Herr X (60 Jahre) betreibt als Solo-Selbstständiger einen kleinen Frisörladen, und bestritt seinen Lebensunterhalt zu 50% aus seinen finanziellen Rücklagen und zu 50% aus seinem Laden.
Aufgrund der behördlichen Maßnahmen musste er den Laden bis auf weiters schließen sodass er
1.) keine Einnahmen mehr hat
2.) weiter Ausgaben hat (im wesentlichen Miete für das kleine Ladenlokal)
Herr X hat aber noch recht viel Geld auf den Bank welches ja u.a. für die Aufstockung seiner Altersbezüge geplant war.
Frage: Ist Herr X trotzdem berechtigt die NRW-Corona-Soforthilfe zu beanspruchen?
-- Editiert von Alter Sack am 05.04.2020 11:05
Antrag auf NRW-Corona-Soforthilfe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Herr X hat noch nicht gegoogelt?
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/einnahmen-ueberschuss-rechnung/corona-soforthilfen-wer-kann-einen-antrag-stellen-und-wo
Dann dürfte Herr X wohl keinen Liquiditätsengpass haben.ZitatHerr X hat aber noch recht viel Geld auf den Bank :
Geld auf der Bank ist iaR sofort verfügbar. Das bedeutet wahrscheinlich, Herr X ist liquide.
Doch Mister X hat gegoogelt:
http://nrw-corona-soforthilfe.de
Und auf dieser Seite der Bezirksregierung NRW stehen die Anspruchsvoraussetzungen, allerdings steht da so etwas wie:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben. Nicht gefördert werden: Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren (vgl. hierzu Ziffer 6.8).
Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)
Diese Voraussetzungen sind wohl erfüllt. Die Frage die bleibt muss Mister X das Geld das für seine Altersvorsoge geplant war vorrangig einsetzen!
-- Editiert von Alter Sack am 05.04.2020 12:50
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Zitatallerdings steht da so etwas wie: :
Warum machst du diesen Punkt nicht fett? Dass es um Corona geht, ist doch bekannt. Herr X musste schließen.Zitatdie vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) :
Das kann Herr X nicht versichern. Denn wenn er verfügbare und ausreichende Mittel hat, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen--- dann ist diese (wesentliche) Voraussetzung für einen Coronazuschuss mE nicht erfüllt.
Damit beantwortet sich die Frage doch.
Bisher hat er 50% aus seinen Rücklagen genommen und 50% aus den Einnahmen erzielt.
Jetzt fehlen ihm 50% aus Einnahmen, die er kurzzeitig nicht für die Ladenmiete einsetzen kann.
Diese 50% wird er vorrangig aus den liquiden Mitteln seiner Altersvorsorge bestreiten müssen.
ZitatWarum machst du diesen Punkt nicht fett? Dass es um Corona geht, ist doch bekannt. Herr X musste schließen. :
Herr X hat diesen Punkt nicht fett dargestellt weil die einzelnen Unterpunkte mit "entweder ... oder" und nicht mit "und" verbunden sind und Herr X folglich auch nur einen Unterpunkt erfüllen muss um die Eingangsvoraussetzungen zu erfüllen.
-- Editiert von Alter Sack am 05.04.2020 13:47
Unter 6.1 steht:
Zitat:Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind (erfüllt) oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) (erfüllt) oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden (erfüllt) oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)
3 von 4 Bedinungen, die mit "oder" verknüpft sind, sind erfüllt.
Problematisch könnten aus meiner Sicht zwei andere Dinge sein:
Unter 1.1.
Zitat:Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben.
War der Frisörladen noch wirtschaftlich, wenn er nur 50% der Lebenshaltungskosten des Besitzers decken konnte? Wobei das sicherlich ansichtssache ist... ich kenne Leute die brauchn 10.000 Euro/Monat zum leben. Andere ein paar Euro weniger.
Und 6.13.
Zitat:Für Selbstständige und Freiberufler: Ich versichere, dass ich meine Tätigkeit im Haupterwerb betreibe.
Reicht eine Teilzeitjob dafür noch aus? Es ist ja nicht klar, wieviele Stunden der Frisör noch arbeitet.
ZitatReicht eine Teilzeitjob dafür noch aus? Es ist ja nicht klar, wieviele Stunden der Frisör noch arbeitet. :
Mister X braucht im Monat knapp 2000€ um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, davon wirft sein Laden bei (ca. 20h/Woche) ca. 1000€/Monat netto (nach Ausgaben, Krankenversicherung, Steuern) ab.
Ich habe das ---entweder ---oder durchaus gelesen.
Das sehe ich nicht so. Nach dieser Lesart hätten alle von der Corona-Krise betroffenen *Millionäre*, die irgendein kleines Geschäft schließen mussten--- Anspruch auf diesen Corona-Zuschuss. Weil 1 Punkt (behördl. angeordnete Schliessung) erfüllt wäre.ZitatHerr X folglich auch nur einen Unterpunkt erfüllen muss um die Eingangsvoraussetzungen zu erfüllen. :
Ich verstehe es so:
Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten)
Nach deiner Erklärung hier ist das aber nicht so. Die vorh. Mittel reichen aus. Du hast für einige Monate die Mittel verfügbar, die Miete zu zahlen.
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Das ist schon klar. Null. Der Laden musste schließen. Er hat also 0,00 Einnahmen. Für Schwarzarbeit wird weder gefragt noch von NRW eine Soforthilfe gezahlt...ZitatEs ist ja nicht klar, wieviele Stunden der Frisör noch arbeitet. :
"Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?
Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die vorhandenen Mittel umfassen nur den aktuellen Cashflow, also die Differenz von Einnahmen und Ausgaben, und nicht Rückstellungen oder private Rücklagen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller."
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
ZitatSchwarzarbeit wird weder gefragt noch von NRW eine Soforthilfe gezahlt... :
???
Wenn man deine Kommentare (auch zu anderem Themen hier im Forum) so ließt wundert einen gar nicht mehr. Ebenso wie zu dieser sinnfreien Bemerkung!
Auf jeden Fall muss Mister X die eventuell erhaltene Förderung voll versteuern!
-- Editiert von pk2019 am 05.04.2020 15:19
Dann lies du doch bitte den Beitrag #8.ZitatEbenso wie zu dieser sinnfreien Bemerkung! :
Herr X musste seinen Laden schließen. Wieso sollte er noch als Teilzeitjobber arbeiten?
Was meinst du denn? Bekommt er die 9.000,-?
Das nun ganz sicher nicht. Das hatte der TE auch nicht gefragt.ZitatMüssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann? :
Die Fördersumme im Falle einer Bewilligung beträgt zwar 9000€, doch ist es Mister X durch aus bewusst das die Förderung für einen 3-monatigen Teitraum gewährt wird. Er geht davon aus das er ca. 3000€ behalten darf und 6000€ wieder zurück geben muss. Allerdings hat Mister X ja auch keine Möglichkeit nur 3000€ zu beantragen.
Das der verbliebene Förderbetrag versteuert werden muss ist auch klar.
Bei gewissenhafter und wahrheitsgemäßer Ausfüllung des Fragebogens sieht Mister X müsste er eigentlich Anspruchsberechtigt sein. Nur weiß er halt nicht wie einzelne Antragspassagen inhaltlich zu bewerten sind. Aber kann wird wohl kein normaler Solo-Selbstständiger ohne rechtsanwaltliche Hilfe bewerten können.
"Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 2., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt."
ZitatDas hatte der TE auch nicht gefragt. :
Sinngemäß hat er das sehr wohl gefragt:
ZitatDie Frage die bleibt muss Mister X das Geld das für seine Altersvorsoge geplant war vorrangig einsetzen! :
Die Antwort ergibt sich aus meiner zitierten Antwort.
Falsch ist hingegen:
ZitatNach deiner Erklärung hier ist das aber nicht so. Die vorh. Mittel reichen aus. Du hast für einige Monate die Mittel verfügbar, die Miete zu zahlen. :
ZitatDann lies du doch bitte den Beitrag #8. :
Und was hat Beitrag #8 mit Schwarzarbeit zu tun?
Im übrigen steht im besagten Abschnitt:
"Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die vorhandenen Mittel umfassen nur den aktuellen Cashflow, also die Differenz von Einnahmen und Ausgaben, und nicht Rückstellungen oder private Rücklagen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller."
Ich vermute mal das hast du weder gelesen noch verstanden!
Zitat:
Das ist schon klar. Null. Der Laden musste schließen. Er hat also 0,00 Einnahmen. Für Schwarzarbeit wird weder gefragt noch von NRW eine Soforthilfe gezahlt...ZitatEs ist ja nicht klar, wieviele Stunden der Frisör noch arbeitet. :
Ich meinte natürlich die Zeit vor der Schließung.
Alter Sack hats verstanden und die Frage ja auch beantwortet.
Die Zuschüsse sind nach Mitarbeiterzahl gestaffelt. Innerhalb der entsprechenden Staffelung erhalten Sie einmal den vollen Betrag. Bis zu 5 Mitarbeiter einmal 9.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitern einmal 15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeitern einmal 25.000 Euro. Bei Überkompensation sind die Beträge zurückzuzahlen (siehe weitere FAQ). Entsprechende Hinweise und die Kontonummer für die Rückzahlung zu viel erhaltener Soforthilfen enthält der Bewilligungsbescheid.Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020ZitatEr geht davon aus das er ca. 3000€ behalten darf und 6000€ wieder zurück geben muss. :
Wenn man einen Steuerberater hat, macht der das. Schon ganz häufig, seit es das Hilfspaket gibt.ZitatAber kann wird wohl kein normaler Solo-Selbstständiger ohne rechtsanwaltliche Hilfe bewerten können. :
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Herr X hat recht viel Geld auf der Bank (für seine Altersvorsorge). Diese Summe (private Rücklage) wird er garantiert nicht erst aufbrauchen müssen, bevor er den Zuschuss beantragen kann. Er kann den Zuschuss jetzt beantragen.
Inzwischen erklärt der TE, dass Herr X mtl. 1000,- für die Ladenmiete zahlen muss.
Unter der Annahme, dass die Regierung nach 3 Monaten wieder die Ladenöffnung erlaubt, hätte Herr X 3.000,- von seiner privaten Rücklage verwendet. Ganz sicher nicht aufgebraucht und wäre nicht in seiner Existenz bedroht.
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Ich vermute mal, wer seinen Laden schließen muss, arbeitet gar nicht mehr. Wenn nun gefragt wird, ob er als TZjob noch X Std. arbeitet--- könnte man das als Frage nach Schwarzarbeit verstehen. Man muss nur ein klein wenig um die Ecke denken, dann versteht man das.ZitatUnd was hat Beitrag #8 mit Schwarzarbeit zu tun? :
Herr X will aber wirklich nur wissen, ob er die 3.000,- aus seinem Privatvermögen leisten muss. Das habe ich durchaus verstanden.
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Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Quelle: https://www.nuernberg.de/internet/wirtschaft/coronavirus.html#1
NRW zum Beispiel hat mit den Landesmitteln Hilfen für Unternehmen realisiert, die mehr als zehn Mitarbeiter haben. Die Landesmittel kommen deshalb für Solo-Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern gar nicht in Betracht.--->Herr X kann die Corona-Bundes-Hilfe beantragen.
Quelle: https://www.selbststaendig.de/corona-staatliche-hilfsgelder-beantragen
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Frage: Wenn also generell und bundesweit gilt, dass wg Corona bei fehlenden Einnahmen und zu zahlenden Betriebsausgaben nicht auch vorhandene Mittel aus Privatvermögen verwendet werden brauchen/sollen/müssen... ergibt das:
Auch der *Millionär*, der (zum Spaß) noch einen kleinen Laden führt und auf Anordnung schließen muss--- erhält auf Antrag die 9.000,- C-Soforthilfe.
Richtig?
ZitatDie Fördersumme im Falle einer Bewilligung beträgt zwar 9000€, :
Falsch, 9000 EUR sind die Höchstfördersumme
ZitatEr geht davon aus das er ca. 3000€ behalten darf und 6000€ wieder zurück geben muss. :
Da er somit Subventionsbetrug begehen würde, sollte er davon ausgehen das dann eine entsprechende Strafe folgen wird.
ZitatAllerdings hat Mister X ja auch keine Möglichkeit nur 3000€ zu beantragen. :
Unfug, Mister X hat genau die Summe zu beantragen die seinem Liquiditätsengpass entspricht.
Zwar muss er die Rücklagen nicht aufbrauchen bevor er einen Antrag stellen darf, aber er muss sie im gleichen Maße wie bisher in die Berechnung des Liquiditätsengpass einfleißen lassen.
ZitatUnter der Annahme, dass die Regierung nach 3 Monaten wieder die Ladenöffnung erlaubt, hätte Herr X 3.000,- von seiner privaten Rücklage verwendet. :
Der 60-jährige Herr X kann sogar unschädlich den Mietzins für das Friseurgeschäft über einen Kreditrahmen finanzieren. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bis zum 30.06.2020 eine pandamiebedingte Nichtzahlung einer Miete oder Pacht nicht zur Kündigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses führen kann.
ZitatGanz sicher nicht aufgebraucht und wäre nicht in seiner Existenz bedroht. :
Es geht um die Selbstständigkeit des Herrn X.
ZitatAuch der *Millionär*, der (zum Spaß) noch einen kleinen Laden führt und auf Anordnung schließen muss--- erhält auf Antrag die 9.000,- C-Soforthilfe. :
Auch vorerwähntem Personenkreis steht selbstverständlich grundsätzlich der Zugang zur Soforthilfe offen.
Ist mir bekannt. War nicht gefragt.Zitatpandamiebedingte Nichtzahlung einer Miete oder Pacht nicht zur Kündigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses führen kann. :
Ja, richtig. Auch diese wäre nicht gefährdet oder bedroht.ZitatEs geht um die Selbstständigkeit des Herrn X. :
Ja, richtig. Grundsätzlich.Zitatgrundsätzlich :
Und was hat nun Herr X?
unbedingten Anspruch, grundsätzlichen Anspruch oder evtl. auch eine Ablehnung zu erwarten?
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ZitatFalsch, 9000 EUR sind die Höchstfördersumme :
...Innerhalb der entsprechenden Staffelung erhalten Sie einmal den vollen Betrag. Bis zu 5 Mitarbeiter einmal 9.000 Euro, ... Bei Überkompensation sind die Beträge zurückzuzahlen ... Entsprechende Hinweise und die Kontonummer für die Rückzahlung zu viel erhaltener Soforthilfen enthält der Bewilligungsbescheid. Man braucht also nicht mit Strafen drohen, sondern nur auf entspr. Rückzahlungsmodalitäten hinweisen.ZitatDa er somit Subventionsbetrug begehen würde, sollte er davon ausgehen das dann eine entsprechende Strafe folgen wird. :
ZitatUnd was hat nun Herr X? :
unbedingten Anspruch, grundsätzlichen Anspruch oder evtl. auch eine Ablehnung zu erwarten?
Vielleicht liest man sich noch einmal den vollständigen Beitrag hier durch. Der Fragesteller wird jedenfalls die Antwort auf seine Frage sicherlich sehr verständlich herausgelesen haben.
@Harry an Sell
Ich denke du hast dich noch nicht mit dem angesprochenen NRW-Soforthilfe-Programm auseinander gesetzt. Im entsprechenden Antragsformular muss man ein Häkchen setzen:
o bis zu 5 Beschäftigte 9.000 Euro
o bis zu 10 Beschäftigte 15.000 Euro
o bis zu 50 Beschäftigte 25.000 Euro
Für einen Solo-Selbständigen ist das der obere Punkt, entsprechend 9000€. Dieses Geld erhält der Antragsteller bei entsprechender Bewilligung sofort. Allerdings muss der nachgelagert den geförderte Verwendungzweck nachweisen und den zu viel erhaltenen Betrag zurück geben.
ZitatFalsch, 9000 EUR sind die Höchstfördersumme :
Das ist selbstredend falsch.
Vielen Dank ans Forum, insbesondere an Ratsuchender@123,
die Sachlage hat sich für Mister X soweit geklärt das er einen Antrag stellen wird.
Er weiß nun auch das in der Zeit der behördlichen Schließung sein kleiner Laden keine Einnahmen haben wird, das er aber zumindest seine unmittelbaren Betriebsausgaben (Miete, Mietnebenkosten, etc...) im Rahmen der Förderung ersetzt bekommt.
Und an alle die denken Mister X würde aus dem ganzen Dilemma noch ein Vorteil ziehen, denen sei gesagt: "Das ist nicht so!", denn die entgangenen Einnahmen, den entgangenen Gewinn, den muss Mister X trotzdem alleine tragen. Mister X wird in diesen Tagen (bei Bewilligung der Förderung) zwar keinen Betriebsverlust machen, aber eben auch keinen Gewinn.
Ich zumindest habe nicht gedacht, dass Herr X einen Vorteil ziehen will.
Ich neide auch keinem kleinen Selbständigen diesen Zuschuss.
Ich finde nur die Regelung, die grad 1 Woche auf der Welt ist, noch sehr allgemein und grundsätzlich gehalten.
Aber wahrscheinlich ist die momentane Großzügigkeit des Staates der Pandemie geschuldet, das ist auch nachvollziehbar. Sonst müssten entspr. Gesetzentwürfe durch 3 Lesungen und die Pandemie wäre uU schon längst ein Episode aus grauer Vorzeit. Und die Insolvenzen würden zur Inso-Pandemie...
Herr X sollte doch mal mitteilen, ob und wann er die C-Spritze erhalten hat.
Schnell und unbürokratisch---- soll es ja gehen. Grundsätzlich.
@Anami
Ein Bekannter, ebenfalls Frisör in NRW, hatte Anfang letzter Woche den Online-Antrag gestellt (geht auch nur Online) und nach einem Tag bekam er eine Anwort-Mail mit dem Bewilligungsbescheid. Nach drei Tagen war das Geld auf dessen Konto.
@Alter Sack
Auch ich hörte heute früh von einem Solo-Selbständigen (kein Frisör, in Berlin), der schon am Freitag aufgrund seines Antrages vom 30.3. bereits 5.000,- überwiesen bekam. Ich habe den Bew-Bescheid nicht gelesen.
Bundesland Berlin schießt 5.000,- zu, lese ich jetzt im Netz.
Wem das nicht reicht, weil er weitere höhere lfd. Kosten hat, der kann noch vom Bund einen Zuschuss von max. 9.000,- erhalten.
Ob das mit dem Zurückzahlen wegen Überkompensation dann auch *ländlich* unterschiedlich geregelt ist, weiß ich nicht. DAS aber würde mE einen gewaltigen bürokratischen Langzeit-Aufwand bedeuten.
Für dich:
Viel Glück---und die Kohle kommt und der Himmel ist blau, zumindest im Ruhrpott-NRW.
Und irgendwann gehen die Leute auch wieder zum Frisör.
@Kollege Anami
Im Nachgang zu Deiner (bereits beantworteten) Frage, ob Millionäre in der Corona-Krise ebenfalls Anspruch auf Staatshilfe haben, stieß ich heute über nachstehend verlinkten Artikel:
https://www.n-tv.de/wirtschaft/Milliardaere-brauchen-Steuermilliarden-article21698745.html
Vielleicht besteht ja Interesse an Lektüre des Artikels.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 07.04.2020 16:42
Ja, danke, interessant.
Aus diesem Dilemma gibt es kurzfristig kein Entkommen... Die moralische Antwort auf die Frage, ob das so richtig ist, lautet eindeutig: nein!...Für viele traditionell denkende Kaufleute ist das übrigens selbstverständlich...geben derzeit ihr Privatvermögen aus, um die Fixkosten ihrer Betriebe zu decken und Insolvenzen abzuwenden... Nach der Krise brauchen wir neue Regeln...Vergleichbare, an die jeweilige Branche angepasste Regeln zur Krisenvorsorge sollten auch für andere Unternehmen geschaffen werden...
Ich stimme absolut zu.
Ich habe inzwischen auch nachgelesen, dass die schnelle Soforthilfe-Gesetzes-Durchschiebung zunächst wohl noch vorsah, auch Privatvermögen einzusetzen. Das wurde dann in Windeseile nachgebessert. Schnell geschriebene Gesetze haben immer Webfehler. z.B. haben nachgebessert:
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/soforthilfe-privatvermoegen-100.html
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
ob es vorher bei der Bundes-Corona-Hilfe stand?
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/soloselbststaendige-freiberufler-kleine-unternehmen.html
Und deshalb korrigiere ich meinen #7 dahingehend, dass eben auch jeder Millionär jetzt... usw., Ja, leider, das ist die Moral von der Geschicht, die Großen trifft es meistens nicht.
Nichts Neues ist, dass die *Großen* immer ihre Leute haben, die genauestens über jeden Text wachen.
Mir selbst sind ganz kleine Unternehmer bekannt, die in ihrer Kasse noch Fixkostenmittel für ca 3-4 Monate haben. Dann wirds knapp. Die wollten die Hilfe eigentlich nicht. Stolze kleine Unternehmer eben. Die überlegen inzwischen, ob sie doch beantragen, vor allem, weil keiner weiß, ob und wann es wieder *normal* läuft. Und ob dann noch *Suppe* da ist. Oder ob und wie viele Einnahmen durch Kunden fließen. Dann wären uU die Reserven weg und kein Ausgleich da.
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