Arbeit auf Abruf

21. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
anjahro
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeit auf Abruf

Hallo,
Ich bin in einer Kita beschäftigt mit festen Arbeitszeiten. Die Leitung verlangt seit einigen Wochen das wir als Personal von 7.30-15.00uhr täglich auf Abruf zu sein haben.Das sind nicht meine täglichen Einsatzzeiten. Ist das arbeitsrechtlich möglich und wenn ja ist die Zeit anteilig Arbeitszeit? Mein Arbeitsvertrag gibt diese Form der Arbeit nicht her.
Der AG hat uns lediglich schriftlich mitgeteilt, das wir in der Notbetreuung zeitweise fest eingetragen sind und wer nicht in der Kita arbeitet, muss home office machen. Vielen Dank für eine Antwort

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)
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#2
 Von 
anjahro
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Bitte etwas genauer: vmtl. ist Kurzarbeit angemeldet mit einem bestimmten Prozentsatz. Richtig? Und wenn ja: als was bist du beschäftigt und wie genau derzeit eingeteilt? Dann: Homeoffice ist für ErzieherInnen wohl nicht wirklich möglich - wie bist du betroffen?

zum Thema Homeoffice https://www.e-recht24.de/artikel/arbeitsrecht/11972-corona-home-office-datenschutz-arbeitsrecht.html


Wir bekommen als Erzieherin das volle Gehalt. Es muss 1/3 der Arbeitszeit geleistet werden als notbetreuung oder homeoffice. Da ist der aktuelle Stand. Es gibt keine Kurzarbeit. Ab Montag jeden Tag Notbetreuungseinsatz. Wie das dann mit den Stunden läuft, weiß keiner. Nur unsere Leitung will das wir die genannten Zeiten immer auf Abruf sind. Ubnd ob das so geht, das wir dann auch noch auf Abruf sein müssen und von jetzt auf gleich anders arbeiten müssen das ist die Frage. Lg

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// Es muss 1/3 der Arbeitszeit geleistet werden als notbetreuung oder homeoffice.
Dann könnt ihr verlangen, dass diese Zeiten festgelegt werden.
Aber darüber immer auf Abruf ... ist durch nichts gedeckt. Was die Leitung möchte, ist nur bedingt von Interesse, aber nicht wirklich verpflichtend. Außer zu Zeiten, in denen ihr im Homeoffice schafft, müsst ihr nicht für den AG erreichbar sein. Wer was anderes behauptet oder fordert, möge die Rechtsgrundlage dafür nennen.

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#4
 Von 
anjahro
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// Es muss 1/3 der Arbeitszeit geleistet werden als notbetreuung oder homeoffice.
Dann könnt ihr verlangen, dass diese Zeiten festgelegt werden.
Aber darüber immer auf Abruf ... ist durch nichts gedeckt. Was die Leitung möchte, ist nur bedingt von Interesse, aber nicht wirklich verpflichtend. Außer zu Zeiten, in denen ihr im Homeoffice schafft, müsst ihr nicht für den AG erreichbar sein. Wer was anderes behauptet oder fordert, möge die Rechtsgrundlage dafür nennen.

Vielen Dank. D. H. im homeoffice brauch ich nur meine Stunden machen die ich machen muss und muss dann nicht darüber hinaus für den AG zur Verfügung stehen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von anjahro):
ch bin in einer Kita beschäftigt mit festen Arbeitszeiten.

Und das wären welche genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
anjahro
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Feste Arbeitszeit von 8-15.00 Uhr 3x und 2x 8-12.30 Uhr

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von anjahro):
Feste Arbeitszeit von 8-15.00 Uhr 3x und 2x 8-12.30 Uhr

Dann wird man sich für genau diese Zeiten auch zum arbeiten bereit zu halten haben.
Wenn der Arbeitgeber es erlaubt, das man das zu Hause macht, ist das schön.
Er könnte auch veranlassen das man die Leistung "bereit sein" in den Firmenräumen erbringt. Oder das Gehalt angemessen reduzieren.



Zitat (von anjahro):
Nur unsere Leitung will das wir die genannten Zeiten immer auf Abruf sind.

Volles Gehalt = volle Leistungsbereitschaft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Die Leitung verlangt seit einigen Wochen das wir als Personal von 7.30-15.00uhr täglich auf Abruf zu sein haben

Das ist bei einer 100%-Stelle aber nicht zu beanstanden.
Die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst MeckPomm sind 40 Stunden/Woche oder 8h/pro Tag. (Ich habe vom Benutzernamen mal auf das Bundesland geschlossen). D.h. 8 Stunden des Tages "gehören" dem Arbeitgeber, wenn er vollen Lohn weiterzahlt.
Wenn der Arbeitgeber will, dass man in der Zeit zu Hause am Telefon sitzt und auf einen Anruf wartet, dann ist das zwar blöd - aber dafür bekommt man ja vollen Lohn.

Und um es ganz genau zu sagen: Damit ist der Arbeitnehmer ziemlich gut bedient. Denn der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht vor, dass Rufbereitschaft nicht voll bezahlt wird. Der Arbeitgeber könnte die Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken und dann die Rufbereitschaft mit dem (deutlich) niedrigeren Stundenlohn für Rufbereitschaft bezahlen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn der Arbeitgeber will, dass man in der Zeit zu Hause am Telefon sitzt und auf einen Anruf wartet, dann ist das zwar blöd - aber dafür bekommt man ja vollen Lohn.

In der Wohnung kann man während der Wartezeit ja auch tun und lassen was man will - von Hausarbeit bis hin zum töpfern - es ist also so was wie ein gut bezahlter Extraurlaub.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

alles schön formuliert, aber wo ist die Rechtsgrundlage für diese Rufbereitschaft von früh bis spät?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
aber wo ist die Rechtsgrundlage für diese Rufbereitschaft von früh bis spät?

Abgesehen davon das es keine "Rufbereitschaft" ist, nennt sich die Rechtsgrundlage "Arbeitsvertrag" und "Direktionsrecht".


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Der Arbeitgeber könnte auch versuchen, Minusstunden auf ein Arbeitszeitkonto zu buchen. Aber viele Arbeitgeber im sozialen Bereich haben keine Lust auf diese alberne Rechnerei, die Stellen sind ja regelhaft refinanziert.

Wie oft sind Sie denn schon aus der Freizeit spontan zur Arbeit gerufen worden? Oder Ihre KollegInnen?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#13
 Von 
anjahro
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab ich noch vergessen wir haben ein Arbeitszeitkonto. Und zum jetzigen Zeitpunkt eine furchtbare Rechnerei. Der Personalabteilung raucht der Kopf.

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Einfache Lösung:
Alle Mitarbeiter müssen sich werktags von 7:30 bis 15:00 in der Einrichtung (statt zu Hause) aufhalten und dort auf Arbeit warten.
Wenn Arbeit kommt: arbeiten; Wenn keine Arbeit kommt: Fachbücher lesen, online-Fortbildungen nutzen, usw.
Dann fällt die Rechnerei weg, es ist arbeitvertraglich alles völlig korrekt und niemand ist benachteiligt.
Wenn der Arbeitgeber volles Gehalt zahlt, könnte er es genau so machen (würde ich ihm auch empfehlen).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von anjahro):
wir haben ein Arbeitszeitkonto.
AZ-Konto ist schön. Volles Gehalt ist auch schön. 1/3 der vertraglichen Arbeitszeit bei vollem Gehalt ist auch schön. Jahreszeit ist auch schön.
Pandemie und Kita-Schließung ist nicht schön.

Die *Rufbereitschaft* dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn die AN nicht morgens 7.00 zu 7.30 in die Kita bestellt wird. Sondern gewisse Vorlaufzeiten bei der Planung eingehalten werden.

Wie soll das ab Montag 25.5. laufen? Was hast du unterschrieben? Läuft das im Rotationsprinzip? Jeder ist mal dran, damit sich später keiner wegen Diskriminierung und Ungleichbehandlung beschwert.
Dann haben die AN je nach vertragl. Arbeitszeit auf ihrem AZ-Konto ein paar Plus- bzw. Minus-Stunden.

Zitat (von anjahro):
Feste Arbeitszeit von 8-15.00 Uhr 3x und 2x 8-12.30 Uhr
---> 30-Std.-Woche.

Nun sollen die AN 5 x 7,5 Std. *bereit* sein. ---> 37,5-Std-Woche. ---Aber nur zu 1/3??
Und manchmal als Notbetreuung in der Kita und manchmal als Home office?

Frage: Was passt dir als ANin an dieser Arbeitsanweisung nicht?
Zitat (von anjahro):
Der Personalabteilung raucht der Kopf.
Das kann dir als Erzieherin egal sein.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Anami):
---> 30-Std.-Woche.

Mehr muss man auch erst mal nicht leisten - und auch nur zu den angegebenen Zeiten.

Allerdings kann der Arbeitgeber auch Mehrarbeit anordnen - dürfte er hier halt nur gut begründen müssen will er erfolgreich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Liegt hier bei 30 Stunden in der Woche eine Teilzeitarbeit vor? (Vgl. TzBfG § 2: "[...] in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist." )

Falls ja, gilt laut § 12 TzBfG Arbeit auf Abruf: "(3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."

Pragmatisch sehe ich die Lage aber so:

Der Arbeitgeber hätte schreiben können: "Ich rufe jeden Tag um 7 Uhr 30 an, wenn Sie nicht - wie vertraglich vereinbart - um 8 Uhr zur Arbeit erscheinen müssen."

Stattdessen hat er die freundliche Variante gewählt: "Sie können jeden Tag zu Hause bleiben (und ausschlafen ohne Anrufe von mir). Ich rufe Sie nur an, falls ich Sie ausnahmsweise benötige! Dieses Privileg kann ich Ihnen aber nur gönnen, wenn Sie auch an den beiden Tagen bis 15 Uhr erreichbar sind, an denen Ihre Arbeitszeit eigentlich schon um 12 Uhr 30 endet statt um 15 Uhr."

Gruß aus Berlin, Gerd

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#18
 Von 
anjahro
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin, unterschrieben haben wir nichts. Jeder muss sich egal welches Stundenkontingent er hat 5 Tage die Woche zu den genannten Zeiten zur Verfügung halten. Wie es ab dem 25.5. stunden technisch geregelt wird, hat der Arbeitgeber bislang offen gehalten.

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von anjahro):
Jeder muss sich egal welches Stundenkontingent er hat 5 Tage die Woche zu den genannten Zeiten zur Verfügung halten.
Das kann bzw. wird eine Arbeitsanweisung/Anordnung gewesen sein.
Diese musste ein AN nicht unterschreiben. Die hat er zur Kenntnis genommen und schon seit Wochen praktiziert.
Zitat (von anjahro):
Wie es ab dem 25.5. stunden technisch geregelt wird, hat der Arbeitgeber bislang offen gehalten.
Dann gilt ab Montag zunächst die bisherige Regelung. Du wirst dich von 7.30 -15.00 Uhr zur Verfügung halten.

Darf man fragen, wie oft du seit der Schließung bisher *abgerufen* wurdest zur Notbetreuung in der Kita und wie lange der Vorlauf zum Abruf war?

Man kann sich evtl. vorstellen, dass der Arbeitgeber (und nicht nur deiner) auf Kommunikation zur Landesbehörde angewiesen ist und diese relativ kurzfristig Lockerungen vorgibt. Diese sind dann absolut zeitnah in kommunaler Ebene durchzusetzen. Die gesamte Organisation liegt damit auch bei deinen Arbeitgeber. Für eine oder mehrere Kitas.

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