Insolvenzverwaltervergütung

5. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
over.joe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenzverwaltervergütung

Sehr geehrte Forumsmitglieder! Gibt es ein Forumsmitglied, dass sich mit der Berechnung von Insolvenz-Verwalter-Vergütungen befaßt hat, oder eventuell sogar auskennt?

Z.B. Musterrechnung für eine Regel-Insolvenz:
Inso-Masse aus Pfändungen = 20.000 EUR davon 40% = 8.000 EUR
Inso-Masse aus beigetriebener Absonderung
in Höhe von 50.000 EUR * 4% = 2.000 EUR davon 1/2 = 1.000 EUR
Inso-Gläubiger = 7 Stck (bis 10 Gläubiger = Festpreis) = 1.000 EUR
Vergütung für besondere Sachkunde
entfällt bei Kollegen aus derselben Sozietät = 0 EUR
. ____________
Zwischensumme 10.000 EUR
19% USt hierauf 1.900 EUR
. ----------------
Gesamtkosten für die Insolvenz-Verwaltung 11.900 EUR
. =========
und ggfs. auch mit der Berechnung der Gerichtskosten (GKG)
Inso-Masse, insgesamt 70.001 EUR, damit
Gegenstandswert-Stufe gemäß GKG, Anl 1 = 80.000,00 EUR
Gebühr für diesen Gegenstandswert = 786,00 EUR
Gebührensatz für selbst angemeldete Inso = 3
Gebühren ohne Neben-Auslagen 2.358,00 EUR
56 gemeldete Gläubiger * 20,00 EUR/Gläu. = 1.120,00 EUR
. 7 Restschuldbefreiungen = 35,00 EUR/Stck = 245,00 EUR
Auslagen-Ersatz für Kopien etc. geschätzt = 133,20 EUR
. ------------------
Summe der Insolvenz-Gerichtskosten = 3.856,20 EUR
. ===========
Treuhänder-Kosten, monatlich, brutto, 79,68 EUR,
. Jährlich, brutto, 956,21 EUR,
derzeitige Verfahrensdauer, 4 Jahre = 3.824,84 EUR

Somit Gesamtkosten =
Inso-Verw-Kosten, brutto, 11.900,00 EUR
Treuhänder-Kosten, brutto, 3.824,84 EUR
Gerichtskosten (USt-frei) 3.856,20 EUR
. --------------------
Zw.-Summe Verfahrenskosten 19.581,04 EUR
festgestellte Forderungen § 38 49.843,32 EUR
. --------------------
Zw.-Summe Gesamt-Forderungen 69.424,36 EUR
abzüglich vorhandene Masse 70.000,00 EUR
. --------------------
Verbliebene Restforderungen keine
Überzahlung der Insolvenz = -575,64 EUR
. Resumee: Es ist keine Bewegung feststellbar, es wurden bisher
. nicht alle / bzw. kein Gläubiger angeschrieben, zwecks Beendigung
. des Verfahrens. Es entstehen lediglich NEUSCHULDEN durch
. verzögerte Bearbeitung durch den Insolvenz-Verwalter.
.
Wo muß man in so einem Fall den Antrag auf disziplinarische Maßregelung
des Inso-Verwalter stellen? Beim zuständigen AG Osnabrück, oder bei der
vorgesetzten Behörde, dem OLG Oldenburg?

Kennt sich jemand damit aus?

Soweit ich informiert bin, haftet des Land Niedersachsen für Fehler des
Insolvenz-Verwalters. Bin ich richtig informiert, oder haftet eventuell die BRD?
Sollte der Fall ggfs. beim BMinJustiz in Berlin vorgetragen werden?

Der Insolvente hatte eine Forderung beim LG Dortmund in Höhe von
über 560.000 EUR gegen den Prozeßgegner mit Forderungen von 344.000 EUR,
und auf Verrechnung geklagt. D.h. eigentlich war ein Guthaben von 216.000 EUR
zugunsten des Insolventen vorhanden, aber aufgrund der zeitlichen Streckung
wurde die Liquidität immer weiter reduziert und der Insolvente mußte wegen
zu geringer Liquidität (er konnte den eigenen Rechtsanwalt nicht mehr bezahlten)
selbst Insolvenz beantragen.

Der Insolvenz-Verwalter hat die Forderung des Insolventen über 216.000 EUR
verjähren lassen, per 31.12.2019 23:59:59 Uhr. Dies wurde dem Insolventen
kürzlich von seinem Rechtsanwalt mitgeteilt.

Es wäre demnach wichtig zu prüfen, ob die obenstehende Berechnung korrekt ist,
bevor ich dem Insolventen zur Anstrengung eines Diziplinar-Verfahrens gegen
den Insolvenzverwalter raten kann.

Würde mich über eine Antwort / Kommentar freuen.

Mit besten Grüßen
Over.joe

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7 Antworten
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#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Die Rechnungen stimmen nur so ungefähr, teilweise kommt da aber auch logisch was nicht hin.
Du berechnest die Insolvenzmasse mit 20.000 € und 50.000 € für eingezogene Absonderungsrechte und stellst dem die Gesamthöhe der angemeldeldeten Forderungen gegenüber.
Absonderungsrechte werden aber im Verfahren an den Absonderungsberechtigten abgeführt und stehen zur allgemeinen Verteilung nicht zur Verfügung.
Die Rechnung sähe also so aus:
Verfahrenkosten ca. 20.000 €
festgestellte Forderungen ca. 50.000 €.
Zu verteilende Masse: 20.000 €.
Von einer Deckung ist da noch lange nicht die Rede.

Für Fehler des Insolvenzverwalters haftet der Insolvenzverwalter persönlich (§ 60 InsO). Das ist ohne Anwalt nicht hinzukriegen.

Wie der Insolvenzverwalter das hingekriegt haben soll, während eines beim Insolvenzeröffnung anscheinend ja schon laufenden Prozesses in die Verjährung zu laufen, ist mir ein Rätsel.
Ein laufender Prozess hemmt die Verjährung.
Ist an dem Vorwurf was dran, kann sich beim Insolvenzgericht über den Verwalter beschwert werden.
Nützt zwar erstmal nicht viel, der Verwalter wird aber dazu Stellung nehmen müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
over.joe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend Salkavalka,
Danke für die guten Erläuterungen.
Insbesondere danke ich Ihnen für den Verweis auf die Absonderung.
Vermutlich habe ich mich unklar ausgedrückt.
Der Insolvenz-Verwalter hat von einem der Gläubiger eine
abgetretene Lebensversicherung zurück geholt, welche der
Insolvente innerhalb der 4 Jahres-Frist an den Gläubiger als
Sicherheit leistete. Dies wurde durch Beschluss des LG Osnabrück
Anfang Nov. 2019 verkündet und am 05. Dez. 2019 rechtskräftig.
Der Gläubiger hatte für den 4 Jahres-Zeitraum auch noch die
Verzugszinsen gem. §288 BGB i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz
zu leisten. Die ehemalige Forderung des Gläubigers wurde bereits
bei Eröffnung des Inso-Verfahrens um diese LV gekürzt. Durch
diese Kürzung und die Kürzung der anderen Gläubigerforderung
aus dem Prozeß vor dem LG Dortmund ist die Summe aller
Forderungen auf ca. 49.843,32 EUR geschrumpft.

Laut Auskunft des RA des Insolventen hat der Gläubiger der
Forderung aus dem Prozeß vor dem LG Dortmund, seine
Widerspruchsfrist gegen die Bestreitung seiner Forderungen
über 343.000 EUR und seiner Verzugszinsen ca. 46.000 EUR
und seiner Verfahrenskosten ca. 17.000 EUR, nicht innerhalb
der Frist von 3 Jahren (zuzüglich der Restlaufzeit im Start-Jahr)
durch Klage gegen den Insolvenz-Verwalter unterbrochen.
Da der Prozeß seit Jan. 2014 läuft, das Inso-Verfahren seit
April 2016 läuft und die Forderungen noch im Juni 2016
bestritten waren, lief ab 31.12.2016 die Frist bis zum 31.12.2019,
und es war von keinem der Gläubiger Klage gegen den
Insolvenz-Verwalter erhoben worden.

In Anbetracht dieser Umstände ist die ehemalige Forderungs-
summe aller anerkannten 7 Gläubiger (von ehemals 59!) in
Höhe von 511.000 EUR auf die festgestellte Summe von 49.843,32 EUR
geschrumpft. Diese Summe müßte schon allein aus der beigetriebenen
LV gedeckt sein, da die Gläubigerin 50.620,06 EUR an die Insolvenz-
Verwalter zahlte, zuzüglich der RA-Kosten des Insolvenz-Verwalters
und der eigenen RA-Kosten und der Kosten für das LG Osnabrück.

Der Insolvente wurde am 06.03.2014 durch Beschluß des OLG Hamm
enterbt. Die Schulden der Erblasserin gingen damit an den Allein-Erben,
und zwar nach damaliger Berechnung in Höhe von 560.000 EUR, jedoch
hatte der Insolvente noch Restarbeiten für die Verkaufsdurchführung
einer Immobilie zu erledigen, die er für die kurz vor dem Verkauf verstorbene
Erblasserin zu Ende bringen mußte. Dafür waren aber noch ca. 210.000 EUR
erforderlich, die er als Hypotheken-Darlehn benötigte. Die Enterbung war
somit ein Glücksfall für den Insolventen, weil er dadurch einen Anspruch
an den Allein-Erben hatte.

Dem Alleinerben, der seine Mutter 20 Jahre mit Weihnachtsgrüßen und
Geburtstagsgrüßen beglückte, ansonsten nur durch Abwesenheit glänzte,
war nicht bewußt, dass die Mutter veramte, weil sie Ihre Immobilie nicht
pflegen konnte und diese dadurch unverkäuflich wurde. Wenn dann
hohe Resthypotheken darauf lasten, ist das Ende absehbar.

Aus Mitleid mit seiner Mutter hat der Enterbte für die Schulden der
Mutter gebürgt, der Alleinerbe hingegen nicht.

Die Pflege-Dienstleistungen bei Pflegestufe II und die erforderlichen
Zuschüsse des Enterbten zum Lebensunterhalt, aufgrund unzureichender
Renteneinzahlungen (unterhalb des Existenz-Minimums) und Leerstände,
Mietnomaden, Messies und Reparatur-Staus führten über 20 Jahre
zur Verarmung der Erblasserin. So kann es gehen, wenn man nur Rente
auf Sparflamme einzahlt.

Das Landgericht Dortmund war hingegen davon ausgegangen, dass da
noch etwas zu holen sein müßte, und lehnte den PKH-Antrag mehrfach
wiederholt ab. Dem Insolventen blieb nur noch übrig ein Insolvenz-
Verfahren zu beantragen, welches auf Anhieb genehmigt wurde.

Seit dem ruht das Verfahren vor dem LG Dortmund und die Akten
lagerten bereits im Oktober 2019 im Keller. Man war nach Ansicht des
Insolventen auch nicht im Bilde, dass der Insolvente enterbt war.
Der Alleinerbe hingegen hatte einen Erbschein erhalten und die
Restguthaben der Kautionskonten der Mieter der Mutter abgeräumt.
So kann es gehen, wenn man zu dumm und gutmütig ist um der
alten Mutter helfen zu wollen. Der Insolvente war wahrscheinlich
zu stark christlich angehaucht, und eventuell auch juristisch nicht
kalt genug, um die Mutter in der aussichtlosen Situation einfach
im Stich zu lassen, so wie es der Alleinerbe tat (schließlich hätte sie
ja dann Insolvenz beantragen müssen)!

Ach ja, bevor ich es vergesse, der Alleinerbe hatte in den Jahren 1991
bis 1995 sein Pflichtteil vom Vater in Höhe von 200.000 DM ausge-
zahlt bekommen. Und da nix mehr vorhanden war, hat der Insolvente
der Mutter die "Pflichtteilsauszahlung" bis zu deren Tod gestundet,
d.h. auch diese geht noch auf den Erben über. Und zu allem Über-
fluß hatte der Alleinerbe dann noch auf Pflichtteil-Ergänzung geklagt,
und der Insolvente die Gegenforderung erhoben. Somit hat m.E. der
Insolvenz-Verwalter seinen Einsatz verschlafen und den Insolventen
um ca. 216.000 EUR geschädigt. Auch so etwas ist möglich.

Frage: Könnte da eine Verkettung unglücklicher Umstände vorliegen?
Ist das Inso-Verfahren grundsätzlich zu Ende?
Was habe ich falsch verstanden?

Freue mich über jede Antwort.

Mit bestem Dank
over.joe

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von over.joe):
Was habe ich falsch verstanden?


Ich befürchte sehr viel.

Zitat (von over.joe):
Der Insolvenz-Verwalter hat von einem der Gläubiger eine
abgetretene Lebensversicherung zurück geholt, welche der
Insolvente innerhalb der 4 Jahres-Frist an den Gläubiger als
Sicherheit leistete. Dies wurde durch Beschluss des LG Osnabrück
Anfang Nov. 2019 verkündet und am 05. Dez. 2019 rechtskräftig.
Der Gläubiger hatte für den 4 Jahres-Zeitraum auch noch die
Verzugszinsen gem. §288 BGB i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz
zu leisten. Die ehemalige Forderung des Gläubigers wurde bereits
bei Eröffnung des Inso-Verfahrens um diese LV gekürzt. Durch
diese Kürzung und die Kürzung der anderen Gläubigerforderung
aus dem Prozeß vor dem LG Dortmund ist die Summe aller
Forderungen auf ca. 49.843,32 EUR geschrumpft.


Bereits das passt hinten und vorne nicht.

Wenn es bei der Lebensversicherung, die angeblich zurück geholt wurde (Vermutlich durch Insolvenzanfechtung), wirklich um die Lebensversicherung mit 50.000,00 € ging, dann passit dieser Ansatz in der Kostenberechnung

Zitat (von over.joe):
Inso-Masse aus beigetriebener Absonderung
in Höhe von 50.000 EUR * 4% = 2.000 EUR davon 1/2 = 1.000 EUR


nicht. Denn bei den 4 % handelt es sich lediglich um die Feststellungskostenpauschale nach § 171 Abs. 1 InsO. Diese wird dann in Ansatz gebracht für die Vergütungsberechnung, wenn ein wirksames Absonderungsrecht des Gläubigers vorliegt. Hier soll aber die Abtretung wirksam angegriffen worden sein. Stimmt dies, dann würde die Versicherung mit dem gesamten Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fallen.

Dann wären wir aber, wenn man die weiteren Zahlen hier berücksichtigt bei einer Insolvenzmasse von 70.000,00 €, von der die Vergütung berechnet wird. Das würde dann auch wieder so einigermaßen zu der Berechnung der Gerichtskosten passen, bei denen im Ausgangsbeitrag von einer Insolvenzmasse von 70.001,00 € ausgegangen wird. (Den einen Euro mehr lass ich jetzt mal außen vor.)

Wenn es also eine Insolvenzmasse von 70.000,00 € gibt, dann beläuft sich bereits die Regelvergütung des IV nach § 2 Abs. 1 InsVV auf einen viel höheren Betrag, nämlich

bis 25.000,00 € - 40 % = 10.000,00 €
Mehrbetrag bis 50.000,00 € - 25 % = 6.250,00 €
Mehrbetrag bis 70.000,00 € - 7 % = 1.400,00 €

Das wären dann ohne Mehrwertsteuer bereits 17.650,00 €.

Dann käme noch der pauschale Aulagenersatz nach § 8 InsVV hinzu, der hier vermutlich in der Maximalhöhe von 30 % der Regelvergütung zu berücksichtigen wäre. Das sind dann nochmals 5.295,00 €.

Allein aus diesen beiden Positionen errechnet sich ein Gesamtbetrag von 22.945,00 € netto. Mit Mehrwertsteuer wären das dann 27.304,55 €.

Zieht man nur das von der Masse von 70.000,00 € ab, dann landet man bei 42.695,45 € und das reicht nicht um die von Ihnen mitgeteilten Insolvenzforderungen zu 100 % zu decken. Gerichtskosten und Rückstellungen für das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung sind da noch gar nicht berücksichtigt.

Zudem würde es mich nicht wundern, dass hier evtl. auch noch Erhöhungstatbestände in Betracht kommen. Zumindest hört sich Ihre Schilderung im Zusammenhang mit der Erbschaft kompliziert an, sodass ich hier evtl. Erhöhungstatbestände nicht ausschließen würde.

Was im Übrigen auch nicht passt, ist Ihre Argumentation mit dem Schrumpfen der Gläubigerforderungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherung. Wenn nämlich die Abtretung wirksam angefochten wurde, kann von der Forderung des Gläubigers, der die Lebensversicherung ursprünglich als Sicherheit abgetreten erhalten hat, gar nicht der Betrag der Lebensversicherung in Abzug gebracht werden. Die Forderung dieses Gläubigers wäre also um 50.000,00 € höher. Jetzt kommt es natürlich darauf an, was anmeldet und festgestellt wurde zur Insolvenztabelle. Ich vermute aber mal, dass der Gläubiger, wenn er ein Sicherungsmittel aus den Händen geben muss, dann dieses Betrag zumindest nachmeldet, wenn er ihn zuvor abgezogen haben sollte bei der Anmeldung.

Zitat (von over.joe):
Das Landgericht Dortmund war hingegen davon ausgegangen, dass da
noch etwas zu holen sein müßte, und lehnte den PKH-Antrag mehrfach
wiederholt ab.


Also war entgegen der Darstellungen im Ausgangsbeitrag noch gar kein Prozess anhägig sondern nur ein Antrag auf PKH.

Und da soll es um einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vater gehen? Den der Alleinerbe (Bruder/Schwester des TS?) bereits 1991 bis 1995 i. H. v. 200.000,00 DM erhalten hat?

Zum einen kann ich mir beim besten Willen nicht erklären, wieso der TS einen Pflichtteilsanspruch von 560.000,00 € haben will, wenn der Pflichtteilsanspruch des Alleinerben gerade mal 200.000,00 DM betragen hat. Zum anderen stellt sich auch die Frage, ob hier nicht bereits längst Verjährung eingetreten war, bevor der PKH-Antrag beim LG Dortmund gestellt wurde.

Und wenn der TS dem IV auch alles noch so wenig verständlich geschildert hat, wie der TS hier agiert, dann ist es auch kein Wunder, wenn der IV nichts weiter unternimmt. Klageverfahren machen nur Sinn, wenn auch die Chance besteht, diese zu gewinnen. Wenn es da schon an Schilderungen und evtl. Nachweisen hapert, dann wird man sich da eher nicht die Finger verbrennen.

So oder so, wenn der TS meint der IV hätte sich schadensersatzpflichtig gemacht, wäre dringend anzuraten hier einen fähigen Anwalt zu beauftragen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
over.joe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrte/r Frau/Herr Eidechse,
Danke für die Kritik, denn ich sehe darin die Chance, etwas dazu
lernen zu können, und ich bin dafür dankbar! Ich wollte zu viel
vereinfachen, wurde ungenau, deshalb versuche ich zu präzisieren.
- - -
Leider kann ich die Schriftart: Courier nicht wählen, denn
dann wäre die nachstehend aufgeführte Tabelle besser lesbar.
- - -
Dank Ihrer Hilfe habe ich das Internet nochmals genauestens
durchforstet und bin auf eine sogenannte Vergleichsrechnung
gestossen. Diese habe ich aber noch nicht richtig verstanden.
Ich werde diese, heute im Laufe des Tages analysieren und
versuchen diese zu verstehen. Dann kommt die Rückmeldung
von mir. Nochmals Danke für die Denk-Anstöße!

Und hier die Inso-Tabelle gem. § 38 InsO:

Die Inso-Tabelle enthält 7 Gläubiger:
Nr. / Gläubiger / Forderung / festgestellt / bestritten /
----/---------------------/------------/--------------/------------/
1 / RA vor LG Dortmund / 7.797,48 / 7.797,48 / 0,00 /
..../ / / / /
----/---------------------/------------/--------------/------------/
2 / Allein-Erbe LG DO / / / /
..../ Pflichtteil-Ergänzg / 343.536,76 / / /
..../ Zinsen / 45.018,40 / / /
..../ Kosten: GK + RA / 15.720,48 / / /
..../ /------------/ / /
..../ Summe Gläubiger 2 = / 404.275,64 / 0,00 / 404.275,64 /
..../ / ========== / / /
----/---------------------/------------/--------------/------------/
3 / Bank-Institut 1 / 5.998,76 / 5.998,76 / 0,00 /
..../ / / / /
----/---------------------/------------/--------------/------------/
4 / Bank-Institut 2 / / / /
..../ Restfordg Kredit / 28.773,45 / 28.773,45 / 0,00 /
..../ Forderung Giro-Kto / 895,41 / 895,41 / 0,00 /
..../ /------------/--------------/------------/
..../ Summe Gläubiger 4 = / 29.668,86 / 29.668,86 / 0,00 /
..../ / ========= / / /
----/---------------------/------------/--------------/------------/
5 / Finanzamt aus NRW / 176,23 / 176,23 / 0,00 /
..../ / / / /
----/---------------------/------------/--------------/------------/
6 / Mietkaution an die / 4.264,07 / 0,00 / 4.264,07 /
..../ Erblasserin nicht an/ / / /
..../ Insolventen gezahlt!/ / / /
..../ / / / /
----/---------------------/------------/--------------/------------/
7 / Gläubiger hatte d. / / / /
..../ LebensVers verkauft / / / /
..../ Auszahlung i.H.v. / 39.995,00 / / /
..../ sonstige Zinsfordrg / 19.184,18 / / /
..../ /------------/ / /
..../ Summe Gläubiger 7 / 59.179,18 / 6.201,99 / 46.775,20 /
..../ Zinsen z.Teil ver- / ========== / / /
..../ jährt, Verträge / / / /
..../ fehlen, Rest nicht / / / /
..../ anerkannt. / / / /
----/---------------------/------------/--------------/------------/
/ Gesamtforderungen: / erhoben / festgestellt / bestritten /
1-7 / Gesamtforderungen / 511.360,22 / 49.843,32 / 461.516,90 /


zur Baustelle OLG Hamm:
Der Gläubiger Nr. 2 hatte bereits Klage beim LG Dortmund am 15.01.14
eingereicht, wurde durch Beschluß vom 06.03.2014, OLG Hamm, zum
Alleinerben (trotz aller Warnungen der Richter, aber auf Wunsch des
des Anwaltes des Gläubigers Nr.2, der auf einem Urteil bestand.
Der Gegenseite war bekannt, dass das Erbe stark überschuldet war).


zur Baustelle LG Dortmund:
Der Rechtsanwalt des Insolventen wollte ihm beim PKH-Antrag helfen,
weil der Insolvente seinerzeit physisch und psychisch am Ende seiner
Kräfte angelangt war. Er wäre beinahe noch vor der Erblasserin ver-
storben, so stark hatte er sich selbst überfordert, stand vor dem
Zusammenbruch.

Fand aber Hilfe durch Freunde und konnte dadurch die Immobilie noch
verkaufbar herrichten und auch verkaufen.

Den Schuldenüberhang in Höhe von ca. 50.000 EUR wollte er durch
monatliche Raten-Zahlungen bei den Instituten abtragen,

(obwohl er darüber hinaus der
Erblasserin die Auszahlung seines Pflichtteils vom Vater,
bis zum Ableben der Erblasserin stundete (mit Notar UR)
{der Alleinerbe hatte seines bereits ausbezahlt bekommen!}
Nach heutiger Erkenntnis: total überhöhte Auszahlung!!!),

und

von ihm Zuschüsse in Höhe von 560.000 EUR
im Zeitraum von 2003 bis 2011 geleistet worden waren

und

eine Aufhübschungs-Hypothek von ca. 210.000 EUR übernommen worden war,
damit die Immobilie überhaupt verkaufbar wurde. Hintergrund:
im Ruhrgebiet lagen die Konjunktur und die Immobilien-Verkaufs-
preise, besonders im Drogen-Milieu-geschädigten Gebiet, am Boden!)

Und erst durch die Klage-Welle vor dem OLG Hamm und dem LG Dortmund,
geriet die finanzielle Lage derartig aus dem Ruder, dass nichts mehr
durch den Insolventen zu retten war. Der ehemalige Millionär war
durch Gefühlsduselei für die Mutter nunmehr pleite!

Der Insolvente drehte durch, mußte über Monate psychatrisch behandelt
(ruhig gestellt) werden, bevor noch Schlimmeres passierte. Das
Horror-Szenario war nicht mehr überbietbar, auch nicht von
ARD und ZDF in der ersten Reihe!

Der jetzige Insolvente suchte, mit Unterstützung seiner Freunde,
einen TOP-Insolvenz-Verwalter in Osnabrück auf, der sogar an der
Fachhochschule für Wirtschaft unterrichtet. Dieser bereitete das
Inso-Verfahren vor. (Dank Zuschüssen von Freunden, ohne Moos nix los!)

- - -

Nach der Eröffnung des Verfahrens kam das Faß wieder mal zum
Überlaufen, als ein Mieter der Erblasserin bei dem Insolvenz-
Verwalter den Vorwurf einer unerlaubten widerrechtlichen Handlung
gegen den Insolventen erhob: Unterschlagung seiner Mietkaution.

Der Erbschein befähigte den Gläubiger Nr. 2 im Jahr 2014 zu der
Entnahme der Mietkautionen, auch derer des Gläubigers Nr. 6.
Ein Freund des Insolventen erfuhr hiervon von Bänkern (unter
Vorlage einer Generalvollmacht durch den Insolventen)!

Der Gläubiger Nr. 6 wandte sich an den Inso-Verwalter, welcher
die Forderung bestritt.

Der Vorwurf gegen den Insolventen, eine unerlaubte widerrecht-
liche Handlung durchgeführt zu haben, trifft nicht zu, da ihm die Bank
die Übergabe der Mietkautionen für den neuen Eigentümer verweigerte.

Die Erstattung einer Strafanzeige vom Insolventen gegen
Gläubiger Nr. 2 verlief im Sande, wegen "Geringfügigkeit",
weil nur ca. 10.000 EUR an Kautionen abgehoben worden waren;
Bagatelle!

- - -

Der Gläubiger Nr. 7 hatte die Lebensversicherung bereits zu Beginn
des Jahres 2019 verkauft, bevor diese rückabgewickelt wurde. Der
Gläubiger Nr. 7, wurde vom LG Osnabrück verurteilt, diese LV mit
Zinsen an den Insolvenz-Verwalter rückabzuwickeln, damit die
Einnahme daraus zur Verteilung an alle Gläubiger zur Verfügung steht.
Zinsen für den Zeitraum vom 06.04.2016 bis zum 05.12.2019,
gem. § 288 Abs. 2 i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz.

- - -

Ich hoffe, dass ich nichts vergaß, was in dieser Angelegenheit
rechtsrelevant sein könnte.

- - -

Alles in allem stehe auch ich noch vor vielen Fragezeichen:

1.) Die Berechnung (laut § 1 InsVV Abs. (1) ) soll sich nur auf die
. . Einnahmen aus Pfändungen beziehen.
. . Mit BGHZ 165, 266 und BGHZ 168, 321 wurde die Rechtsprechung
. . geändert: Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten
. . belastet sind, sollten nur noch im Wege eines Zuschlags
. . berücksichtigt werden. Dies sollte voraussetzen, dass sich der
. . vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit den
. . Gegenständen befasst hat, nicht nur in nennenswertem
. . Umfang. (Muss ich hier die Differenzkosten-Berechnung erstellen?
. . Quelle: invep.de/fileadmin/invep/inhalt_pdf/verguetungs_rechner.pdf

2.) Die Berechnung zur Rückabwicklung: (laut § 1 InsVV Abs (2) 1: )
. . soll die Verwertung von Absonderungsrechten behandeln.
. . Der Mehrbetrag für die Vergütung darf max. 50% der Kosten der
. . Feststellung betragen.

3.) Die Berechnung zur Beitreibung des Pflichtteils (§ 1 InsVV Abs (2) 2:)
. . ist verjährt, nicht mehr ansetzbar.

4.) Beträge gem. §5, besondere Sachkunde, entfällt bei Vertretung
. . aus derselben Sozietät (Beschluß vom 05.07.2007, BGH, Az.: IX ZB 305/04)

5.) Wenn ein gelernter Jurist (und Kanzlei-Kollege eines qualifizierten
. . Erbrechtlers in Osnabrück) nicht die Chance zum Geld-Verdienen
. . erkennt (Pflichtteil steht einem Enterbten nach Deutschem Recht
. . eigentlich immer zu? Oder? Und gerade wenn der neue Allein-Erbe
. . sein Pflichtteil vom Vater bereits erhielt! ) dann fehlen mir
. . persönlich die Argumente gegenüber dem Insolventen, warum diese
. . Chance vertan wurde.
. .
. . Das der Mann nicht nur an seinem Verstand zweifeln muß, ist klar.
. . Er hatte als Beamter (jetzt im Ruhestand) für diesen Staat einen
. . Groß-Teil seiner Lebenszeit für Recht und Ordnung gekämpft, bis
. . die Politik entschied, dass eine ehemalige Behörde privatisiert
. . und verkauft wird. Praktisch das Tafelsilber des Staates wurde
. . verschleudert, und sein Job war auch mit dabei.
. . Er hatte das Ruhrgebiet vor einem Super-GAU, dem Ausfall der
. . gesamten Telekom- und Energie-Infrastruktur bewahrt und wurde
. . dafür in den Arsch getreten. Er hatte der Deutschen Telekom AG
. . einen 5,3 Milliarden-DM Verlust erspart und ....
. . mit dem Wissen von heute, hätte er den Verlust und den Super-GAU
. . nicht verhindert, sondern hätte sich umgedreht und wäre sofort
. . zu seinem Psychiater gegangen. Armes Deutschland, wie kann man
. . doch um sein Recht betrogen werden, und dass sogar von mehreren
. . Dr. jur. (nur einer war wirklich Klasse, Dr. jur. Christoph Ramme
. . aus Münster, aber der konnte die Pfeife aus OS nicht auf den
. . rechten Weg bringen.)
. . Ich weiß auch nicht, wie ich den Mann wieder motivieren kann,
. . überhaupt noch einmal an Recht und Gerechtigkeit zu glauben.
. . Es fällt mir wirklich schwer.

Beste Grüße
over.joe

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Einen Fehler des Insolvenzverwalters (IV) kann ich nicht erkennen.
Es gibt zweifelhafte Forderungen gegen den Insolventen, die zum Verfahren angemeldet wurden. Die hat der IV alle bestritten. Mehr kann er nicht tun.

Die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung hast du völlig in den falschen Hals gekriegt.
1. Die Berechnung aus § 1 Abs. 1 InsVV bezieht sich auf den Wert der Insolvenzmasse. Das sind keineswegs nur Einahmen, die aus Pfändungen herrühren, sondern alles, was der IV im Laufe des Verfahrens einnehmen kann.
Die zitierte Rchtsprechung des BGH bezieht sich auf die Vergütung des vorläufigen IVs und ist für die Vergütung des IVs nicht relevant.
Für die Vergütung des IVs gilt das, was Eidechse schrieb. Alles zählt zur Masse , der gesamte Wert der Lebensversicherung.
2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV betrifft einen ganz anderen Sachverhalt. Nochmal: Forderungen, die der IV zur Masse zieht, gehören in voller Höhe zur Masse, auch wenn sie von einem Absonderungsberechtigten eingezogen werden.
3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV trifft hier nicht zu . Vermutlich meinst du damit den Pflichtteil des Insolventen. Der wurde aber gar nicht in die Insolvenzmasse eingestellt, außerdem ist das kein Aus - oder Absonderungsrecht.
4. Beträge aus besonderer Sachkunde: auch die wurden nicht in die Berechnung eingestellt. Worauf willst du damit hinaus?
5. Auch da verstehe ich nicht, worauf du hinauswillst. Einem Enterbten (nach der Mutter?) steht immer ein Pflichtteil zu . Du schreibst aber doch selber, dass die Erbschaft überschuldet ist. Dann beträgt der Pflichtteil Null €. Welche Chance soll der IV vertan haben?
Das ist bestimmt ein bitteres Schicksal, aber einen Fehler des IV kann ich derzeit beim besten Willen nicht erkennen.


-- Editiert von salkavalka am 07.04.2020 09:48

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich kann hier salkavalka vollumfänglich beipflichten.

Zitat (von over.joe):
Die Berechnung (laut § 1 InsVV Abs. (1) ) soll sich nur auf die
. . Einnahmen aus Pfändungen beziehen.
Mit BGHZ 165, 266 und BGHZ 168, 321 wurde die Rechtsprechung
. . geändert:


Sie, over.joe, sollten sich angewöhnen erstmal das Gesetz zu lesen, bevor Sie sich auf Urteile stürzen, die Sie nicht einordnen können. In § 1 Abs. 1 InsVV wird als Grundlage zur Berechnung der Vergütung des IV ausdrücklich die Insolvenzmasse genannt. Das steht nichts von Pfandbeträgen. Zudem man bei der Verwendung des Wortes Pfandbeträge im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, auch den Eindruck gewinnen kann, dass nur das pfändbare Arbeitseinkommen gemeint ist.

Die Insolvenzmasse bestimmt sich aber sozusagen nach § 35 InsO und damit ist alles Insolvenzmasse, was pfändbar ist. Angefangen beim pfändbaren Arbeitseinkommen über Aktiendepots, Lebensversicherungen, wertvoller Schmuck, Lebensversicherungen etc.

Zitat (von over.joe):
Die Berechnung zur Rückabwicklung: (laut § 1 InsVV Abs (2) 1: )
Zitat (von over.joe):
2.) Die Berechnung zur Rückabwicklung: (laut § 1 InsVV Abs (2) 1: )
. . soll die Verwertung von Absonderungsrechten behandeln.
. . Der Mehrbetrag für die Vergütung darf max. 50% der Kosten der
. . Feststellung betragen.


Ich habe bereits gestern erwähnt, dass es hier offensichtlich nicht um ein Absonderungsrecht geht. Dies haben Sie im Übrigen in Ihrem letzten Beitrag auch noch bestärkt indem Sie ausführen:

Zitat (von over.joe):
Der Gläubiger Nr. 7 hatte die Lebensversicherung bereits zu Beginn
des Jahres 2019 verkauft, bevor diese rückabgewickelt wurde. Der
Gläubiger Nr. 7, wurde vom LG Osnabrück verurteilt, diese LV mit
Zinsen an den Insolvenz-Verwalter rückabzuwickeln, damit die
Einnahme daraus zur Verteilung an alle Gläubiger zur Verfügung steht.
Zinsen für den Zeitraum vom 06.04.2016 bis zum 05.12.2019,
gem. § 288 Abs. 2 i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz.


Der IV wird hier eine Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO gegenüber Gläubiger 7 erklärt haben und demgemäß Wertersatz in die Insolvenzmasse gezogen haben. Durch die Anfechtung ist das einst durch die Sicherungsabtretung vermittelte Absonderungsrecht jedoch komplett weg. Der Wertersatz plus Zinsen ist ganz normale Insolvenzmasse und fließt vollständig in die Berechnungsgrundlage ein. Es liegt dann kein Fall von § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV vor.

Zitat (von over.joe):
3.) Die Berechnung zur Beitreibung des Pflichtteils (§ 1 InsVV Abs (2) 2
. . ist verjährt, nicht mehr ansetzbar.


§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV hat nun gar nichts mit Pflichtteilen zu tun. Was sollen also Ihre Ausführungen?

Mal abgesehen davon, dass ich immer noch nicht durchblicke, welchen Pflichtteil Sie nun meinen. Pflichtteil nach dem Tod der Mutter, dürfte bei 0 € liegen bei einem überschuldeten Nachlass.

Pflichtteil nach dem Tod des Vaters kann ich immer noch nicht nachvollziehen. Mal abgesehen davon, dass sich hier auch die Frage stellt, wie dieser erfüllt werden soll, selbst wenn er noch besteht. Schließlich hätte sich dieser Pflichtteilsanspruch gegen die Mutter gerichtet, die überschuldet war. Nach dem Tod hätte sich dieser Anspruch dann zwar gegen den Alleinerben der Mutter gerichtet, aber woraus soll er ihn bedienen, wenn der Nachlass überschuldet ist. So gut beraten, dass er im Zweifelsfall die Haftung auf den Nachlass beschränkt, sodass er mit seinem Privatvermögen nicht haften muss, wird der Alleinerbe vermutlich sein. Dass der Pflichtteil nach seinem Vater sozusagen weg ist, also nicht durchsetzbar, hat der Insolvente selbst zu verantworten. Indem er auf eine Stundung eingegangen gegenüber die Mutter als offenbar Alleinerbin des Vaters, hat er auch das Risiko in Kauf genommen, dass die Mutter irgendwann nicht mehr Leistungsfähig ist. Und es kann dabei sehr wohl so sein, dass der Pflichtteilsanspruch seinerzeit, als er an die andere Person ausgezahlt wurde, sehr wohl 200.000,00 DM betrug. Maßgeblich ist und bleibt der Nachlasswert der Erbschaft nach dem Tod des Vaters. Der steht fest und ändert sich nicht. Wenn es sich um Geschwister gehandelt hat, die hier jetzt streiten, würde der Pflichtteilsanspruch des Insolventen wahrscheinlich auch in dieser Höhe bestehen.

Das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen ändert aber nichts daran, dass der Nachlass auf den Erben, also nach dem Tod des Vaters auf die Mutter, übergeht. Der Erbe kann dann damit nach belieben verfahren. Hier hat sich scheinbar das Problem ergeben, dass zum einen eine Schädigung und Schmälerung des Nachlasses durch Mietnomade und entsprechende Beschädigungen eingetreten ist und zum anderen die Mutter pflegebedürftig wurde und offenbar zur Begleichung der Pflegekosten auch Vermögen eingesetzt werden musste.

Das passiert gar nicht so selten. Und derjenige, der sich dann auf eine Stundung seiner Ansprüche eingelassen hat, hat das Nachsehen. Ex post betrachtet war also die Stundung wirtschaftlich betrachtet eine falsche Entscheidung. Dafür kann aber der Insolvenzverwalter nichts.

Und hierzu

Zitat (von over.joe):
nur einer war wirklich Klasse, Dr. jur. Christoph Ramme
. . aus Münster, aber der konnte die Pfeife aus OS nicht auf den
. . rechten Weg bringen


Den von Ihnen genannten RA kenne ich auch. Ich halte ihn aber für alles andere als klasse. Bestärkt mich aber noch mehr in meiner Annahme, dass an den Vorwürfen gegen den IV vermutlich nichts dran sein wird.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
over.joe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrte Forumsmitglieder,
an allererster Stelle gebührt mein Dank dem Voll-Profi Eidechse.
Die Kommentare und Stellungnahmen zu meinen Ausführungen
haben mich auf den gezielten Such-Pfad nach einer beispielhaften
Übersichts-Information gebracht. Ich habe eine derartige gefunden,
und muss diese noch mit der mir vorliegenden Datenbasis abgleichen.
Das wird aber voraussichtlich bis nach Ostern dauern.
Überschlagsergebnisse liegen vor:
21.713,37 € Inso-Verw-Vergütung, brutto
11.942,35 € Auslagen-Pauschalen, brutto
33.655,72 € Zw.-Su. Inso-Verwaltung
3.856,20 € Gerichtskosten (GgstWert 80.000 €)
37.511,92 € Kosten zu Lasten des Insolventen / Masse

78.521,86 € Insolvenzmasse (Prognose für 04/2021) !
41.009,94 € zur Verteilung an die Gläubiger 04/2021
49.843,32 € festgestellte Verbindlichkeiten 06/2016

82,28 % Deckungsgrad der Gläubiger-Forderungen

Zur Ehrenrettung von Dr. Ramme aus Münster kann
ich von hier aus nur feststellen, dass er durch einen
beim Insolventen tätigen Mitarbeiter, die vormals
als gewinnbehafteten EÜR eines anderen Beraters
an reale Werte annähern konnte. Dadurch gab es
zig-Tsd-EUR ESt-Rückerstattungen, an die Mutter
des Insolventen. Auszahlung fand allerdings erst
6 Monate nach dem Todestag statt.

Desweiteren muss ich mich ganz recht herzlich bei Salkavalka
bedanken. Die beiden Mitglieder haben die Situation so super
für juristische Neulinge erläutert, dass ich den Insolventen
jetzt davon überzeugen kann, dass er die Hufe still hält bis
Anfang Oktober 2020, und dann den Antrag auf vorzeitige
Beendigung des Inso-Verfahrens stellt, also 6 Monate vor
dem 5-Jahres-Termin, damit die Mitarbeiter beim Inso-Gericht
OS und beim Inso-Verw. die Chance zum vorzeitigen Abschluß
des Inso-Verfahren, allein aus terminlichen Gründen haben.

Bis zu dem Termin ist die Mindestdeckungssumme, in
Höhe von 35%, für eine vorzeitige Beendigung des
Verfahrens vorhanden.

Was mir persönlich am meisten half, ist die verständliche
(sogar für Laien verständliche) Aufbereitung der Themen-
Schwerpunkte:
Werthaltigkeit von Urkunden mit Stundungscharakter und
Flüchtigkeit von Vermögenswerten infolge
a.) Krankheit,
b.) unzureichender Renten-Einkünfte,
c.) Risiken des Immobilien-Geschäftes,
d.) unzureichende Festlegung bei der Erbfolge und
e.) Schenkungsrisiken / Bürgschaftsrisiken
f.) Handycups durch Nießbrauch
geworden.

Hiermit noch einmal meinen herzlichen Dank und in
Anbetracht der kommenden Feiertage, wünsche ich
Ihnen (und allen anderen Forumsmitgliedern ebenso)
Frohe Ostern 2020.
over.joe, 09.04.2020, OS

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