Wer ist Besitzer von verschenkten Auto

10. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Regina H.
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 13x hilfreich)
Wer ist Besitzer von verschenkten Auto

Guten Tag

Wenn T. einer Frau zum Geburtstag ein Auto schenkt
Dieses aber auf T.zugelassen und versichert ist

Die Frau also keinen Nachweis ausser die Tochter hat die das mündlich bestätigen kann das ihr das Auto geschenkt wurde

Wie verhält es sich im Fall einer Trennung?

Wer bekommt das Auto?

Die beiden sind 10 Jahre zusammen haben getrennte Haushalte
Nicht verheiratet

Vielen Dank

-- Editiert von Regina H. am 10.05.2020 20:14

Problem nach Autokauf?

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Regina H.):
Wer bekommt das Auto?

Vermutlich ein Händler, weil man es verkaufen muss um den Scheidungsanwalt zu bezahlen...

In der Realität entscheidet im Falles des Falles ein Gericht, wessen Aussagen glaubwürdiger / wessen Argumente gewichtiger sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Regina H.
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 13x hilfreich)

Die beiden war nie verheiratet

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

wenn es wirklich geschenkt wurde dann gehört es auch der Frau (lassen wir Eheanbahnungsgeschenke mal außen vor).
Ob man das im Extremfall auch vor Gericht glaubhaft machen könnte ist wie immer eine ganz andere Frage.

Zitat:
ausser die Tochter hat die das mündlich bestätigen kann
Ihre Tochter? - nicht besonders glaubhaft.
Seine Tochter? - schon eher glaubhaft.

Das Problem nach einer Trennung ist regelmäßig, dass es kaum unabhängige Zeugen gibt.

Stefan

PS: Ich hab' jetzt "Besitzer" mal in "Eigentümer" uminterpretiert.

-- Editiert von reckoner am 10.05.2020 20:50

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Zugunsten desjenigen, welcher das Auto besitzt, wird vermutet, dass er auch dessen Eigentümer ist.

Das muss natürlich nicht das Ende der Fahnenstange sein, aber das wären dann andere Fragen.

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#5
 Von 
Regina H.
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 13x hilfreich)

Fahren tut es die Freundin
Ich glaub es ist in der Versicherung auch so vermerkt

Versicherung läuft auf den Freund

Brief vom Auto auch auf ihn dieser ist auch in seinem Besitz

Das Auto und Schlüssel hat die Freundin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Eigentümer ist, auf wen das Eigentum übertragen wurde. Wie schon richtig festgestellt wurde, hast du ja im Sachverhalt erklärt, dass es ihr geschenkt wurde und es also auch ihr gehört. Oder der Sachverhalt ist falsch; das kann man natürlich nicht riechen; mit dem Risiko, den Sachverhalt falsch zu schildern, muss man also leben.

Und im Übrigen ist es halt nur ein Stochern nach Indizien, wenn es hart auf hart kommt. Wie gesagt, der Besitz spricht dafür, dass sie auch Eigentümerin ist. Allerdings wird sie sich fragen lassen müssen, warum sie den Brief nicht erhalten hat. Sicher, man kann sagen, man wollte das damals aus Bescheidenheit nicht thematisieren; aber irgendwas muss man halt dazu sagen und darauf sollte man sich einstellen.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zugunsten desjenigen, welcher das Auto besitzt, wird vermutet, dass er auch dessen Eigentümer ist.
Wer vermutet das?

Ich hab' das schon öfter hier im Forum geschrieben und ich bleibe auch dabei: Wenn ich mir etwas für die Eigentümerschaft aussuchen müsste, und zwar nur eins, dann würde ich den Besitz(!) des Fahrzeugbriefes nehmen. Da müsste der Gegner schon etwas mehr als eine bloße Behauptung entgegensetzen.

Indizien - und jeweils Gründe dagegen:

Käufer laut Vertrag - kann weiter verkauft worden sein (oder passend zur Ausgangsfrage: weiter verschenkt)
Besitz des Fahrzeuges, des Schlüssels und des Fahrzeugscheins - kann nur geliehen sein
Halter - kann steuerliche Gründe haben
Fahrer - kann der Chauffeur sein
Versicherungsnehmer - kann Kostengründe haben, oder ein Geschenk sein
----------------------------------------------
Fahrzeugbrief - kann als Sicherheit gegeben oder gestohlen sein

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Das ist (weitgehend) immer so, gesetzlich, bei allen beweglichen Sachen, also auch keine Spezialität in Bezug auf Fahrzeuge. Daher ist es völlig angebracht, sehr wohl die Fahrzeugspezialitäten, die du aufgezählt hast, besonders zu berücksichtigen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo Droitteur,

ja, stimmt, praktisch ist das bei fast allen Besitztümern so, man kann immer Probleme haben nachzuweisen, dass man Eigentümer ist.

Bei Fahrzeugen weise ich aber gerne nochmals darauf hin, weil häufig jemand meint, das der als Halter eingetragene auch der Eigentümer wäre. Oder der der den Kaufvertrag unterschrieben hat, der der den Kaufpreis gezahlt hat u.s.w.
Es gibt aber für alles ganz realistische Konstellationen, wo das dann gerade nicht zutrifft.

Stefan

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#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zum Unterschied Besitz und Eigentum siehe: http://rechtskunde-online.de/eigentum/

Zitat (von Regina H.):
Brief vom Auto auch auf ihn dieser ist auch in seinem Besitz

Eingetragener Halter und im Besitz des Fahrzeugbriefs zu sein, ist vor Gericht ein recht guter Anscheinsbeweis, dass der Freund der rechtmässiger Eigentümer des Autos sein könnte.

Besser wäre wenn die beschenkte Freundin im Besitz des Briefes ist. Zusätzlich sinnvoll ist evtl. noch ein Schreiben, wo der Freund das Eigentum am Fahrzeug auf die Freundin überträgt. Damit sollt alles klar sein, ausser der Freund war selber nicht der rechtmässige Eigentümer.

Eigentum am Auto zu haben ohne im Besitz des Briefes zu sein, bedeutet dass die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die eigene Sache eingeschränkt ist und nicht im vollen Umfang ausgeübt werden kann. Dazu gehören auch, dass man sich selber als Halter eintragen oder das Auto uneingeschränkt an einen Dritten verkaufen kann. Beides ist, ohne dass man im Besitz des Briefes ist, nicht so einfach ohne Umstände möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Regina H.):
Wer ist Besitzer von verschenkten Auto
Zunächst der, der drin sitzt. Der ist aber nicht immer der Eigentümer. Hier wahrscheinlich auch nicht.
Zitat (von Regina H.):
Wer bekommt das Auto?
Da können beide würfeln. Oder sich anders einigen. Oder Anwälte beauftragen und vor Gericht ziehen. Geht alles.
Zitat (von Regina H.):
Fahren tut es die Freundin
Dann wird sie drin sitzen, es also nutzen. Ihr Eigentum könnte es trotzdem nicht sein.
Der *Freund* ist mE noch immer der Eigentümer, er hat den Brief, zahlt die Versicherung. Er hat es damals evtl. sogar komplett selbst bezahlt?
Das Geschenk?--- war dann evtl. eine Leihgabe zur Nutzung?

Oder vielleicht findet sie noch die rote Schleife von der Geschenkverpackung? Und die Geburtstagskarte, wo das mit dem Geschenk zu lesen ist?
Wenn sie es nicht beweisen kann---Vielleicht zahlt sie ihm etwas--- als Abstand, aus Anstand. Kommt drauf an, was das Auto noch wert ist. Dann kann sie es auch bekommen. Der Mann wird ihr dann hoffentlich den KFZ-Brief und die Versicherung übergeben. Dann wären sie quitt. Zumindest wegen des Autos.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Selbst wenn man beweisen könnte, dass T. gesagt hat, er wolle der Frau das Autos schenken, stellt sich die Frage, wann denn so eine Schenkung vollzogen ist.

Zum Vollzug der Schenkung eines Autos gehört nach meiner Auffassung auch die Übergabe der Papiere, insbesondere der Zulassungsbescheinigung Teil II. Wenn diese Papiere nicht übergeben wurden, dann handelt es sich nach meiner Auffassung lediglich um ein Schenkungsversprechen. Das ist aber nicht wirksam, wenn es nicht notariell beurkundet wurde.

Daher würde ich davon ausgehen, dass T. der Eigentümer des Autos ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Regina H.):
Wer ist Besitzer von verschenkten Auto

"Besitzer" ist immer der, der die "tatsächliche Verfügungsgewalt" über eine Sache hat, hier das Auto. Also z.B. derjenige, der die Autoschlüssel hat, und den KFZ-Schein, und den Schlüssel zur Garage.

Zitat:
Wenn T. einer Frau zum Geburtstag ein Auto schenkt
Dieses aber auf T.zugelassen und versichert ist

Dann wird diese Frau durch die Schenkung Eigentümerin des Autos.

Zitat:
Die Frau also keinen Nachweis ausser die Tochter hat die das mündlich bestätigen kann das ihr das Auto geschenkt wurde

Das kann es problematisch machen, wenn der T. plötzlich sagt: "Geschenkt? NIE! Wie kommt die auf diese Idee??? Ich habe ihr das Auto vorübergehend zur Verfügung gestellt, sie darf es so lange benutzen, wie ich es nicht wieder zurück haben will."

Zitat:
Wie verhält es sich im Fall einer Trennung?

Genauso.

Zitat:
Wer bekommt das Auto?

Der Eigentümer, wenn er die Rückgabe seines Eigentums verlangt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Zugunsten desjenigen, welcher das Auto besitzt, wird vermutet, dass er auch dessen Eigentümer ist.

Das muss natürlich nicht das Ende der Fahnenstange sein, aber das wären dann andere Fragen.

Das wird aber hier damit kollidieren, daß das Auto auf T. angemeldet ist und T. auch die Versicherung dafür bezahlt.
Insofern wird man eher unterstellen, daß es sich um eine Leihgabe handelt, und keine Schenkung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Ganz grundsätzlich: die Eigentumsverhältnisse wird man vor Gericht klären müssen, wenn man sich anders nicht einig wird.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Wenn wir die Schilderung als wahr annehmen, dann ist es doch nicht "wahrscheinlich", sondern Tatsache, dass F die Eigentümerin ist.

Im Besitz des Briefes zu sein ist auch kein stärkeres Indiz als im Besitz des Fahrzeugs selbst zu sein. Im Gegenteil, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, ist auch Eigentümer des Briefes, egal, wer es besitzt. Wenn nun die Vermutung dafür streitet, dass der Besitzer des Kfz auch Eigentümer ist, dann wirkt sich das auch auf den Brief aus. Die Vermutung wird auch nicht allein dadurch widerlegt, dass jemand anderes den Brief besitzt und darin eingetragen ist.

Relativ erfolgreich anzweifeln könnte man mE wirklich allein, ob in der Tat eine Schenkung vollzogen wurde; das ist schon richtig. Und auch wenn dafür nicht zwingend notwendig ist, dass die Papiere übergeben werden, sollte man sich natürlich was einfallen lassen, um die Schenkung plausibel zu machen. Ich finde aber, dass das hier in der Diskussion deutlich überbetont wird, weshalb ich noch mal darauf hinweisen will, dass man selbst nach oberflächlicher Suche zahlreiche Rechtsprechung dazu findet, die die Eigentumsvermutung, auch gegen den Briefbesitzer, unterstreicht, und man das daher durchaus ernst nehmen sollte.

Zitat (von eh1960):
Ganz grundsätzlich: die Eigentumsverhältnisse wird man vor Gericht klären müssen, wenn man sich anders nicht einig wird.

Auffallend richtig :D

-- Editiert von Droitteur am 11.05.2020 14:55

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich finde aber, dass das hier in der Diskussion deutlich überbetont wird, weshalb ich noch mal darauf hinweisen will, dass man selbst nach oberflächlicher Suche zahlreiche Rechtsprechung dazu findet, die die Eigentumsvermutung, auch gegen den Briefbesitzer, unterstreicht, und man das daher durchaus ernst nehmen sollte.

Z.B. AG Brandenburg, Az.: 31 C 163/14, Urteil vom 03.07.2015 ?https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Brandenburg&Datum=03.07.2015&Aktenzeichen=31%20C%20163/14
Da gibt es aber doch ein paar mehr Anhaltspunkte also nur zwei Zeugenaussagen, warum der Besitzer des Fahrzeuges, obwohl nicht im Besitz des Briefes, dennoch der rechtmässige Eigentümer war.

Wir kennen ja nicht einmal die genaue Aussage wie das Fahrzeug verschenkt wurde. Kann gar so weit gehen, dass die Zeugen gar bestätigen, dass nur eine Besitz- aber nicht Eigentumsübereignung stattgefunden hat.

Zitat (von eh1960):
Ganz grundsätzlich: die Eigentumsverhältnisse wird man vor Gericht klären müssen, wenn man sich anders nicht einig wird.

Dem ist nur hinzuzufügen, dass vor Gericht die Beweise gewürdigt und die Indizien gegeneinander abgewogen werden. So wie der Fall zur Zeit dargestellt wird, wird meiner Meinung nach im Streitfall eher T das Eigentum zu gesprochen.

Darum kann ich mich nur wiederholen: Die Eigentumsübergabe sollte wenn möglich schriftlich festgehalten werden. Die von Anami erwähnte Geburtstagskarte ist evtl. schon dieses Schriftstück.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Im Besitz des Briefes zu sein ist auch kein stärkeres Indiz als im Besitz des Fahrzeugs selbst zu sein.
Da es üblich ist ein Fahrzeug auch mal zu verleihen (natürlich dann incl. Schlüssel und Papieren), im Gegensatz der Fahrzeugbrief aber eher gesichert aufbewahrt wird, sehe ich das nicht so wie du.
Das man Urteile findet ist nur logisch, das untermauert ja meine Aussage das es nur ein Indiz ist - welches man natürlich entkräften kann.
Ich könnte dir aber viel mehr Beispiele - und sicher auch Urteile - zeigen in denen der Fahrzeugbesitzer nicht Eigentümer ist als du mir welche bezüglich des Briefbesitzers. :fight:

Fahrzeugbesitzer ist man ja beispielsweise schon bei der Probefahrt eines Gebrauchtwagens, oder während der normalen Tätigkeit mit einem Firmenwagen, oder der Pannendienst der einen Wagen zur Werkstatt bringen soll (alles Situationen in denen man schnell mal nicht dran denkt etwas schriftlich festzuhalten - trotzdem wechselt der Eigentümer nicht so leicht nur durch den Besitz)
Übrigens alles auch Situationen in denen man besonders aufpassen muss. Wenn einem beispielsweise der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag sagt, dass man den Firmenwagen auch für 5000 Euro kaufen könne, und man dann das Geld bar auf den Tisch legt - dann sollte man sich neben dem Empfang der Papiere unbedingt mindestens eine Quittung ausstellen lassen, besser natürlich auch einen schriftlichen Vertrag machen.

Stefan

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#19
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Alles schön und gut^^ und du darfst gern deine Ansicht vertreten, aber wir müssen unsere vielleicht nur scheinbar verschiedenen Ansichten nicht überstrapazieren, solange folgende Feinheit immer wieder aktuell wird^^:

"trotzdem wechselt der Eigentümer nicht so leicht nur durch den Besitz"

Ganz bestimmt nicht, völlig richtig. Es geht nur um die Eigentumsvermtung! Diese lässt sich je nach Situation mehr oder weniger leicht widerlegen. Sie ist aber erst einmal da; auch beim Probefahrenden.

Dass grundsätzlich der Besitz des Kfz die stärkere Indizwirkung hat, ist zumindest auch die Ansicht des BGH:

https://lexetius.com/2003,2899 (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02)

"Im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahrzeugs und dem Besitzer des Briefes spricht § 1006 BGB zugunsten des Besitzers des Fahrzeugs. Der Kfz-Brief ist ein bloßes Hilfspapier (...) Die Eintragung im Kfz-Brief bildet lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist."

und im Tenor

Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Regina H.
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich danke ganz herzlich für die Antworten

Die Freundin von T.hat das Auto zum Geburtstag bekommen
Er zahlt Versicherung es ist auf ihn angemeldet

Es gibt leider keine Karte wo es vermerkt ist

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Nett, dass du dich zurückmeldest, aber wenn du die Antworten aufmerksam verfolgt hast, wirst du feststellen, dass du uns jetzt nicht wirklich was Neues mitgeteilt hast, noch diese Infos für sich genommen übermäßig hilfreich sind. "hat das Auto zum Geburtstag bekommen" ist nicht besonders aussagekräftig, nicht wahr? Vor Gericht würde man das sicher etwas ausführlicher darlegen.

Am Ende des Tages kommt es darauf an, wem das Gericht welchen Vortrag glaubt. Und entweder man kann sich vorstellen, dass man das vor Gericht ein bisschen besser hinbekommt als hier, dass der Auftritt etwas überzeugender ist, oder man freut sich besser über die kostenlosen Möglichkeiten, die man damit in der Vergangenheit hatte, und lässt es dann auf sich beruhen.

Ich stecke nicht drin; vllt hat die Frau auch gute Gründe, das Fahrzeug zu beanspruchen, weil T seinerseits auch irgendwelche Geschenke bekommen hat, oder oder. Aber wenn es einem nicht gelingt, ein bisschen überzeugender aufzutreten, und der T das etwas besser kann, dann ist das eben so..

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von Regina H.):
Ich danke ganz herzlich für die Antworten

Die Freundin von T.hat das Auto zum Geburtstag bekommen
Er zahlt Versicherung es ist auf ihn angemeldet

Es gibt leider keine Karte wo es vermerkt ist


Und das ist das Problem. Wenn man das Auto zum Geburtstag geschenkt bekommt, sollte die der Brief (inkl. Eintragung) mit dabei sein.

Ich kann auch sagen, ich schenke dir ein Haus. Aber ohne Grundbucheintrag ist diese Aussage ebenso hinfällig.


car4000

Signatur:

- car4000 -

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,
wenn es vor Gericht endet, wird die Entscheidung wohl auf Basis der Beweise getroffen. Das ist die rechtliche Grundlage - die Frage der Ehre ist eine andere! Sollte es tatsächlich ein Geschenk gewesen sein, ist die Antwort ganz klar und sollte nicht vor Gericht enden!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich kann auch sagen, ich schenke dir ein Haus. Aber ohne Grundbucheintrag ist diese Aussage ebenso hinfällig.
Eben nicht "ebenso". Bei Immobilien gibt es klare gesetzliche Vorschriften, bei Autos aber nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
https://lexetius.com/2003,2899 (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02)

Das ist schon mal ein interessanteres Urteil. Weder gab ein Bewies für ein Eigentumsübergang noch gab es einen Beweis für eine reine Gebrauchsüberlassung. Aber zwischen der Trennung und der Herausgabeforderung lagen mindestens 6 Monate wenn nicht gar ein ganzes Jahr. Ich bezweifle, dass der Fall gleich ausgegangen wäre, wenn die GmBH die Forderung auf Herausgabe des Fahrzeug zeitgleich mit der Abberufung des Geschäftsführer erfolgte welcher im Besitz des Fahrzeugs war.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Regina H.
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für alle Antworten

Um etwas Licht ins dunkle zu bringen

Die Freundin von T.möchte sich trennen
Das Auto möchte er ihr aber trotz Schenkung nicht überlassen.
Sie hat für ihn gekocht öfter mal eingekauft

Sie fährt das Auto jeden Tag seit der Schenkung.

Sie ist als Fahrerin eingetragen.

Wenn noch Fragen wären beantworte ich sie gerne

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Regina H.):
Die Freundin von T.möchte sich trennen
Längst bekannt. Nichts dunkel.
Zitat (von Regina H.):
Sie hat für ihn gekocht öfter mal eingekauft
Na und? Sie darf sich trotzdem trennen. Das hat mit dem Auto nichts zu tun.
Wenn sie die Schenkung nicht nachweisen kann, ist und bleibt er der Eigentümer. Warum, wurde schon beantwortet.
Zitat (von Regina H.):
Sie fährt das Auto jeden Tag seit der Schenkung.
Na und? Das spielt in diesem Streit keine Rolle. Dass sie als Fahrerin eingetragen ist, hat mit der Versicherung zu tun. Das weist darauf hin, dass er der Eigentümer ist = dass ihm das Auto gehört.
Sie ist die Fahrerin seines Autos.

Wenn sie sich vor Gericht um das Auto streiten, wird es teuer und es wird einen Vergleich geben.
Ich nehme an, wenn das Auto noch mehr als 5.000,- wert ist, müsste man zum Landgericht. Mit Anwälten.
Den Vergleich könnte man ohne Gericht und ohne teuer --- auch haben.

0x Hilfreiche Antwort

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