Nebenkostenabrechnung mehrmals im Jahr?

7. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kasematte
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung mehrmals im Jahr?

Hallo,

Vermieter A war bisher großzügig und hat die Versicherungen nicht in der Nebenkostenabrechnung von Mieter B aufgezählt. Nun möchte er aber dass B diese Versicherungen zukünftig zahlt.

Im Mietvertrag steht: Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 BGB . Damit dürfte A die Haus und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sowie die Wohngebäudeversicherung dem Mieter in Rechnung stellen?

Wie verhält es sich, wenn der Mieter im gleichen Jahr schon eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat? Darf Vermieter A soviele NKA schreiben wie er möchte sofern es sich um entsprechende Posten handelt?

Die Gebäudeversicherungen des letzten Jahres waren im Mai 2019 fällig, ein Jahr wäre noch nicht vorbei. Dürfte A diese Versicherungsabrechnungen noch zur NBK 2019 hinzufügen?

Danke schon mal im voraus,

Kasematte

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Kasematte):
Im Mietvertrag steht: Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 BGB. Damit dürfte A die Haus und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sowie die Wohngebäudeversicherung dem Mieter in Rechnung stellen?
Ja
Was zu den umlagefähigen Betriebskosten i.S. § 556 Abs. 1 BGB im einzelnen gehört ist in der Betriebskostenverordnung festgelegt
https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BetrKV.pdf
Die fraglichen Versicherungen sind unter § 2 Ziff. 13 aufgelistet - daher klares JA

Zitat (von Kasematte):
Die Gebäudeversicherungen des letzten Jahres waren im Mai 2019 fällig, ein Jahr wäre noch nicht vorbei. Dürfte A diese Versicherungsabrechnungen noch zur NBK 2019 hinzufügen?
Ja
Innerhalb der Abrechnungsfrist darf die Betriebskostenabrechnung auch zum Nachteil des Mieters noch geändert werden.
Für die Betriebskostenabrechnung für 2019 (Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12.2019) endet die Abrechnungsfrist am 31.12.2020 - erst nach dem 31.12.2020 wären Änderungen zu Lasten des Mieters nicht mehr möglich.

Zitat (von Kasematte):
Wie verhält es sich, wenn der Mieter im gleichen Jahr schon eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat? Darf Vermieter A soviele NKA schreiben wie er möchte sofern es sich um entsprechende Posten handelt?
Das ist m.E. nicht so klar zu beantworten, weil es hier nicht um ändern/hinzufügen geht.
Ich kenne jedenfalls kein Urteil, in welchem es um einen solchen Sachverhalt gegangen ist.
Nach meinem Verständnis sollte auch eine gesonderte Nachforderung von umlagefähigen, jedoch nicht in die Abrechnung eingestellten Kosten aus einem Abrechnungszeitraum vor Ablauf des Abrechnungszeitraums möglich sein. Die "Abrechnung über die geleisteten Vorauszahlungen und die tatsächlich entstandenen, umlagefähigen Betriebskosten" wird schliesslich durch eine gesonderte Nachforderung nur der Versicherungskosten nicht unverständlich oder nicht mehr nachvollziehbar.

Wenn du als Vermieter fragst, sage ich: drucke halt vorsichtshalber die gesamte Abrechnung ergänzt um die fehlenden Kostenpositionen nochmal aus, um keinen Ansatz für eine rechtliche Klärung aufkommen zu lassen.

Bist du Mieter, dann musst du dich halt selbst fragen, ob du im Zweifel mehrere 100 oder 1000 Euro für eine gerichtliche Klärung hinblättern möchtest.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 BGB . Damit dürfte A die Haus und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sowie die Wohngebäudeversicherung dem Mieter in Rechnung stellen?


Bei einem direkten Bezug auf den § 2 BetrKV wären die Kosten umlegbar. Ob das auch bei einem Verweis nur auf den § 556 Abs. 1 BGB gilt, mag ich bezweifeln.

Zitat:
Darf Vermieter A soviele NKA schreiben wie er möchte sofern es sich um entsprechende Posten handelt?


Der Vermieter kann eine bereits erstellte Nebenkostenabrechnung innerhalb des 12-monatigen Abrechnungszeitraumes korrigieren.

0x Hilfreiche Antwort

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