Aufhebungsvereinbarung (2 Optionen): Welche ist besser wg. möglicher Sperre beim Arbeitsamt ?

23. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)
Aufhebungsvereinbarung (2 Optionen): Welche ist besser wg. möglicher Sperre beim Arbeitsamt ?

Mein Arbeitgeber wird mich zum bis Ende Mai zum 31.08.2020 (Kündigungsfrist: 3 Monate) betriebsbedingt kündigen und hat mir alternativ eine Abfindung von 3 Monatsgehältern (Betriebszughörigkeit: 3 Jahre) sowie die vorzeitige Auszahlung eines anteiligen Bonus (8/12) angeboten der ansonsten erst 04/2021 ausgezahlt werden würde (wenn überhaupt). Die Kündigung ist nicht verhandelbar, jedoch die Abfindungsmodalität.

Ich kann mir die Abfindung und den Bonus wie ein Gehalt bis zum 31.12.2020 auszahlen lassen. Die Höhe ist gleich, jedoch erklärt sich der AG bereit, zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen und mich natürlich auch ab dem 1.09 unwiderruflich freizustellen. Das hätte u.a. für mich den Vorteil, dass ich mich etwas länger aus quasi „ungekündigter Stellung" bewerben kann.

Nun zu meiner Frage zur möglichen Sperre von bis zu 3 Monate beim Arbeitsamt

Da der AG mir nicht 0,5 Gehälter, sondern 1 Monatsgehalt bietet, kann ich bis zu 3 Monate gesperrt werden, was fast auf das Gleiche herauskommt als nur 3 x 0,5 Monatsgehälter zu erhalten. Mein Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Der anteilige Bonus dürfte unkritisch sein.

Ist eine der beiden Varianten unschädlich bzw. besser für die ggf. verkürzte Sperre beim Arbeitsamt?
Wie sollte ich eine „verbindliche Anfrage" bei Arbeitsamt formulieren?

Es ist Eile geboten. Ich habe den Entwurf erst Freitag erhalten und muss mich umgehend für eine Variante entscheiden, da der AG mich ansonsten ohne Abfindung kündigt. Eine Kündigungsschutzklage möchte ich nicht anstrengen (kein Rechtsschutz, Psychostress etc.).

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich weiss nicht, woher die Erkenntnis kommt, dass eine Abfindung auf der Basis von 0,5 Monatsgehältern nie anzurechnen ist.

Mein Rat in diesen Fällen immer: vorab mit der AfA Kontakt aufnehmen, sich beraten lassen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)

Die 0,5 Monatsgehälter pro Betriebszugehörigkeitsjahr stehen im Gesetz.

Ich werde definitiv am Montag die Arbeitsagentur kontaktieren und würde mich gerne vorab schlau machen, welche Variante ggf. zu welcher Varinate führt / führen könnte. Den Entwurf erhielt ich erst gestern Abend und ich wäre bin für jeden Hinweis sehr dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wo genau im Gesetz? Ich bilde mich gerne fort.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)

§1 KschG
1 Satz 1 KSchG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. ... Die Abfindung beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 1a Abs.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Lies mal weiter.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Lies mal weiter.

wirdwerden


Ich würde mich mehr freuen, eine Antwort auf meine Fragestellung zu erhalten (Welche Option ist besser, um keine ALG-Sperre zu vermeiden/reduzieren).

Die Abfindung ist bis auf die beiden Optionen nicht weiter verhandelbar und klagen möchte ich nicht.
Ganz lieben Dank im Voraus. :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Beide Varianten können meines Erachtens eine Sperrzeit nach sich ziehen. Bei der zweiten Variante besteht jedoch die Chance, dass gar keine oder eine kürzere Arbeitslosigkeit eintritt und so die Sperrzeit (teilweise) nicht zum Tragen kommt.

Die zweite Variante sollte aber nach Möglichkeit eine Klausel enthalten, dass bei vorzeitigem Austritt das restliche Gehalt sofort fällig wird. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen müsste man rechnen.

Soll die Variante 2 denn tatsächlich die Weiterzahlung des Gehaltes bis zum 31.12.2020 (vier Monate) oder lediglich bis zum 30.11.2020 vorsehen?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 23.05.2020 16:27

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Ich finde leider diesen Satz, den du hier andeutest, auch nicht im §1 KschG 1 Satz 1 KSchG
Denn § 1KSchG regelt sozial ungerechtfertigte K.
Nimm diesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html

Von Nichtanrechnung ??? steht dort nichts.

Nicht jeder Gekündigte hat auch zwangsläufig etwas mit der Arbeitsagentur zu tun.

Zwecks Arbeitsagentur: Es herrscht Ausnahmesituation Corona-Pandemie. Die Arbeitsagenturen haben für Publikumsverkehr geschlossen. Für (***) Fragen wird man keine Termine zwecks Gespräch vergeben.
Die Terminvergabe ist für sehr dringende Fälle reserviert.
Eine verbindliche Anfrage gibt es mW nicht.

Bitte hier mal lesen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-17-entschaedigungen_ba015376.pdf



0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.029 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen