Mein Arbeitgeber wird mich zum bis Ende Mai zum 31.08.2020 (Kündigungsfrist: 3 Monate) betriebsbedingt kündigen und hat mir alternativ eine Abfindung
von 3 Monatsgehältern (Betriebszughörigkeit: 3 Jahre) sowie die vorzeitige Auszahlung eines anteiligen Bonus (8/12) angeboten der ansonsten erst 04/2021 ausgezahlt werden würde (wenn überhaupt). Die Kündigung ist nicht verhandelbar, jedoch die Abfindungsmodalität.
Ich kann mir die Abfindung und den Bonus wie ein Gehalt bis zum 31.12.2020 auszahlen lassen. Die Höhe ist gleich, jedoch erklärt sich der AG bereit, zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen und mich natürlich auch ab dem 1.09 unwiderruflich freizustellen. Das hätte u.a. für mich den Vorteil, dass ich mich etwas länger aus quasi „ungekündigter Stellung" bewerben kann.
Nun zu meiner Frage zur möglichen Sperre von bis zu 3 Monate beim Arbeitsamt
Da der AG mir nicht 0,5 Gehälter, sondern 1 Monatsgehalt bietet, kann ich bis zu 3 Monate gesperrt werden, was fast auf das Gleiche herauskommt als nur 3 x 0,5 Monatsgehälter zu erhalten. Mein Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Der anteilige Bonus dürfte unkritisch sein.
Ist eine der beiden Varianten unschädlich bzw. besser für die ggf. verkürzte Sperre beim Arbeitsamt?
Wie sollte ich eine „verbindliche Anfrage" bei Arbeitsamt formulieren?
Es ist Eile geboten. Ich habe den Entwurf erst Freitag erhalten und muss mich umgehend für eine Variante entscheiden, da der AG mich ansonsten ohne Abfindung kündigt. Eine Kündigungsschutzklage möchte ich nicht anstrengen (kein Rechtsschutz, Psychostress etc.).
Aufhebungsvereinbarung (2 Optionen): Welche ist besser wg. möglicher Sperre beim Arbeitsamt ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ich weiss nicht, woher die Erkenntnis kommt, dass eine Abfindung auf der Basis von 0,5 Monatsgehältern nie anzurechnen ist.
Mein Rat in diesen Fällen immer: vorab mit der AfA Kontakt aufnehmen, sich beraten lassen.
wirdwerden
Die 0,5 Monatsgehälter pro Betriebszugehörigkeitsjahr stehen im Gesetz.
Ich werde definitiv am Montag die Arbeitsagentur kontaktieren und würde mich gerne vorab schlau machen, welche Variante ggf. zu welcher Varinate führt / führen könnte. Den Entwurf erhielt ich erst gestern Abend und ich wäre bin für jeden Hinweis sehr dankbar.
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Wo genau im Gesetz? Ich bilde mich gerne fort.
wirdwerden
§1 KschG
1 Satz 1 KSchG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. ... Die Abfindung beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 1a Abs.
Lies mal weiter.
wirdwerden
ZitatLies mal weiter. :
wirdwerden
Ich würde mich mehr freuen, eine Antwort auf meine Fragestellung zu erhalten (Welche Option ist besser, um keine ALG-Sperre zu vermeiden/reduzieren).
Die Abfindung ist bis auf die beiden Optionen nicht weiter verhandelbar und klagen möchte ich nicht.
Ganz lieben Dank im Voraus.
Beide Varianten können meines Erachtens eine Sperrzeit nach sich ziehen. Bei der zweiten Variante besteht jedoch die Chance, dass gar keine oder eine kürzere Arbeitslosigkeit eintritt und so die Sperrzeit (teilweise) nicht zum Tragen kommt.
Die zweite Variante sollte aber nach Möglichkeit eine Klausel enthalten, dass bei vorzeitigem Austritt das restliche Gehalt sofort fällig wird. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen müsste man rechnen.
Soll die Variante 2 denn tatsächlich die Weiterzahlung des Gehaltes bis zum 31.12.2020 (vier Monate) oder lediglich bis zum 30.11.2020 vorsehen?
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 23.05.2020 16:27
Ich finde leider diesen Satz, den du hier andeutest, auch nicht im §1 KschG 1 Satz 1 KSchG
Denn § 1KSchG regelt sozial ungerechtfertigte K.
Nimm diesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html
Von Nichtanrechnung ??? steht dort nichts.
Nicht jeder Gekündigte hat auch zwangsläufig etwas mit der Arbeitsagentur zu tun.
Zwecks Arbeitsagentur: Es herrscht Ausnahmesituation Corona-Pandemie. Die Arbeitsagenturen haben für Publikumsverkehr geschlossen. Für (***) Fragen wird man keine Termine zwecks Gespräch vergeben.
Die Terminvergabe ist für sehr dringende Fälle reserviert.
Eine verbindliche Anfrage gibt es mW nicht.
Bitte hier mal lesen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-17-entschaedigungen_ba015376.pdf
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