Briefe unzustellbar, weil kein Briefkasten (+Schlüssel) vom Vermieter bereitgestellt

18. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)
Briefe unzustellbar, weil kein Briefkasten (+Schlüssel) vom Vermieter bereitgestellt

Was passiert eigentlich,

wenn die Briefe von der "GEZ" (GEZ ist halt kürzer) ins Leere laufen, weil der Vermieter weder den Namen an der Klingel "montiert", noch die Klingel repariert und auch den Briefkasten nicht für den Mieter bereitstellt (kein Name, keine Zuordnung, kein Schlüssel).

Letztendlich muss der Mieter ja sowieso die Gebühren bezahlen.
Aber die "Verzugs"-Gebühren könnte der Mieter ja auf den Vermieter verweisen, oder?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Aber die "Verzugs"-Gebühren könnte der Mieter ja auf den Vermieter verweisen, oder?

Sofern er den Vermieter bezüglich der Mängel gerichtsfest in Verzug gesetzt (und notfalls verklagt) hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Du musst dich selbst anmelden beim Beitragsservice/GEZ.Du musst selbst den Beitrag dorthin überweisen.
Dazu brauchst du keinen Briefkasten. Die Anmeldung geht online
https://www.rundfunkbeitrag.de/
Dort anklicken: *Wohnung anmelden*...
Trotzdem solltest du den Vermieter schriftlich auffordern, ein Namensschild anzubringen und dir den Briefkastenschlüssel auszuhändigen. Und natürlich auch die Klingel zu reparieren.
Vielleicht will auch jemand anders mal bei dir klingeln.

Zitat (von Ichweissnichts):
Aber die "Verzugs"-Gebühren könnte der Mieter ja auf den Vermieter verweisen, oder?
Quatsch. Du bist der GEZ gegenüber in der Bringschuld.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du musst selbst den Beitrag dorthin überweisen.

Dazu benötigt er ja erst mal die Beitragsnummer. Die wird soweit mir bekannt immer noch per Brief versendet, also hat er ohne Birefkasten ein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Das stimmt.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):

Letztendlich muss der Mieter ja sowieso die Gebühren bezahlen.
Aber die "Verzugs"-Gebühren könnte der Mieter ja auf den Vermieter verweisen, oder?

Nein.
Es ist allein Sache des Beitragszahlers, dafür zu sorgen, daß er Post vom Beitragsservice zugestellt bekommen kann. Sprich: er muß dafür sorgen, daß er einen Briefkasten mit Namen dran hat, der für den Postzusteller zugänglich ist.

Wenn durch ein Verschulden des Vermieters ein solcher Briefkasten nicht vorhanden ist, dann kann der Mieter versuchen, den Vermieter in Regress für daraus resultierende Schäden zu nehmen. Ein für die Postzustellung erreichbarer Briefkasten gehört zu den "Pflichtbestandteilen" von vermietetem Wohnraum. Der Vermieter muss einen solchen zur Verfügung stellen.

Jedem Mieter steht ein eigener Briefkasten zu, und übrigens in Größe DIN A4. (Sagt sogar der Haus- und Grundbesitzer-Verband...) Das gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, wie z.B. auch eine Toilette.

Der Mieter kann aber nicht zum Beitragsservice sagen "Wenden Sie sich bitte an meinen Vermieter, wenn Sie die Verzugskosten haben wollen. Der ist Schuld!" Das funktioniert nicht, das muss der Mieter schon selber mit seinem Vermieter klären.

-- Editiert von eh1960 am 19.05.2020 01:13

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Ein In Regress nehmen des Vermieters dürfte solange ausgeschlossen sein, solange man den Vermieter nicht zur Behebung des Schadens aufgefordert hat und dieser sich weigert.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Vermieter wurde "rangeholt" und soll den "Schaden" beheben. Ist aber noch nicht geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Da würd ich dem Vermieter aber mal Dampf machen. Du kriegst ja evtl. noch andere wichtige Post.

Aber:ich kenne Briefträger, die in so einem Fall sich einmal durchklingeln, bis irgendwer öffnet, und die Post dann in den Flur legen. War jedenfalls bei meinen neuen Nachbarn so, die (Eigentum) es selbst verschludert haben, Klingel und Briefkasten zu beschriften.

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#9
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn durch ein Verschulden des Vermieters ein solcher Briefkasten nicht vorhanden ist, dann kann der Mieter versuchen, den Vermieter in Regress für daraus resultierende Schäden zu nehmen. Ein für die Postzustellung erreichbarer Briefkasten gehört zu den "Pflichtbestandteilen" von vermietetem Wohnraum. Der Vermieter muss einen solchen zur Verfügung stellen.


Eines darf man dennoch nicht vergessen:

Der Rundfunkbeitrag ist eigenverantwortlich auch ohne Zahlungsaufforderung zu leisten. Fälligkeit vier mal im Jahr und Beitragshöhe von 52,50 Euro sind stets gleich. Jegliche Zahlungsaufforderung die vor Fälligkeit ergeht ist ein "nice to have".

Der Betreigsservice muss aber keine Zahlungsaufforderung verschicken.

Wenn der Bescheid einmal ergangen ist, ist der Beitragspflichtige schon säumig. Was nicht die Schuld des Vermieters ist.

ich glaube, dass hier kein "Schaden" bezüglich des Säumniszuschlags beim Vermieter wirksam angemeldet werden kann.

Die verspätete Zahlung mit entstehen des Säumniszuschlages ist rechtlich betrachtet - zumindest im vorliegenden Fall - allein dem Verschulden des Mieters zuzurechnen.

Selbst wenn man sich anmeldet und als Reaktion in Ermangelung keines Briefkastens keine Anmldebestätigung mit Beitragsnummer erhält um die Zahlung mit korrektem Verwendungszweck zu leisten, ist das kein Entschuldigungsgrund. Man kann selber beim Beitragsservice aktiv nachfragen, um dort die entsprechenden Informationen (namentlich die Beitragsnummer) einzuholen.

Den Beitragsservice hier gegen den Vermieter "ausspielen" zu wollen, dürfte so nicht funktionieren.

Anders mag es aussehen, wenn aus den Bescheiden eine Zwangsvollstreckung erwächst. Zum Beispiel weil der Briefträger meint einen Brief "zuzustellen", obwohl gar kein Briefkasten da ist.

Dann wird es wegen Schadensersatz m.E.n. interessant.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Man kann selber beim Beitragsservice aktiv nachfragen, um dort die entsprechenden Informationen (namentlich die Beitragsnummer) einzuholen.

"Dürfen wir aus Datenschutzgründen nicht am Telefon miteilen... "


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Hier auch: Danke für die konstruktiven Beiträge!

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