommt, nur weil ein Verteidiger da ist.

Zitat:
Im Strafbefehl würde er sich jedoch pauschal an die Forderung des Staatsanwaltes halten, oder?

Ja. Aber der Richter fand die Forderung der Staatsanwaltschaft eben OK, sonst hätte der Richter den Strafbefehl nicht unterschrieben. Als Angeklagter muss man den Richter also davon überzeugen, seine Meinung zu ändern - und das schafft man eigentlich nicht mit Schweigen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
spartianer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von spartianer):
Im Strafbefehl würde er sich jedoch pauschal an die Forderung des Staatsanwaltes halten, oder?


Meinst Du heim Erlass des Strafbefehls oder bei der Einspruchshauptverhandlung?

im ersteren Fall kann und darf er sich nur an die Forderung der Staatsanwaltschaft halten, da er zur Abänderung des Strafbefehls (-Antrags) gar nicht befugt ist.

Wenn ihm der Strafbefehl nicht gefällt, kann er den Erlass nur insgesamt ablehnen und stattdessen direkt Hauptverhandlung terminieren.


An dieser Stelle wäre die Frage, ob ein Anwalt bereits mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen kann, auch wenn man eventuell gar keine Einlassung zur Sache formulieren will, da diese lediglich ein Geständnis sein könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Mir ist nicht ganz klar, welches Ziel verfolgt wird und mit welchem Mittel das erreicht werden soll.

Der Beschuldigte möchte ein möglichst mildes Urteil. Der Beschuldite weiß, dass die Beweislage (Zeugen) gegen ihn spricht und ein Freispruch unrealistisch ist. Aber er möchte weder den Zeugenaussagen durch eine eigene Aussage entgegen treten (die Zeugenaussagen bleiben also unwidersprochen) noch möchte er ein Geständnis ablegen. Richtig verstanden? Wenn ja: Was soll der Anwalt da bewirken. Für eine Aussageverweigerung braucht man keinen Anwalt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von spartianer):


An dieser Stelle wäre die Frage, ob ein Anwalt bereits mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen kann, auch wenn man eventuell gar keine Einlassung zur Sache formulieren will, da diese lediglich ein Geständnis sein könnte.


Ein Anwalt kann Kontakt zur StA aufnehmen, wann immer er mag.

Die Frage ist, welcher Zeitpunkt mit "bereits" gemeint sein soll? Nach dem Erlass eines Strafbefehls oder noch davor?

Und warum will man keine (geständige) Einlassung zur Sache formulieren, wenn man doch eine Hauptverhandlung unbedingt vermeiden möchte (und der Tatvorwurf ja offenbar zutrifft) ?!

Irgendwie wird der Sinn hinter Deinen Fragen nicht ganz klar...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.04.2020 12:33

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#13
 Von 
spartianer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Mir ist nicht ganz klar, welches Ziel verfolgt wird und mit welchem Mittel das erreicht werden soll.

Der Beschuldigte möchte ein möglichst mildes Urteil. Der Beschuldite weiß, dass die Beweislage (Zeugen) gegen ihn spricht und ein Freispruch unrealistisch ist. Aber er möchte weder den Zeugenaussagen durch eine eigene Aussage entgegen treten (die Zeugenaussagen bleiben also unwidersprochen) noch möchte er ein Geständnis ablegen. Richtig verstanden? Wenn ja: Was soll der Anwalt da bewirken. Für eine Aussageverweigerung braucht man keinen Anwalt.


Der Beschuldigte las im Internet, dass oft auch gelogen werden könnte, da durchaus Beweise fehlen. Das geht so weit, dass oft einfach behauptet wird, dass das Opfer sich selbst z. B. Verletzungen hinzugefügt hätte.
Das finde ich selbst etwas verwirrend, dass selbst bei sichtbaren Verletzungen sich ein Täter noch herausreden könnte.
Dann müsste es bei Fehlen von jeglichen Beweisen bei Aussage gegen Aussage doch oft zur Einstellung kommen.

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Dann müsste es bei Fehlen von jeglichen Beweisen bei Aussage gegen Aussage doch oft zur Einstellung kommen. Die Aussage eines Tatopfers IST ein Beweis. Es fehlen also keineswegs "jegliche Beweise".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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