Bauliche Veränderungen?

8. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
farbenfrohxx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 5x hilfreich)
Bauliche Veränderungen?

Hallo,

A hat eine EGTW in einem 6 Parteienhaus inkl. Gartennutzung (Sondernutzungsrecht) gekauft.

Mit allen EGTW ist das Verhältnis sehr gut, nur mit der Dame direkt nebenan nicht. Die Dame sucht nach jedem Fehler und scheut auch nicht davor die Polizei bei einem Kindergeburtstag (Kleinkinder) zu rufen ;) Es wird auf die Hausordnung gepocht, selbst bedarf es aber keiner Einhaltung der Punkte. Der Hausverwalter steht komplett hinter ihr und ignoriert Beschwerden von Eigentümern, Mietern und Nachbarn. Grund: die Dame übernimmt "ehrenamtlich" seine Aufgaben und er hat somit keine Arbeit.

A möchte nun im Garten, der sich neben dem Garten der Dame befindet, aber getrennt durch einen Zaun ist, einen Sandkasten mit kleinem Sonnenschirm aufstellen.

Des Weiteren befindet sich eine Gartenhütte im Garten, welche aber sehr heruntergekommen ist, Farbe absplittert und voller Moos ist. Bei der Dame befindet sich auch eine Hütte im Garten, allerdings in anderer Form (größer, aber selbe Farbe).

Fragen:
1. Ist das Aufstellen des Sandkastens eine bauliche Veränderung bei Sondernutzungsrecht?

2. Darf die Hütte in der Optik verändert werden? Ich spreche nur von einer farbliche Änderung? KEINE bauliche Veränderungen.

3. Das Heizöl wird durch den Garten von A geliefert. Die Dame bestimmt einfach wer den Garten von A betreten darf mit der Begründung, der Garten sei von allen Eigentümern, also darf rauf wer will.
Und so standen eines mittags 2 Herren im Garten von A, ohne Absprache, und die Hunde von A natürlich ausser sich.
Ist die Aussage von der Dame korrekt?

Freue mich auf Antworten

Mfg

Farbenfroh

-- Editiert von farbenfrohxx am 08.04.2020 11:38

-- Editiert von Moderator am 08.04.2020 12:20

-- Thema wurde verschoben am 08.04.2020 12:20

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ich würde sagen, dass der Beitrag im Unterforum "WEG" besser aufgehoben ist. Dort sitzen die Profis.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
farbenfrohxx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Ich würde sagen, dass der Beitrag im Unterforum "WEG" besser aufgehoben ist. Dort sitzen die Profis.


Dankeschön für's Verschieben. :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von farbenfrohxx):
1. Ist das Aufstellen des Sandkastens eine bauliche Veränderung bei Sondernutzungsrecht
Eine bauliche Veränderung sehe ich da nicht. Ich würde den Sandkasten, nebst Schirm aufstellen - auch auf die sehr wahrscheinliche Gefahr, dass die Nachbarin das gar nicht gut heißen wird.


Zitat (von farbenfrohxx):
2. Darf die Hütte in der Optik verändert werden? Ich spreche nur von einer farbliche Änderung? KEINE bauliche Veränderungen.
Ich behaupte mal, dass auch ein farbliche Veränderung eine bauliche Veränderung (im Sinne von den Bau optisch verändernde) sein kann. Sollte der neue Anstrich deutlich von die Gegebenheiten (Anstrichen der anderen Gartenhäuschen) abweichen, ist hier Vorsicht bzw. vorherige Abstimmung mit den Nachbarn ratsam.


Zitat (von farbenfrohxx):
3. Das Heizöl wird durch den Garten von A geliefert. Die Dame bestimmt einfach wer den Garten von A betreten darf mit der Begründung, der Garten sei von allen Eigentümern, also darf rauf wer will.
Die Begründung halte ich für Quatsch. Etwas Klarheit könnte ein Blick in den Wortlaut der Sondernutzungsvereinbarung bringen.
Gibt es für die Heizölanlieferung durch genau diesen Garten eine triftigen Grund, bzw. eine Verpflichtung dies zu dulden? Aber auch wenn, so ganz ohne Absprache den (umfriedeten?) Garten zu betreten ist mehr als grenzwertig. IMO


VG
Roland

PS: willkommen in der Welt des Teileigentums. Viele Fragen um das Thema Wohnungs-Teileigentum beantwortet das (IMO auch noch vergnüglich zu lesende) Wohnungseigenthumm-Lexikon eines Siegener Hausverwalters. Hier sollte es zu finden sein.

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
farbenfrohxx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für Ihre Rückmeldung Roland. Folgende Anmerkungen dazu:

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von farbenfrohxx):
1. Ist das Aufstellen des Sandkastens eine bauliche Veränderung bei Sondernutzungsrecht
Eine bauliche Veränderung sehe ich da nicht. Ich würde den Sandkasten, nebst Schirm aufstellen - auch auf die sehr wahrscheinliche Gefahr, dass die Nachbarin das gar nicht gut heißen wird.

Ich habe den Gedanken wieder verworfen, dass der Sandkasten eine bauliche Veränderung darstellt, denn er wird nur temporär aufgestellt und nicht fest verankert.


Zitat (von farbenfrohxx):
2. Darf die Hütte in der Optik verändert werden? Ich spreche nur von einer farbliche Änderung? KEINE bauliche Veränderungen.

Zitat (von Roland-S):

Ich behaupte mal, dass auch ein farbliche Veränderung eine bauliche Veränderung (im Sinne von den Bau optisch verändernde) sein kann. Sollte der neue Anstrich deutlich von die Gegebenheiten (Anstrichen der anderen Gartenhäuschen) abweichen, ist hier Vorsicht bzw. vorherige Abstimmung mit den Nachbarn ratsam.

Nun, da die Dame nicht mit A spricht, wird das Fragen hier keinen Sinn ergeben bzw. im Streit enden. Deshalb hat A dem Hausverwalter eine Mail mit der Bitte um Information an alle Bewohner geschrieben mit einer Frist bis zum 17.04.20. Sollte keine Rückmeldung erfolgen, ist A gewollt rechtliche Schritte einzuleiten. Nicht deswegen, viele vorherige Vorkommnisse und absolute Ignoranz den Eigentümern gegenüber aber schön Hausgeld kassieren. Auf Anrufe wird nicht reagiert und Rückrufbitten werden nicht beantwortet. Noch nie.


Zitat (von farbenfrohxx):
3. Das Heizöl wird durch den Garten von A geliefert. Die Dame bestimmt einfach wer den Garten von A betreten darf mit der Begründung, der Garten sei von allen Eigentümern, also darf rauf wer will.

Zitat (von Roland-S):
Die Begründung halte ich für Quatsch. Etwas Klarheit könnte ein Blick in den Wortlaut der Sondernutzungsvereinbarung bringen.
Gibt es für die Heizölanlieferung durch genau diesen Garten eine triftigen Grund, bzw. eine Verpflichtung dies zu dulden? Aber auch wenn, so ganz ohne Absprache den (umfriedeten?) Garten zu betreten ist mehr als grenzwertig. IMO


Der Grund ist, dass man nur durch unser Gartenfenster an den Kessel gelangt. Trotzdem wäre eine Absprache nett gewesen. Ich habe sämtliche Unterlagen durchforstet und es ist in keinster Weise das Betreten des Gartens aus diesem Grund erwähnt.
Wortlaut der Teilungserklärung:
"[...] Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche im Flächenplan Nr. 1 zugeordnet. Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch den Verwalter
Ausnahme: Erstveräußerung [...]"



Ihre Meinung?

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Deshalb hat A dem Hausverwalter eine Mail mit der Bitte um Information an alle Bewohner geschrieben mit einer Frist bis zum 17.04.20.
Du hast NIE eine Mail geschrieben! Wenn du anderer Meinung bist, dann beweise vorallem auch werstmal den Zugang besagter Mail beim Empfänger.

Zitat:
Sollte keine Rückmeldung erfolgen, ist A gewollt rechtliche Schritte einzuleiten.
Erstmal eine ordentliche Frrist setzen, mit Zugangsnachweis.

Zitat:
Der Grund ist, dass man nur durch unser Gartenfenster an den Kessel gelangt
Kessel oder Tank? Der Unterschied ist da schon recht wichtig!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
farbenfrohxx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 5x hilfreich)

Lesebestätigung der Email schon erhalten....

Habe soeben geschaut, es ist ein Tank.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von farbenfrohxx):
Fragen:
1. Ist das Aufstellen des Sandkastens eine bauliche Veränderung bei Sondernutzungsrecht?

Das wird im Ernstfall ein Richter anhand eurerer Situation entscheiden.
Wenn man bedenkt das das Aufstellen einer Schauckel oder eines Sandkasten auf der Gemeinschaftsfläche an der es kein SNR gibt, vom LG Frankfurt als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung anzusehen ist, so ist die Gefahr das es auch in eurem Fall ein Richter so sehen würde nicht von der Hand zu weißen.


Zitat (von farbenfrohxx):
2. Darf die Hütte in der Optik verändert werden? Ich spreche nur von einer farbliche Änderung? KEINE bauliche Veränderungen.

Mit an Sicherheit grendzender Wahrscheinlichkeit würde ich sagen NEIN. Denn eine andere als die bisherige Farbe stellt auf jeden Fall eine auf Dauerhaftigkeit angelegt Veränderung der Gemeinschaftseigentums "aüßeres Erscheinungsbild" dar.


Zitat (von farbenfrohxx):
3. Das Heizöl wird durch den Garten von A geliefert. Die Dame bestimmt einfach wer den Garten von A betreten darf mit der Begründung, der Garten sei von allen Eigentümern, also darf rauf wer will.
Und so standen eines mittags 2 Herren im Garten von A, ohne Absprache, und die Hunde von A natürlich ausser sich.
Ist die Aussage von der Dame korrekt?

Die Aussage der Dame ist natürlich unsinnig, was man ihr vielleicht ein mal deutlich erklären sollte, Notfalls mit dem Hinweis beim nächsten Mal eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch zu erstatten.
Wenn nur über das SNR die Lieferung von Öl/Tankbefüllung möglich ist so hat der SNR-Inhaber dies meiner Ansicht nach gem. § 15 Abs. 3 zu dulden. Dies bedeutet jedoch nicht das dies OHNE Absprache mit dem Eigentümer zulässig ist (so lange es sich nicht um einen Notfall handelt).


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von farbenfrohxx):
Nun, da die Dame nicht mit A spricht, wird das Fragen hier keinen Sinn ergeben bzw. im Streit enden.

Da die Dame nicht über die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung zu entscheiden hat, es zudem keinen Anspruch auf nachbarschaftliche Gespräche gibt muss sie auch nicht mit A oder F oder xyz sprechen.


Zitat (von farbenfrohxx):
Deshalb hat A dem Hausverwalter eine Mail mit der Bitte um Information an alle Bewohner geschrieben mit einer Frist bis zum 17.04.20. Sollte keine Rückmeldung erfolgen, ist A gewollt rechtliche Schritte einzuleiten.

Seit wann kann man bei Nichterfüllung einer Bitte diese gerichtlich einklagen?
Du kannst die HV bitten worum du willst, ob sie dieser Bitte nachkommen oder nicht ist alleine deren Entscheidung.
Die Aufgaben einer HV sind im WEG in den § 26-28 klar geregelt. Lediglich auf deren Erfüllung hat man einen Anspruch (einen Wunsch finde ich im WEG jedoch nicht).


Zitat (von farbenfrohxx):
viele vorherige Vorkommnisse und absolute Ignoranz den Eigentümern gegenüber aber schön Hausgeld kassieren. Auf Anrufe wird nicht reagiert und Rückrufbitten werden nicht beantwortet. Noch nie.

Die HV muss u.a. die Beschlüsse der WEG umsetzen und sich an ihre rechtlichen Pflichten halten. Es ist zwar schön und durchaus üblich das eine HV den guten Kontakt zu "ihren Eigentümern" sucht, ein Anrecht hierauf hat man jedoch nicht.
Ferner ist es nicht so das die HV "schön das Hausgeld kassiert", sondern sie verwaltet die Gelder der Gemeinschaft und kümmert sich darum das laufende Lasten bedient werden (Gebühren für Müll, Wasser/Kanal, Versicherungen, Allgemeinstrom, ......).


Zitat (von farbenfrohxx):
Der Grund ist, dass man nur durch unser Gartenfenster an den Kessel gelangt.

Muss man nicht verstehen, oder? Zwar wird bei Öllieferungen der Brenner/die Heizung ausgeschaltet, dass dieser aber nur durch ein GARTENFENSTER zu erreichen sein soll ........


Zitat (von farbenfrohxx):
Der Grund ist, dass man nur durch unser Gartenfenster an den Kessel gelangt. Trotzdem wäre eine Absprache nett gewesen.

Fenster verschließen und schon wird es diese Aktionen nur noch 1x mal geben.
Da ÖL von der HV bestellt wird sollte man diese darüber infomieren das Liefertermine unbedingt mit A abzustimmen sind, da ansonsten ein Zugang nicht möglich ist.



-- Editiert von Tobias F am 09.04.2020 19:13

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#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Doppelposting

-- Editiert von Tobias F am 09.04.2020 19:12

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von farbenfrohxx):
Deshalb hat A dem Hausverwalter eine Mail mit der Bitte um Information an alle Bewohner geschrieben mit einer Frist bis zum 17.04.20.
Das hätte A sich schenken können.


Zitat (von farbenfrohxx):
Sollte keine Rückmeldung erfolgen,
Welche Rückmeldung hat A konkret gefordert?


Zitat (von farbenfrohxx):
ist A gewollt rechtliche Schritte einzuleiten.
Zu einer Miteigentümerbefragung ist der Verwalter nicht verpflichtet. Somit auch nicht zu einer diesbezüglichen Rückmeldung.
Ziellführender wäre gewesen, dem Verwalter mitzuteilen, dass man das Gartenhaus in zwei bis drei Wochen neu streichen wird. Falls es hierfür Vorschriften oder Regelungen geben sollte, erbittet man rechtzeitig Mitteilung. Das per Brief (Einwurfeinschreiben) an den Verwalter. Bekommt man darauf keine Antwort ist das kein Freibrief das Häuschen kunterbunt zu streichen. Aber ein mit den Gegebenheiten konformer Anstrich kann "gewagt" werden.


Zitat (von farbenfrohxx):
Nicht deswegen, viele vorherige Vorkommnisse und absolute Ignoranz den Eigentümern gegenüber aber schön Hausgeld kassieren. Auf Anrufe wird nicht reagiert und Rückrufbitten werden nicht beantwortet. Noch nie.
Dass es in dieser WEG mit dem Verwalter und der "ehrenamtlichen Vollstreckerin" im Argen liegt, hattest Du schon geschrieben. Aber mit Deiner Aktion wirst Du das Garenhäusle nicht zeitnah und konfliktarm streichen können.


Zitat (von farbenfrohxx):
Ich habe sämtliche Unterlagen durchforstet und es ist in keinster Weise das Betreten des Gartens aus diesem Grund erwähnt.
Dass die Betankung über Deinen Garten erfolgen muss, erscheint notwendig. Allerdings ist die geäußerte Meinung der Dame ebenso falsch wie ihr Verhalten. Das könnte man höflich und bestimmt (schriftlich mit Zugangsnachweis) mitteilen und für den Fall künftiger Missachtung Konsequenzen ankündigen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Ziellführender wäre gewesen, dem Verwalter mitzuteilen, dass man das Gartenhaus in zwei bis drei Wochen neu streichen wird. Falls es hierfür Vorschriften oder Regelungen geben sollte, erbittet man rechtzeitig Mitteilung. Das per Brief (Einwurfeinschreiben) an den Verwalter.

Und das soll wozu wofür gut sein?
Abgesehen davon das der Verwalter nicht verpflichtet ist so ein Schreiben zu beantworten, ist ein Verwalter auch weder Rechtsberater noch hat er hier irgendeine Entscheidungsbefugnis (siehe § 20 WEG).
Wenn überhaupt irgendetwas "zielführend" wäre dann wäre es das diesbezügliche Gespräch mit den anderen Miteigentümern BEVOR man etwas macht. Aber auch dies kann das Risiko von Streit (mit allen möglichen rechtlichen Folgen) höchstens etwas minimieren - nicht jedoch ausschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Bevor ich mich bei dieser Ausgangslage an die Veränderung der Hütte wagen würde, würde ich erstmal prüfen, ob die Aufstellung der Hütte überhaupt genehmigt wurde und in dem Zuge, ob es dabei Beschränkungen hinsichtlich der Farbwahl gab.

Den Verwalter anzuschreiben halte ich auch für unsinnig. Denn selbst wenn er keine Bedenken hat, wäre das ja kein Freibrief.

Sankasten ohne Nachfrage einfach aufstellen ist ok - weil wieder entfernbar und mit der Sondernutzung vereinbar.

Betankung über das Sondernutzungsrecht s. Roland.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Bevor ich mich bei dieser Ausgangslage an die Veränderung der Hütte wagen würde, würde ich erstmal prüfen, ob die Aufstellung der Hütte überhaupt genehmigt wurde und in dem Zuge, ob es dabei Beschränkungen hinsichtlich der Farbwahl gab.
Das ist ein wertvoller Hinweis.


Zitat (von Sir Berry):
Den Verwalter anzuschreiben halte ich auch für unsinnig.
Sehe ich unter den gegebenen Umständen anders. Der TE will/muss die (hoffentlich legale) Hütte streichen. Aus nachvollziehbaren Gründen will er das nicht einfach so machen.
Mal angeommen, er fragt die anderen Miteigentümer - und sie sagten ihm "mach mal". Sogar die emsige "Verwaltungshandlungsgehilfin" signalisierte keinen Widerstand. Jetzt pinselt er die Bude an - und prompt hat sich das (wer auch immer?) nicht so vorgestellt.
Mit dem Brief könnte er zumindes nachweisen, beim dafür Zuständigen rechtzeitig nachgefragt zu haben. Der Verwalter hätte die Möglichkeit (die Pflicht?) ihn auf etwaige Bestimmungen hinzuweisen - hoffentlich nicht zum Abbau des Gartenhauschens :augenroll:

Auch wenn so ein Brief nicht der große Wurf (und auch kein Freibrief) ist, besser als nichts - oder einfach so anstreichen finde ich das schon. Aber sicher gibt es auch gute Vorschläge...


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#14
 Von 
Robert987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,
nachdem ich alles gelesen habe hat sich bei mir ein Unwohlbefinden eingestellt, da es offensichtlich nicht möglich ist, durch rechtliche oder 'richtige' Verhaltensweisen und Maßnahmen den Seelenfrieden der Fragestellerin sicher zu stellen. Alles Wischiwaschi. Wenn Recht und Gesetz so aussehen dann sind sie nicht hilfreich.
Ausserdem sollte man noch die Frage stellen, ob die "ehrenamtliche" Übernahme der Aufgaben des bezahlten Hausverwalters rechtlich zulässig ist ?
Gruß
Robert

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Keine Ahnung ob es an den vielen Likör-Ostereiern liegt, aber:

Zitat (von Robert987):
möglich ist, durch rechtliche oder 'richtige' Verhaltensweisen und Maßnahmen den Seelenfrieden der Fragestellerin sicher zu stellen.

Nicht jeder findet seinen Seelenfrieden mit den rechtlichen Vorgaben, und nicht jeder findet seinen Seelenfrieden mit dem "richtigen" Verhalten anderer - und nicht aus jeder Situation gehen zwei Gewinner hervor.
Das nennt man Leben oder Realität.


Zitat (von Robert987):
Alles Wischiwaschi. Wenn Recht und Gesetz so aussehen dann sind sie nicht hilfreich.

Nix Wischiwaschi, oder meinst due der Gesetzgeber könnte für jeden denkbaren und undenkbaren Fall, für jeden F.. der einen anderen nicht passt, ein eigenes ganz spezielles Gesetz schreiben?


Zitat (von Robert987):
Ausserdem sollte man noch die Frage stellen, ob die "ehrenamtliche" Übernahme der Aufgaben des bezahlten Hausverwalters rechtlich zulässig ist ?

Zum einen ist es durchaus rechtlich zulässig das Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft, ina Absprache mit der HV, sich um das ein oder andere kümmern, zum anderen gibt es häufig den Verwaltungsbeirat der letztlich auch häufig (ebenfalls in Absprache mit der HV) das ein oderee andere vor Ort organisiert und regelt.
Was hier die Nachbarin macht weiß niemand, daher stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Robert987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Selbstverständlich stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit, ob sich die Dame was anmaßt oder zurecht das eine oder andere für die Eigentümergemeinschaft tut.

Und auf die dahingerotzten Antworten kann ich gut verzichten.

Dieses Forum werde ich bestimmt nicht lobend erwähnen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Robert987):
Und auf die dahingerotzten Antworten kann ich gut verzichten.

Und wir auf Trolle ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Robert987):
...da es offensichtlich nicht möglich ist, durch rechtliche oder 'richtige' Verhaltensweisen und Maßnahmen den Seelenfrieden der Fragestellerin sicher zu stellen.
Durch "richtige" Verhaltensweise lässt sich der Seelenfrieden der Dame wohl sicher stellen. Leider scheint sie diesbezüglich Vorstellungen zu haben, die für die Mitbewohner/-eigentümer das Maß des Zumutbaren übersteigen. Und rechtlich ist das, zum Glück, nicht mehr gedeckt.


Zitat (von Robert987):
Wenn Recht und Gesetz so aussehen dann sind sie nicht hilfreich.
Eine Schriftstellerin, selbst Juristin, hat mal sinngemäß geschrieben: "Jeder lebt in seinem eigenen Universum. Und darin hat er von früh bis spät recht." Gesetze schaffen IMO die Grundlage, dass sich "das Recht des Einzelnen" in Schach halten lässt. Was aber dann der/die in die Schranken gewiesene nicht als rechtens empfindet.


Zitat (von Robert987):
...ob die "ehrenamtliche" Übernahme der Aufgaben des bezahlten Hausverwalters rechtlich zulässig ist ?
Wäre diese Frage gestellt worden, hätte ich sie mit NEIN beantwortet. Nur stellt sich diese Frage aus der Schilderung des TE nicht. Die Dame übt nicht die Tätigkeit des Verwalters aus (zumindest verstehe ich das so). Sie arbeiet wohl den Verwalter zu und achtet sehr darauf, dass die Dinge so laufen, wie sie es für richtig hält. Der Verwalter scheint aus Unwissenheit und/oder Bequemlichkeit den Bezug zum WEG
großzügig über Bord zu werfen. - So zumindest mein Eindruck -


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Mit dem Brief könnte er zumindes nachweisen, beim dafür Zuständigen rechtzeitig nachgefragt zu haben. Der Verwalter hätte die Möglichkeit (die Pflicht?) ihn auf etwaige Bestimmungen hinzuweisen -

Ich lerne ja gerne dazu, deshalb:
- seit wann ist der Verwalter, speziell bezogen auf das Thema des Thread, der dafür zuständige:
§20 WEG regelt ganz klar wer wofür zuständig ist.
Ich finde keine Pflicht für die HV solche Anfragen zu beantorten, zudem die Entscheidung darüber ob die WEG die Farbe xy akzeptiert, einzig und alleine bei der Eigentümergemeinschaft liegt.


Zitat (von Roland-S):
Der Verwalter scheint aus Unwissenheit und/oder Bequemlichkeit den Bezug zum WEG
großzügig über Bord zu werfen. - So zumindest mein Eindruck -

Woher der Eindruck kommt muss man nicht verstehe, oder?
Weil "Beschwerden von Eigentümern, Mietern und Nachbarn", also etwas von dem niemand weiß was damit gemeint ist, ignoriert werden?
Oder weil der TS schreibt: "Dame übernimmt "ehrenamtlich" seine Aufgaben"?
Abgesehen davon das niemand weiß was der TS damit meint, gibt es auch die Möglichkeit das der TS nicht weiß welche Aufgaben und Pflichten die HV denn überhaupt hat - und welche nicht.


übernimmt, wobei auch hier niemand weiß worum es dabei geht?




0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
farbenfrohxx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die zahlreichen informativen, aber doch unterschiedlichen Antworten.

Gerne teile ich mit euch/Ihnen das "Ergebnis" und bringe etwas Licht ins Dunkle was einiger meiner Aussagen betreffen.

Als erste Instanz haben wir alle Eigentümer persönlich über die Instandsetzung der Gartenhütte, welche legal aufgestellt wurde, informiert und keiner hatte etwas zu beanstanden. Im Gegenteil, sie waren mehr verwundert dass sie darüber informiert werden mussten. Die nette Dame von Nebenan kam alleine auf meinen Mann zu weil wir neuen Rasen sähen und die Neugierde sie anscheinend quälte... Trotz Streitigkeiten frage sie meinen Mann "Was habt ihr da vor?" In diesem Zug sprach mein Mann sie auf die Hütte an und ihr war die Farbwahl recht. Als ob sie was zu bestimmen hätte...ihre Gartenhütte weicht schließlich farblich, von der Größe und vom Aufbau deutlich von unserer ab. Aber was schert mich das?!?!? Leider begeht mein Mann immer und immer den selben Fehler und beginnt Sätze mit "Darf ich..." oder "Dürfen wir...". Ich wüsste nicht, dass sie das zu bestimmen hat. Im Übrigen ist sie nur Teileigentümerin ihrer Wohnung (zu 1/4).

Es ist richtig, dass ich den HV schriftlich informierte, damit wir wenigstens irgendwas in der Hand haben. Ob zulässig, sinnvoll usw. sei dahingestellt...

Der HV kontaktierte mich endlich mal telefonisch und teilte mir mit, dass die farbliche Änderung keine bauliche Veränderung sei und wir "loslegen" könnten. Im selben Atemzug entschuldigte er sich für die nicht abgesprochen Heizöllieferung. Er informierte alle Eigentümer per Email über unser Vorhaben.

Was ich mit "ehrenamtlichen Tätigkeiten" meine sind zB dass die Dame Termine - ohne sein Wissen - (von ihm telefonisch bestätigt) vereinbart und er nur darüber informiert wird. Sei es Heizöl, Müllabfuhr, Glasfaser, Gärtnerei etc.
Selbiges Spiel heute morgen : Heizungsmenschen in unserem Flur (sie wohnt auf der anderen Seite) & Sie gibt Instruktionen. Des Weiteren besitzt die Dame alle Ersatzschlüssel des Hauses: Keller, Heizung, Garagen usw.

Nach Rücksprache mit den anderen Eigentümern kann ich versichern, dass zu keiner Zeit darüber abgestimmt wurde, dass die Dame diese Aufgaben übernimmt. Im Gegenteil, bei der nächsten Versammlung möchten mehrere dies ansprechen, denn ein Gärtner zB wird von unserem Hausgeld gezahlt. Darüber informiert dass er kommt, wann, wieso und was er tut, wird er niemand hier.

Betreffend der Heizöllieferung wies ich den HV darauf hin, dass das Beliefern bzw. das Betreten unseres Grundstücks ohne uns zu informieren künftig als Hausfriedensbruch geahndet wird und die Herrschaften das Grundstück verlassen müssen. Tage lang habe ich alles durchforstet um einen Hinweis zu suchen, dass das Beliefern auf diese Art zB schriftlich vereinbart wurde. Es ist nichts auffindbar. Es ist eine mündliche Absprache, mit der wir auch vollstes einverstanden sind.

Sicher könnt ihr euch vorstellen, dass es kein schöner Anblick war das eigene Kind alleine mit einem fremden Mann im Garten zu sehen!
Des Weiteren wird ein Abschließbarer Zaun installiert.

Viele Grüße

Farbenfroh

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
farbenfrohxx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 5x hilfreich)

Rechtschreibfehler bitte ich zu entschuldigen. Das Tippen am Handy ist mehr als lästig.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
farbenfrohxx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 5x hilfreich)

Beschwerden der Eigentümer sind zB:

-Die Dame beleidigt ("Wichser") wenn man morgens aus der Tiefgarage fährt. Es ist ihr zu laut.

- Sie beleidigt auf der offenen Strasse wenn die Kinder zu laut spielen

- Schreit über Straßen (Wohnen auf einem kleinen Berg) um andere zu beleidigen

- Sie klopft mittags gegen die Wand weil das Kind zu laut spielt und ihr Hund sich dadurch gestört fühlt

- Sie ruft die Polizei weil sie sich vom Lärm eines Kindergeburtstages gestört fühlt

- Sie verteilt Zettel in Briefkästen des Hauses oder hängt welche ans Schwarze Brett um andere zu beschuldigen (Wohnung 1 hat den Müll falsch getrennt) oder zu "erpressen" ("Wenn die Musik nicht leiser ist gehe ich zur Polizei/zum Hausverwalter)

Die Liste ist sagenhaft lang... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von farbenfrohxx):
Gerne teile ich mit euch/Ihnen das "Ergebnis" und bringe etwas Licht ins Dunkle was einiger meiner Aussagen betreffen.
Vielen Dank für die ergänzenden Infos. Euer Verhalten finde ich durchaus anerkennenswert. Ihr fragt lieber einmal öfter. Leider ist das, obwohl eigentlich korrekt - oft nicht von Vorteil.


Der Verwalter, so mein Eindruck, schrammelt so um das WEG herum und lässt der "rührigen Miteigentümerin" nicht nur große Freiheiten, sondern auch gleich alle Schlüssel. Sie scheint auf ihre ganz besondere Art in dem Haus für Ordnung zu sorgen und übt Hausmeistertätigen aus. Ob und wie das geregelt ist - oder sich so eingelaufen hat, scheint allen Beteiligten nicht klar zu sein. Dem Verwalter scheint es zu taugen. Er hat seine Ruhe vor dieser Miteigentümerin und so lange der Laden läuft....


Zitat (von farbenfrohxx):
Beschwerden der Eigentümer sind zB:
Bei der Liste ist es IMO nur eine Frage dier Zeit, bis man die Dame in die Schranken weisen muss. Die Eigenmächtigkeit bei der Öllieferung wäre ein möglicher Anlass (gewesen?) der Frau deutlich die rote Karte zu zeigen - aber wer will schon den ersten Stein werfen...?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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