Allgemeine Fragen zum Strafrecht (Verfahrenseinstellung, Aktenzeichen, etc)

6. April 2020 Thema abonnieren
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guest-12303.05.2020 22:29:10
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Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Allgemeine Fragen zum Strafrecht (Verfahrenseinstellung, Aktenzeichen, etc)

Hallo Leute,

ich habe ein paar Fragen, unabhängig von einem bestimmen Verfahren. Wäre super wenn ihr mir das beantworten könntet. Die drei Fälle sind unabhängig voneinander.


Erster Fall:


Mandant ist anwaltlich vertreten in einem Ermittlungsverfahren. Strafverteidiger hat die Akte angefordert. Akte ist angekommen, Strafverteidiger ist noch nicht tätig geworden, da er auf die Vorschusszahlung des Mandanten wartet.

Bevor die Vorschusszahlung eingeht (Straverteidiger war noch nicht tätig), wurde das Verfahren eingestellt. Das Schreiben von der StA in der die Einstellung mitgeteilt wird, kommt zum Mandant, nicht zum Straverteidiger.

1. Wieso bekommt der Mandant das Einstellungsschreiben obwohl er anwaltlich vertreten ist? Wieso nicht der Anwalt?

2. Welche Kosten kann der Rechtsanwalt hier abrechnen, geschlossen wurde eine Honorarvereinbarung (keine gesetzlichen Gebühren). Der Anwalt war ja noch gar nicht tätig, hat eben nur die Akte selbst angefordert. Also eigentlich doch tätig, aber eben noch nicht mit der eigentlichen Arbeit.

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Zweiter Fall:

Vorladung der Polizei im Ermittlungsverfahren wegen Betrug und besonders schwerer Fall des Diebstahls.
Mandant erscheint nicht bei der Polizei sondern sucht einen Strafverteidiger auf.

Verteidiger war auch noch nicht tätig, da er auf die Vorschusszahlung wartet. In der Zwischenzeit bekommt Mandant ein Einstellungsschreiben mit dem Betreff "im Ermittlungsverfahren wegen "Betruges".

1. Heißt das, dass der Betrug eingestellt wurde und nun nur der "besonders schwere Fall des Diebstahls" übrig bleibt? Oder ist beides eingestellt? - Weil laut polizeilichen Aktenzeichen gehört beides zum Einstellungsschreiben der StA.

2. Müsste im Einstellungsschreiben nicht stehen, dass sich die Einstellung nur auf den Betrug bezieht?

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Dritter Fall:


Vorladung der Polizei liegt vor, im Ermittlungsverfahren wegen "Einbruchdiebstahl". Dieses Verfahren wird eingestellt, die StA schreibt allerdings in der Einstellung "besonders Schwerer Fall des Diebstahls".

1. Ist Einbruchdiebstahl = besonderes schwerer Fall des Diebstahls? - Da google das so ausspuckt.



Mandant kann Anwalt leider nicht fragen, da dieser für mehrere Wochen nicht im Dienst ist.

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

1.1. Weil das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten lief und nicht gegen den Anwalt. Möglicherweise hat er es aber auch bekommen. Oder er hat gegenüber der StA (noch) keine über Akteneinsicht hinausgehende Tätigkeit angezeigt, oder ggü. der StA angezeigt, dass er den Mandaten nicht mehr vertritt, oder..., oder...

1.2. Wenn er tatsächlich nicht weiter tätig war, zwischen 260,00 und 460,00 Euro, je nachdem wie geschickt (gebührentechnisch gesehen) er sein Erstschreiben formuliert hat. Die Vorverfahrensgebühr 4104 VV RVG ist recht fix ausgelöst, neben der 4100 und der Telekompauschale. Wobei die genannten Beträge die sog. Mittelgebühr nach RVG darstellen.

2.1. Weiß man so nicht. Da steht nicht zufällig "u.a. Betrug" oder "Betrug u.a."? Eigentlich sollte wohl beides eingestellt sein.

2.2. Wenn es so wäre sollte das eigentlich daraus hervorgehen, ja

3.1. Ja, solange es kein Wohnungseinbruchdiebstahl, 244 StGB, ist, ist es identisch. 243 StGB.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.04.2020 04:02

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12303.05.2020 22:29:10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
1.1. Weil das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten lief und nicht gegen den Anwalt. Möglicherweise hat er es aber auch bekommen. Oder er hat gegenüber der StA (noch) keine über Akteneinsicht hinausgehende Tätigkeit angezeigt, oder ggü. der StA angezeigt, dass er den Mandaten nicht mehr vertritt, oder..., oder...

1.2. Wenn er tatsächlich nicht weiter tätig war, zwischen 260,00 und 460,00 Euro, je nachdem wie geschickt (gebührentechnisch gesehen) er sein Erstschreiben formuliert hat. Die Vorverfahrensgebühr 4104 VV RVG ist recht fix ausgelöst, neben der 4100 und der Telekompauschale. Wobei die genannten Beträge die sog. Mittelgebühr nach RVG darstellen.

2.1. Weiß man so nicht. Da steht nicht zufällig "u.a. Betrug" oder "Betrug u.a."? Eigentlich sollte wohl beides eingestellt sein.

2.2. Wenn es so wäre sollte das eigentlich daraus hervorgehen, ja

3.1. Ja, solange es kein Wohnungseinbruchdiebstahl, 244 StGB, ist, ist es identisch. 243 StGB.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.04.2020 04:02



Hallo,

vielen Dank für deine Antworten!

Also "u.a" steht nicht dran.

Zum Dritten Fall:

Dort hieß die polizeiliche Ladung zuerst "Einbruch".
Beschuldigter erschien nicht zu dieser Ladung. Circa 7 Monate später kam der Polizist alleine in Zivil zum Beschuldigten Nachhause und übergab eine neue Ladung, mit dem selben polizeilichen Aktenzeichen.

Dort war der Vorwurf aber nicht "Einbruch" sondern "Einbruchdiebstahl". Aber das polizeiliche Aktenzeichen blieb gleich.

Polizist meinte, dass die StA aufgefordert hat hier "nachzuermitteln". Beschuldigter nahm die Ladung zwar entgegen aber machte dann nur Angaben zur Person, nicht zur Sache.

Fünf Monate später kam die Einstellungsmitteilung. Dort wird eingestellt nach 170/2 der "besonderes schwere Fall des Diebstahls".

Also stellt sich nun die Frage, ob es jetzt doch ein "Einbruch" bleibt wie in der ersten polizelichen Ladung oder ob die Sache komplett durch ist?!


Weil Einbruchdiebstahl ist gleich = besonders schwerer Fall des Diebstahls.

Die Aktenzeichen wurden verglichen, das ist zugehörig und passt so.




-- Editiert von go543041-11 am 06.04.2020 15:29

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von go543041-11):
Dort war der Vorwurf aber nicht "Einbruch" sondern "Einbruchdiebstahl".


Dem Wortlaut des Gesetzes nach gibt es beides nicht. Es gibt Diebstahl im besonders schweren Fall, davon sind auch alle Einbrüche die nicht in Wohnbehausungen stattfinden, erfasst.

Und dann gibt es den Wohnungseinbruchdiebstahl. Davon sind halt Einbrüche in Wohnbehausungen erfasst.

In was für ein Objekt eingebrochen worden sein soll, oder worden ist, dürfte ja bekannt sein?!

Zitat (von go543041-11):
Dort wird eingestellt nach 170/2 der "besonderes schwere Fall des Diebstahls".


Ja, also § 243 StGB, nicht 244.

Zitat (von go543041-11):
Also stellt sich nun die Frage, ob es jetzt doch ein "Einbruch" bleibt wie in der ersten polizelichen Ladung oder ob die Sache komplett durch ist?!


Die Einbruchs-Geschichte ist durch.

Zitat (von go543041-11):
Weil Einbruchdiebstahl ist gleich = besonders schwerer Fall des Diebstahls.


Ja, wie gesagt: ausgenommen Wohnungseinbruchdiebstahl.

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#4
 Von 
guest-12303.05.2020 22:29:10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
In was für ein Objekt eingebrochen worden sein soll, oder worden ist, dürfte ja bekannt sein?!


Anscheinend soll der Beschuldigte in ein Büro eingebrochen sein.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Die Einbruchs-Geschichte ist durch.


Die haben aus "Einbruch" einen "Einbruchdiebstahl" gemacht, also die Polizei. Die StA stellte dann die Sache ein mit "besonderes schwerer Fall des Diebstahls". So hat sich die StA ausgedrückt.

Ob die Sache ganz durch ist, weiß ich nicht. Mich wundert die Formulierung der Polizei. Zuerst "Einbruch" dann erneute Ladung mit selbigem Aktenzeichen dort heißt es aber "Einbruchdiebstahl".

Einbruchdiebstahl = besonders schwerer Fall des Diebstahls. Genau das wurde dann eingestellt.

Aber wieso kriegt der Anwalt Akteneinsicht darauf? Auch nach Einstellung? Kriegt der Anwalt dann keine Nachricht mit "die Sache wurde eingestellt".

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ja, also § 243 StGB, nicht 244.


243 war es ja dann lt. zweiter erneuter Ladung und das kam zur Einstellung. Der 244 war ja in der ersten Ladung existent.

Nun stellte ich mir eben die Frage, ist die Einbruchssache komplett durch oder ist es jetzt eben nicht mehr 243 sondern WIEDER 244?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von go543041-11):
Anscheinend soll der Beschuldigte in ein Büro eingebrochen sein.


Das ist dann § 243 StGB, Diebstahl in besonders schwerem Fall

Zitat (von go543041-11):
Die haben aus "Einbruch" einen "Einbruchdiebstahl" gemacht, also die Polizei.


Hängen Sie sich doch nicht so an der Wortwahl auf. Die Polizei sind keine Juristen. Wie gesagt, beide Begriffe gibt es so nicht im Gesetz. Ein "Einbruch" (ohne Diebstahl) existiert nicht im Gesetz. Von daher kann man gar nicht "A aus B machen". Es ist und war von Anfang an ein Diebstahl im besonders schweren Fall. § 243, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 StGB. (auch wenn die Polizei andere, landläufigere, Begriffe verwendet hat)

Zitat (von go543041-11):
Die StA stellte dann die Sache ein mit "besonderes schwerer Fall des Diebstahls". So hat sich die StA ausgedrückt.


Ja, was ja auch vollkommen korrekt ist.

Zitat (von go543041-11):
Aber wieso kriegt der Anwalt Akteneinsicht darauf?


Weil er sie angefordert hat und wohl
zeitlich vor der Einstellungsverfügung bekommen hat.

Zitat (von go543041-11):
Kriegt der Anwalt dann keine Nachricht mit "die Sache wurde eingestellt".


Doch, irgendwann bekommt er die dann in der Regel. Das bedeutet aber nicht, dass die Akteneinsicht damit automatisch hinfällig ist. Außerdem wird er, wie schon gesagt, die Akte hier wohl schon vor der Einstellungsverfügung erhalten haben.

Zitat (von go543041-11):
Der 244 war ja in der ersten Ladung existent.


Nein, § 244 war nie existent, da nicht in eine Wohnung eingebrochen wurde, zum Zwecke des Diebstahls.
Zitat (von go543041-11):
Nun stellte ich mir eben die Frage, ist die Einbruchssache komplett durch


Ja, ist sie...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.04.2020 18:58

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12303.05.2020 22:29:10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Weil er sie angefordert hat und wohl
zeitlich vor der Einstellungsverfügung bekommen hat.


Das ist so nicht richtig, das konnten Sie ja aber auch nicht wissen, da ich das nicht genau geschrieben habe.

So war der Ablauf:

01.02.19 (Az: XY)
Ladung Polizei wegen Einbruch (nicht erschienen, aber telefonisch mitgeteilt man macht keine Angaben)

01.09.19 (Az: XY)
Ladung Polizei wegen Einbruchdiebstahl (Polizist übergab diese persönlich und wollte in ein Gespräch verwickeln. Beschuldigter machte nur Angaben zur Sache.

05.11.19 (Az: XY bzw. staatsnwaltschaftliches Az)

Einstellung nach 170 Abs. 2. (Besonders schwerer Fall des Diebstahls).

02.03.20

Akteneinsicht Anwalt.


Der Beschuldigte dachte erst, dass die Einstellung der StA zu einer kompletten anderen Sache gehört aus 2018.
Erst durch die Informatiion über den Anwalt konnte herausgefunden werden, dass sich die Einstellung auf die 2 Ladungen der Polizei beziehen.


So nun die Frage, wieso bekommt der Anwalt Akteneinsicht? - Dieser kann erst ab dem 10.04 gefragt werden, würde mich nun aber dennoch interessieren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das müssen sie den Anwalt fragen (warum er nach Abschluss des Verfahrens noch Akteneinsicht genommen hat).

Akteneinsicht bekommt man nur, wenn man sie beantragt. Der Abschluss der Ermittlungen incl. Einstellung setzt da grds. keine zeitliche Grenze. Akteneinsicht ist auch danach noch möglich und wird von der StA gewährt.

Das "warum" (er noch AE genommenen hat) kann ihnen nur der RA beantworten.

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