Muss Arbeitgeber Betriebsmittel für Außendienst zur Verfügung stellen?

24. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
M8amar34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss Arbeitgeber Betriebsmittel für Außendienst zur Verfügung stellen?

Hallo, ich bin als Sozialarbeiter Vollzeit im öD angestellt (Tarifangestellter). Nun soll mein Arbeitsgebiet erweitert werden, es kommen nun auch Hausbesuche hinzu. Ich habe nichts dagegen, hätte nur gerne die Frage "Wie komme ich zu den Haushalten und wieder zurück ins Büro" geklärt, nach Möglichkeit nicht zu meinen Ungunsten. Ich habe eine Monatskarte für den ÖPNV (Selbstzahler). Diese nutze (besser nutzte) ich u.a. für die Fahrt von/zur Arbeit. Seit dem 17.3.2020 habe ich coronabedingt auf PKW umgestellt. Seither nutze ich das Monatsticket definitiv bis auf weiteres nicht mehr. Die ÖPNV Ticket-Kündigung ist schon raus, wird aber erst zum 31.12.2020 wirksam. Ich habe meinem Dienstherrn den Vorschlag unterbreitet, dass ich die Hausbesuchsfahrten (ca. 5-7 pro Woche) gerne mit einem Dienstfahrrad machen würde. Den Hinweis auf die Nutzung meines bestehenden Monatstickets habe ich (s.o., Corona) entsprechend abgelehnt. Ebensowenig bin ich nicht bereit meinen PKW einzusetzen, zumal ich bei KFZ-Versicherungsabschluss angegeben habe, dass ich den PKW ausschließlich privat nutze. Auch mein Privatfahrrad setze ich nicht ein, da die Frage offen ist wie eigentlich Diebstahls- und Vandalismusschäden gehandhabt werden sollen, falls der Worstcase-Fall eintritt!? Nun wird seitens meines AG Druck gemacht, Motto: Stellen sie sich nicht so an. Ich würde gerne wissen, ob mich mein Arbeitgeber (AG) auf das existierende Monatsticket "festnageln" kann, oder ob mir mein AG, der die zusätzliche Tätigkeit "Hausbesuche" wünscht, entsprechende Betriebsmittel bereit stellen muss? In diesem Fall erweitere ich die Frage ergänzend noch auf den Sachverhalt: Kann mich mein Arbeitgeber zwingen für die Dienstfahrten zwingen den ÖPNV für zu nutzen? Wie aus den Medien bekannt, ist ja geklärt, dass ich mit dem Verweis auf Corona nicht einfach aus Gründen der Vorsicht von der Arbeit fern bleiben kann. Darum geht es ja hier nicht; ich komme ja ins Büro, strittig sind die zusätzlichen Fahrtwege "Hausbesuche". Kann da jemand eine Einschätzung abgeben? Danke im Voraus und bleibt alle gesund!

-- Editiert von M8amar34 am 24.05.2020 19:00

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von M8amar34):
Kann mich mein Arbeitgeber zwingen
Nein.
Zitat (von M8amar34):
Nun wird seitens meines AG Druck gemacht, Motto: Stellen sie sich nicht so an.
Das schreibt er sicher nicht.
Aber was schreibt er überhaupt? Über was kannst du denn mit ihm verhandeln?
Du kannst ihm doch höflich, sachlich und schriftlich mitteilen, dass du gern bereit bist, auch weitere/erweiterte Aufgaben zu übernehmen. Du würdest gern ein klärendes Gespräch zu den Möglichkeiten mit ihm führen. 3 Gesprächs-Termine anbieten.
Schon ist er am Zuge.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von M8amar34):
Muss Arbeitgeber Betriebsmittel für Außendienst zur Verfügung stellen?

Muss er. Weder den eigenen PKW noch das selbst bezahlte Ticket muss man nutzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Sehe ich in wesentlichen Teilen anders, denn wir bewegen uns im öD.

Zuerst müsste man klären, ob die Zuweisung vom Außendienst überhaupt vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder ob der Fragesteller den Außendienst einfach verweigern könnte.

Wenn der Fragesteller im Außendienst eingesetzt werden darf (entweder, weil es vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder weil er einfach einverstanden ist), dann hat er schlechte Karten.
Denn beim Außendienst stehen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wesentlich(!) schlechter da als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Es handelt sich hier rechtlich um "Dienstgänge".
Dienstgänge sind in den jeweiligen Landesreisekostengesetzten und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften abschließend geregelt.

Anders als in der Privatwirtschaft hat im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber seine Pflicht ausreichend erfüllt, wenn er dem Arbeitnehmer die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Der Arbeitgeber ist im öffentlichen Dienst nicht verpflichtet, selbst ein individuelles Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen. Die öffentlichen Verkehrsmittel (gehöhren ja auch zum öD) sind quasi die Betriebsmittel für Dienstfahrten des öD.

Die Landesreisekostengesetze und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften sind von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich. Ich stelle mal die Regelungen für BaWü dar (zum Einen weil ich da gerade wohne und zum Anderen, weil die Regelungen in BaWü meist so sind wie in vielen anderen Bundesländern auch).

Verkehrsmittel:
Im öffentlichen Dienst wird als Regelfall angesehen, dass für Dienstgänge auch öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden. Dennoch ist der Arbeitnehmer grundsätzlich frei in der Wahl des Verkehrsmittels.
Wenn Sie ein privates Auto haben, dürfen Sie das nutzen. Wenn Sie ein privates Fahrrad haben, dürfen Sie das auch nutzen. Wenn Sie aber weder ihr privates Auto noch ihr privates Fahrrad nutzen wollen, und öffentliche Verkehrsmittel vorhanden sind, dann können Sie die Nutzung von ÖPNV nicht verweigern.
Da bei Dienstgängen die Wegezeit als Arbeitszeit zählt, kann der Arbeitgeber verbieten, Verkehrsmittel zu wählen, die unnötig lange brauchen (muss er aber nicht). Das Verkehrsmittel "zu Fuß gehen" kann der Arbeitgeber also verbieten. Sollte der ÖPNV schneller sein als Fahrrad oder gar als das Auto, dann könnte der Arbeitgeber auch anweisen, den ÖPNV zu nutzen. Die möglichst effiziente Nutzung der Arbeitszeit ist ein legitimes Interesse des Arbeitgebers.

Kosten:
Bei Nutzung von ÖPNV werden die notwendigen Kosten des ÖPNV erstattet. Wenn man aber schon für den ÖPNV eine Monats/Jahreskarte hat, dann sind weitere Kosten dafür nicht notwendig. Wenn man den ÖPNV nutzt, kann der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst tatsächlich erwarten, dass der Arbeitnehmer eine vorhandene private Monats/Jahreskarte verwendet, um dem Arbeitgeber kosten zu sparen. (In BaWü: LRKGVwV, §5 (5) Nr.1)
Bei Nutzung von anderen Verkehrsmitteln wird Kilometergeld erstattet (in BaWü: PkW 25ct/km; Fahrrad 2ct/km). Ist das Kilometergeld höher als die Kosten des ÖPNV, werden die Mehrkosten nur erstattet, wenn ein triftiger Grund vorlag, der es notwendig machte, ein anderes Verkehrsmittel als den ÖPNV zu nutzen.

Genug der Vorrede - zu den Fragen:
Ich würde gerne wissen, ob mich mein Arbeitgeber (AG) auf das existierende Monatsticket "festnageln" kann, oder ob mir mein AG, der die zusätzliche Tätigkeit "Hausbesuche" wünscht, entsprechende Betriebsmittel bereit stellen muss?
Betriebsmittel bereitstellen: Nein
Sie haben die Wahl zwischen privatem Auto, privatem Fahrrad und dem ÖPNV
Wenn Sie den ÖPNV nehmen, bekommen Sie keine Kostenerstattung, weil Sie der AG auf das existierende Monatsticket "festnageln" darf. Wenn Sie das private Auto oder das private Fahrrad nehmen, bekommen Sie Kilometergeld, aber nicht mehr als als der ÖPNV gekostet hätte.
Kann mich mein Arbeitgeber zwingen für die Dienstfahrten zwingen den ÖPNV für zu nutzen?
Nein. Aber der Arbeitgeber kann Verkehrsmittel verbieten, die langsamer sind als der ÖPNV, damit keine "Arbeitszeitverschwendung" eintritt. Und Verkehrsmittel, die teurer sind als der ÖPNV, muss der Arbeitgeber nur anteilig erstatten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Auch für Bayern existieren diese Regelungen analog den Ausführungen von @drkabo.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
M8amar34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sehe ich in wesentlichen Teilen anders, denn wir bewegen uns im öD.

Zuerst müsste man klären, ob die Zuweisung vom Außendienst überhaupt vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder ob der Fragesteller den Außendienst einfach verweigern könnte.

Wenn der Fragesteller im Außendienst eingesetzt werden darf (entweder, weil es vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder weil er einfach einverstanden ist), dann hat er schlechte Karten.
Denn beim Außendienst stehen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wesentlich(!) schlechter da als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Es handelt sich hier rechtlich um "Dienstgänge".
Dienstgänge sind in den jeweiligen Landesreisekostengesetzten und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften abschließend geregelt.

Anders als in der Privatwirtschaft hat im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber seine Pflicht ausreichend erfüllt, wenn er dem Arbeitnehmer die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Der Arbeitgeber ist im öffentlichen Dienst nicht verpflichtet, selbst ein individuelles Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen. Die öffentlichen Verkehrsmittel (gehöhren ja auch zum öD) sind quasi die Betriebsmittel für Dienstfahrten des öD.

Die Landesreisekostengesetze und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften sind von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich. Ich stelle mal die Regelungen für BaWü dar (zum Einen weil ich da gerade wohne und zum Anderen, weil die Regelungen in BaWü meist so sind wie in vielen anderen Bundesländern auch).

Verkehrsmittel:
Im öffentlichen Dienst wird als Regelfall angesehen, dass für Dienstgänge auch öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden. Dennoch ist der Arbeitnehmer grundsätzlich frei in der Wahl des Verkehrsmittels.
Wenn Sie ein privates Auto haben, dürfen Sie das nutzen. Wenn Sie ein privates Fahrrad haben, dürfen Sie das auch nutzen. Wenn Sie aber weder ihr privates Auto noch ihr privates Fahrrad nutzen wollen, und öffentliche Verkehrsmittel vorhanden sind, dann können Sie die Nutzung von ÖPNV nicht verweigern.
Da bei Dienstgängen die Wegezeit als Arbeitszeit zählt, kann der Arbeitgeber verbieten, Verkehrsmittel zu wählen, die unnötig lange brauchen (muss er aber nicht). Das Verkehrsmittel "zu Fuß gehen" kann der Arbeitgeber also verbieten. Sollte der ÖPNV schneller sein als Fahrrad oder gar als das Auto, dann könnte der Arbeitgeber auch anweisen, den ÖPNV zu nutzen. Die möglichst effiziente Nutzung der Arbeitszeit ist ein legitimes Interesse des Arbeitgebers.

Kosten:
Bei Nutzung von ÖPNV werden die notwendigen Kosten des ÖPNV erstattet. Wenn man aber schon für den ÖPNV eine Monats/Jahreskarte hat, dann sind weitere Kosten dafür nicht notwendig. Wenn man den ÖPNV nutzt, kann der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst tatsächlich erwarten, dass der Arbeitnehmer eine vorhandene private Monats/Jahreskarte verwendet, um dem Arbeitgeber kosten zu sparen. (In BaWü: LRKGVwV, §5 (5) Nr.1)
Bei Nutzung von anderen Verkehrsmitteln wird Kilometergeld erstattet (in BaWü: PkW 25ct/km; Fahrrad 2ct/km). Ist das Kilometergeld höher als die Kosten des ÖPNV, werden die Mehrkosten nur erstattet, wenn ein triftiger Grund vorlag, der es notwendig machte, ein anderes Verkehrsmittel als den ÖPNV zu nutzen.

Genug der Vorrede - zu den Fragen:
Ich würde gerne wissen, ob mich mein Arbeitgeber (AG) auf das existierende Monatsticket "festnageln" kann, oder ob mir mein AG, der die zusätzliche Tätigkeit "Hausbesuche" wünscht, entsprechende Betriebsmittel bereit stellen muss?
Betriebsmittel bereitstellen: Nein
Sie haben die Wahl zwischen privatem Auto, privatem Fahrrad und dem ÖPNV
Wenn Sie den ÖPNV nehmen, bekommen Sie keine Kostenerstattung, weil Sie der AG auf das existierende Monatsticket "festnageln" darf. Wenn Sie das private Auto oder das private Fahrrad nehmen, bekommen Sie Kilometergeld, aber nicht mehr als als der ÖPNV gekostet hätte.
Kann mich mein Arbeitgeber zwingen für die Dienstfahrten zwingen den ÖPNV für zu nutzen?
Nein. Aber der Arbeitgeber kann Verkehrsmittel verbieten, die langsamer sind als der ÖPNV, damit keine "Arbeitszeitverschwendung" eintritt. Und Verkehrsmittel, die teurer sind als der ÖPNV, muss der Arbeitgeber nur anteilig erstatten.


Herzlichen Dank für Deine Bemühungen und hilfreichen Ausführungen. Ich konnte jetzt recherchieren, dass für Berlin, also ein Stadtstaat der aus 12 Bezirken, sprich Kommunen besteht, kein Landeskostenreisegesetz existiert, dafür aber ein Verweis auf das Bundesreisekostengesetz. Das werde ich jetzt mal "durchackern". Interessant finde ich, dass sich bislang kein Vorgesetzter in Gesprächen argumentativ darauf bezogen hat. Das lässt mich vermuten, dass diesen diese Grundlagen-Quelle selber nicht bekannt ist. Mir ist aus anderen Abteilungen, die ebenfalls Hausbesuche/Außeneinsätze durchführen, auch deutlich geworden, dass es kaum etwas geregeltes gibt, weil sich eine "Quasi-Kultur" etabliert hat. Junge KollegInnen bekommen gesagt "da müssen sie aber mal zum Hausbesuch", setzen sich aufs "private" Moped und düsen los. Und wenn alle das so machen und es niemand hinterfragt, dann geschieht es halt so. Manche Dinge klären sich offenkundig immer erst dann, wenn ein Kollege, eine Kollegin das private Moped oder sonst irgendein (privates) Fortbewegungsmittel nutzt und bei einer Dienstfahrt einen Unfall erleidet und die Sache ganz plötzlich die große, administrative Bühne betritt. Dann sind alle ungläubig erstaunt, können sich das garnicht erklären und beschäftigen sich mit einem Thema, dass sie vorher hätten klären müssen. In meinem Fall lief das so, dass ich grundsätzlich gesagt habe, dass ich Hausbesuche gut und richtige finde und das auch machen würde. Damit war für mich das "WAS" geklärt, aber nicht das "WIE". Und ich war so naiv zu glauben, dass entsprechende Regelungen existieren, die Anwendung finden. Es gibt ja eigentlich nichts, was im öD nicht geregelt ist, aber in unserer Verwaltung habe ich da offenkundig ein vorhandenes, unbeliebtes Thema ans Licht gezogen. Aber gut, ich werde mir jetzt das Bundesreisekostengesetz zur Lektüre nehmen. Selbstverständlich wird dort keine Ausnahmesituation - wie aktuell Corona - behandelt. Schließlich kann man nicht jeden Sachverhalt "durchregeln". Aktuell wurde das Thema vom Vorgesetzten übrigens auf "Eis glegt" , man müsse mal sehen wie sich das mit Corona weiter entwickelt. In unserem Dienst ist das Thema neu, aber es gibt andere Fachabteilungen - Corona hin und her - da düsen trotzdem alle mit Fahrrad, Moped, PKW weiter in der Stadt rum. Daher vermute ich, dass es schwer sein wird, gegen den o.g. etablierten Quasi-Standard anzugehen. ("Das haben wir doch immer schon so gemacht.")

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Kurzes Überfliegen des BRKG und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift ergab:
- Die Regelungen zum ÖPNV sind analog zu den Regelungen in BaWü - auch, dass man eine schon existierende private ÖPNV-Monats-/Jahreskarte für dienstliche Fahrten verwenden muss, um dem Arbeitgeber Geld zu sparen.
- Bei PkW-Nutzung beträgt das Kilometergeld nur 20ct, wenn der AN mit dem Auto fährt, obwohl eine ÖPNV-Fahrt möglich gewesen wäre. Man bekommt maximal so viel erstattet, wie die Fahrt im ÖPNV gekostet hätte.
- Für Fahrräder gibt es kein Kilometergeld - aber wenn man mindestens 4 Dienstfahrten pro Monat mit dem privaten Fahrrad macht, werden pauschal 5€ pro Monat als Aufwandsentschädigung gezahlt.
- BRKGVwV enthält den kryptischen Satz "Werden im Einzelfall höhere Kosten (z. B. Mietfahrrad) nachgewiesen, werden diese erstattet". D.h. Kostenerstattung für ein Mietfahrrad für Dienstgeschäfte erscheint grundsätzlich möglich, es werden aber keine konkreten Bestimmungen genannt. Allerdings gilt auch für Mietfahrräder die Kostendeckelung, es wird maximal das erstattet, was an Kosten bei Nutzung des ÖPNV angefallen wäre.

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#7
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(405 Beiträge, 60x hilfreich)

Weiß der Dienstherr denn wann das Monatsticket letztmalig benutzt werden kann?

Man könnte ja z.B. sagen, dass das Ticket nur noch bis einschließlich Juni gültig ist.
Dann würde man zumindest bis 31.12.20 die Kosten erstattet bekommen
Oder ist das rechtlich problematisch?

Auf ein Dienstfahrzeug zu bestehen, weil man den nicht ÖPNV nicht benutzen möchte, funktoniert nicht.

car4000

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von M8amar34):
Ich habe meinem Dienstherrn den Vorschlag unterbreitet, dass ich die Hausbesuchsfahrten (ca. 5-7 pro Woche) gerne mit einem Dienstfahrrad machen würde.
Zitat (von M8amar34):
Aktuell wurde das Thema vom Vorgesetzten übrigens auf "Eis glegt"
Das liest sich so, als gäbe es derzeit gar keinen Gesprächsbedarf deinerseits, weil dir gar keine Hausbesuche in den Dienstplan eingetragen werden.

Du kannst selbst abwägen, ob du das mit dem Fahrrad tatsächlich willst. Dein Vorgesetzter wird dich evtl. 5-7 x pro Woche zu Hausbesuchen schicken, die auch weiter entfernt liegen können, die bei jedem Wetter zu festgelegten Zeiten anzufahren sind. Evtl. auch für die Zeit nach den Pandemie-Sonderregelungen.

Dass du dein ÖPNV-Ticket aus ganz persönlichen Gründen gekündigt hast, tangiert den AG evtl. nicht.
Kündigungen lassen sich auch wieder rückgängig machen.
Die BVG freuen sich garantiert.

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#9
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(405 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dass du dein ÖPNV-Ticket aus ganz persönlichen Gründen gekündigt hast, tangiert den AG evtl. nicht.
Kündigungen lassen sich auch wieder rückgängig machen.


Der AG kann dem AN doch nicht vorschreiben, ein Abonnement für ein privates ÖPNV Ticket zu verlängern, um Außendiensttermine wahrzunehmen.
Dass er sein eigenes auf seine Kosten nutzt, wärend die Gültigkeit noch besteht, meinetwegen. Aber nach Ablauf muss der AG doch zumindest für die Kosten eines neuen Tickets aufkommen.

car4000

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Der AG kann dem AN doch nicht vorschreiben, ein Abonnement für ein privates ÖPNV Ticket zu verlängern, um Außendiensttermine wahrzunehmen.

Stimmt.

Zitat:
Aber nach Ablauf muss der AG doch zumindest für die Kosten eines neuen Tickets aufkommen.

Stimmt auch.

Wenn der AG zum Ergebnis kommt, dass so viele Außentermine anfallen, dass sich ein Abo lohnt, kann der Arbeitgeber selbst ein Abo auf den Namen des AN abschließen und dem AN zur Verfügung stellen oder die Gesamtsumme der Fahrtkostenerstattung auf den Betrag deckeln, den ein Abo gekostet hätte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von car4000):
Der AG kann dem AN doch nicht vorschreiben,
Natürlich nicht. Aber der TE kann sich überlegen, ob er die Kündigung zurückzieht.
Das war nur ein Vorschlag zur Güte ---an den TE.
Alles, was ich schrieb, waren Überlegungen/Einschätzungen/Vorschläge zur Situation des TE.

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#12
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(405 Beiträge, 60x hilfreich)

Stimmt natürlich. Man muss seine Rechte nicht immer bis aufs Letzte ausreizen. Es ist ein Geben und Nehmen, und bei vielen AG/AN Konstellationen läuft es mit Sicherheit auch gut.

Andererseits kostet ein Monatsticket bei uns (VRR) z.B. knapp 80€, innerstädtisch. Muss man die Stadt wechseln sind es schon 125€. Kann man sich dann überlegen, ob der AG 1500€ im Jahr zahlt oder man dies lieber selbst entrichtet, obwohl man das Ticket privat nicht benötigt.

Kommt jetzt darauf an, ob der TE dem Steuerzahler Geld sparen möchte, oder sich selber.


car4000

-- Editiert von car4000 am 25.05.2020 15:56

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- car4000 -

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#13
 Von 
M8amar34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die rege Beteiligung. War teilweise sehr hilfreich, an andere Stelle sehr erhellend.

Ja, ja das liebe BVG Ticket. Mag sein, dass ich da ne Macke habe, aber ich gehöre mit einer gesundheitlichen Schädigung zu dem Personenkreis zur "Risikogruppe". Ich muss für mich einschätzen, ob ich mich in Coronazeiten, insbesondere zur Rush-Hour Zeit in eine vollgestopfte U- oder S-Bahn begebe. In meinen privaten Bezügen habe ich seit dem 17.3. kaum mehr das Haus verlassen (außer mit dem PKW zur Arbeit), keine BVG mehr genutzt, Social Distanzing betrieben und mich nur unters Volk gemischt zum Einkaufen, wobei ich überwiegend auf den Lieferservice eines Lebensmitteldiscounter zurückgegriffen habe. Jetzt wird es wohl so sein, dass ich mir alle Vorsicht klemmen kann, wenn mir dienstlich nichts anderes übrig bleibt, als mich genau dem auszusetzen, was ich sonst an jeder Stelle so gut es geht, zu vermeiden suche. So wie es aussieht werde ich mir nach Lage der Dinge (privat) eine Dienstrad kaufen und mir das für Hausbesuche ins Büro stellen, vorausgesetzt ich bekomme die Erlaubnis und kann mein privates Dienstrad halbwegs sicher im Dienst abstellen, damit ich selbiges nicht auch noch über 25 KM Anfahrtweg ankarren muss

Es nagt an bisschen an meinem Selbstverständnis. Ich habe mir irgendwann mal gesagt. Ich gehe zur Arbeit, um Geld zu verdienen, aber nicht um welches mitzubringen. Um das Ganze jetzt konstruktiv zu begleiten, werde ich davon wohl Abstand nehmen müssen. Für Corona kann mein AG nichts, ich nichts. Leider geht das zu treffende Lösungsarrangement irgendwie nachteilig für mich aus. Wenn andere Leute sagen an Corona erkranken immer nur die anderen, dann ist das deren Entscheidung. Vermutlich wird die Mehrheit der Bevölkerung erst anders denken, wenn sie sich selber an einer Beatmungsmaschine angeschlossen wieder findet, dann hilft auch keine Wahrscheinlichkeitsrechnung in Bezug auf die Ansteckungswahrscheinlichkeit mehr. Jeder muss seine Risikoabwägung für sich selber treffen. Doch halt: In diesem Fall trifft mein AG diese für mich (zumindest in der Dienstzeit).

Die Denke in den Reise-Regelungen des öD haben allerdings was Antiquirtes, um nicht zu sagen etwas Obrigkeitsstaatliches. Wir sagen Dir welch bescheidenen Mittel Du für den Außendienst bekommst und das hast Du per gesetzl. Regelung zu akzeptieren. Klingt zumindest in diesem Kontext etwas nach prekären Beschäftigungsalüren des AG. Es erinnert mich doch stark an die Pizzabude von nebenan, wo der Unternehmer Lieferservice anbietet, der prekär Beschäftigte aber das eigene Fahrrad oder den eigenen Motorroller mitbringen muss, um dem Unternehmer die faktische Umsetzung seiner Unternehmung zu ermöglichen. Risikoverlagerung vom Unternehmenden zum Leistungserbringer.

Klaut mir einer mein privates Dienstrad, oder baut im Märkischen Viertel als brauchbar befundene Teile ab, darf ich mir zur weiteren Beschäftigungsausübung gleich ein selbstfinanziertes Neues kaufen, oder zumindest die Ersatzteile auf eigene Kosten beschaffen und die Reparatur selber bezahlen. Ich rechne das jetzt mal nicht auf Jahre hoch, sonst bekomme ich noch schlechte Laune.

Rechtlich kann ich nichts dagegen tun. Die Gesetzeslage ist eindeutig. 5 Euro monatlicher Erstattungsbetrag für die private Fahrradnutzung muss ein Betrag sein, der in seiner Bemessungsgrenze noch aus Zeiten der ersten deutschen Reichsgründung stammen muss, anders ist der Nennbetrag nicht zu erklären. Vermutlich hat man lediglich die Ursumme von 1871 belassen und nur die Währung angepasst.

Ich danke allen für Ihr Engagement und die Zeit die sie sich genommen habe. So, und jetzt schaue ich schon mal bei eBay Kleinanzeigen, ob ich nen halbwegs ordentlichen Drahtesel als zukünftiges Dienstrad ergattern kann.

Eines noch: Meine Vorgesetzte ist immer pikiert, dass sich oftmals auf Stellenzeigen im öD so wenige InteressentInnen bewerben. Inzwischen erkenne ich bei mir Tendenzen der Nachvollziehbarkeit.



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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Ich glaube, Sie haben einen etwas verklärten Blick auf die Privatwirtschaft.
So schlecht sind die Regelungen des öD nämlich nicht.
Viele große Firmen orientieren sich bei der Reiskostenrichtlinien am BRKG, erstatten also auch nicht mehr als der öD.
Betriebe, die bei 5-7 Auswärtsterminen in der gleichen Stadt gleich ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stellen, dürften auch klar in der Minderheit sein. Bei Stellenanzeigen wird nicht nur bei Pizzadiensten erwartet, dass der zukünftige Mitarbeiter bereit ist, einen privaten PkW auch für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

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