Ex-Mitarbeiter holt Privatsachen nicht ab

22. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Highfly
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ex-Mitarbeiter holt Privatsachen nicht ab

Hallo,
einmal eine Frage von der anderen Seite.
Eine ehemalige Angestellt im privat Haushalt holt trotz fristsetzung ihre letzten Habseligkeit nicht ab. Wie lange muss ich sie einlagern? Ab wann darf ich sie auch ohne ausdrückliche Erlaubnis entsorgen?

danke

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Um was geht es denn genau?

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Highfly):
Eine ehemalige Angestellt im privat Haushalt holt trotz fristsetzung ihre letzten Habseligkeit nicht ab.

Die Fristsetzung war gerichtsfest? Also mit Frist nach Datum und Zustellnachweis?



Zitat (von Highfly):
Wie lange muss ich sie einlagern?

Gar nicht. Allerdings müsste man dann im Falle des Falles Schadenersatz leisten.


Was sind das denn für Sachen? Sperrige oder eher ein Schuhkarton voll?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Highfly
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Schreiben vom 3.5. lautete die Friststellung wie folgt:
"Des Weiteren holen Sie bitte bis einschließlich 15.Mai 2020 Ihre restlichen Gegenstände ab. Sie können auch gerne jemanden beauftragen, oder uns die Entsorgung freigeben." mit persönlich dokumentierten Einwurf.

Leider ist es neben Kleinigkeiten auch eine Flipchartwand, die dann doch etwas sperriger ist. Schuhkarton hätte ich schon als Päckchen zugestellt.

-- Editiert von Highfly am 22.05.2020 13:25

-- Editiert von Highfly am 22.05.2020 13:30

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Highfly):
Des Weiteren holen Sie bitte bis einschließlich 15.Mai 2020 Ihre restlichen Gegenstände ab.
Imho keine ordnungsgemäß. Fristsetzung....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#5
 Von 
Highfly
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was fehlt denn aus deiner Sicht zu einer ordnungsgemäßen Fristsetzung?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Highfly):
Was fehlt denn aus deiner Sicht zu einer ordnungsgemäßen Fristsetzung?

* Eine Fristsetzung ist eine Aufforderung etwas zu tun oder zu unterlassen - Keine Bitte
* Die Frist wird regelmäßig als zu kurz angesehen, da unter 14 Tage
* Es gibt keine Ankündigung darüber, was nach fruchtlosem Verstreichen mit den Gegenständen passiert

Zitat (von Highfly):
Leider ist es neben Kleinigkeiten
Die hätte man ja mitnehmen können

Zitat (von Highfly):
mit persönlich dokumentierten Einwurf.
Übergabe wäre besser gewesen. Da hätte man auch persönlich drüber sprechen können..

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#7
 Von 
Highfly
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

das mit dem persönlich besprechen, wäre nett, aber die Person will immernoch die Herausgabe unseres Hausschlüssels Zug-um-Zug mit der Verbesserung ihres Zeugnisses erzwingen. Da sind aus ihrer Sicht Hausschuhe, Kissen, etc eher unwichtig.
Das ist aber ein anderes Thema.

leider.

Aber um wieder auf das Thema zurück zu kommen.
Gesetzt den Fall die Person wäre jetzt in Verzug, was sind meine Optionen, wenn die Person die Annahme verweigert, wie heute gesehen, sprich sie nennt keinen Ablageort bzw. übernimmt dafür nicht die Haftung, bestellt keinen Vertreter, etc.

Was kann ich jetzt machen? muss ich es bis anno domini bei mir lagern?

-- Editiert von Highfly am 22.05.2020 22:21

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Highfly):
aber die Person will immernoch die Herausgabe unseres Hausschlüssels

Da hätte ich schon längst das Schloss ausgetauscht.



Zitat (von Highfly):
muss ich es bis anno domini bei mir lagern?

Nein, die Regelverjährung ist "Jahr des Ereignis + 3 Jahre".
Wenn das also dieses Jahr war, wird man zum 01.01.2024 die Sachen entsorgen dürfen.



Zitat (von Highfly):
was sind meine Optionen,

Man könnte
- es einpacken und ihr liefern (lassen)
- Sie auf Abholung verklagen
- Hinterlegung bei entsprechend befugter Stelle (z.B. Amtsgericht)
- öffentliche Versteigerung wegen Annahmeverzugs (§ 383 BGB)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

"Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. [...]" BGB § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers

Interessant ist vielleicht auch BGB § 693 Ersatz von Aufwendungen:
"Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet."

Meine Idee: Wenn ich für 100 m² 1.000,- € Miete im Monat zahle und die verwahrte Sache benötigt 1 m², dann könnten 10,- € pro Monat für Aufwendungen möglicheweise gerechtfertigt sein.

Stört die verwahrte Sache im Betriebsgebäude generell, wäre eine Auslagerung in ein angemietetes Lager möglicherweise zu rechtferigen - nach einer angemessenen Frist, die dem Eigentümer sicher mitgeteil werden muss, ich denke, 14 Tage würden als angemessen beurteilt werden.

Die entsprechend höheren Aufwendungen für die Auslagerung könnten bewirken, dass die Sache schneller abgehohlt wird. Denn von einem Recht auf Vernichtung oder Versteigerung der anvertrauten Sache ist mir nichts bekannt. Ob hier analog dies hier nicht nur für Fundsachen greift, weiß ich nicht:

BGB § 966 Verwahrungspflicht

Zitat:
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.


Gruß aus Berlin, Gerd



-- Editiert von Gerd aus Berlin am 23.05.2020 00:03

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