Im Urteil Paragraph 35

27. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb547584-73
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Im Urteil Paragraph 35

Moin kann der Paragraph 35 aberkannt werden wenn der im Urteil fest mit drin steht oder kann der gar nicht genehmigt werden von der Staatsanwaltschaft ich brauch bloß noch die Kostenzusage von der Rentenversicherung den Termin für die Langzeit hab ich oh schon aber die nette Staatsanwaltschaft will nicht warten ich soll wieder in Haft bis die Therapie los geht wie ist das wenn ich auf Flucht bleibe und der Staatsanwaltschaft die kostenzusage hin schicke sobald ich die habe und warte bis der Termin von der langzeittherapie los geht

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von fb547584-73):
kann der Paragraph 35 aberkannt werden wenn der im Urteil fest mit drin steht


Geht es auch noch etwas unverständlicher? Bitte mal in klaren ganzen Sätzen mit Punkt und Komma, was konkret die Frage ist.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

§ 35 kann gar nicht "fest im Urteil mit drinstehen". Da kann allenfalls stehen, dass das Urteil prinzipiell die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach Paragraph 35 BtMG erfüllt. Und gegebenenfalls noch, dass das Gericht geneigt ist, solch einer Zurückstellung zuzustimmen.

Ansonsten ist Paragraph 35 ganz alleine eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft.

Zitat (von fb547584-73):
den Termin für die Langzeit hab ich oh schon


Und wann ist der? Und wie lange ist man schon aus der Haft heraus?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Und wie lange auf der Flucht? Hat sich also nicht gestellt?

wirdwerden

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#4
 Von 
fb547584-73
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich müsste am 27.5.2020 in Haft und die langzeittherapie geht am 20.7.2020 los und es ist mit im Urteil drin der Paragraph 35

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Also nochmal:

Das was im Urteil zu § 35 BtmG steht ist nichts weiter, als die Feststellung des Gerichts, dass das Urteil prinzipiell rückstellfähig gem. § 35 BtmG ist. Das ist ja nicht bei jedem Urteil der Fall, daher wird es bei denen, bei denen es der Fall ist, halt mit ins Urteil geschrieben.

Ob man den § 35 BtmG dann auch bekommt, entscheidet primär die Staatsanwaltschaft. Und zwar erst nach Rechtskraft des Urteils, im Vollstreckungsverfahren.

Hier ist die StA ja offensichtlich geneigt, den § 35 zu gewähren nur dauert es ihr offenbar alles zu lange mit der Therapie.

Du schreibst, dass Du "wieder" in Haft sollst. Das bedeutet ja wohl, dass Dun in dieser Sache schon in Haft warst?! Wahrscheinlich in U-Haft. Und nun noch mal die Frage, die Du bisher nicht beantwortet hast:

Wann wurdest Du aus der Haft entlassen?


Prinzipiell scheint es ein Fall für einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu sein. Wenn man sich darum natürlich erst am 27.05. anfängt zu kümmern, obwohl man schon für 27.05. eine Ladung zum Strafantritt hat, ist das natürlich reichlich spät. Vor 4 Wochen hätte man die Sache wahrscheinlich noch ganz flockig und entspannt regeln können.

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#6
 Von 
annama123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 30x hilfreich)

Wenn du Dich nicht stellst und "flüchtest" wird der Rechtspfleger auch kein Problem damit haben, Dich in der Therapieeinrichtung verhaften zu lassen, wenn die Polizei Dich nicht vorher aufgreifen kann.
Du hättest Strafaufschub beantragen müssen, aber dafür ist es jetzt zu spät, da hättest du Dich früher drum kümmern müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von annama123):
dafür ist es jetzt zu spät,


Mit ganz viel good-will der StA ginge das schon noch. Aber so lange die Frage offen bleibt, wie lange die Haftentlassung schon her ist, also anders gesagt. wie lange schon an dem Therapieantrag herumgedaddelt wird, lässt sich halt nicht beurteilen, ob da noch Raum für good-will ist.

Wenn man sich um die Therapie auch erst auf den letzten Drücker gekümmert hat (ist der Antrag auf Kostenübernahme überhaupt schon gestellt??) und schon monatelang in Freiheit ist (+ der Antritt erst in 2 Monaten ist), ist/wäre es kein Wunder, wenn die StA den Kanal voll hat.

Flucht ist ne ganz schlechte Idee. Dann wird ein Haftbefehl rausgehen und -da hat annama123 völlig Recht- der wird zur Not auch in der Therapie vollstreckt. Die Strafe ist formell ja offenbar noch gar nicht zurückgestellt, da der StA die Kostgenzusage fehlt.

Wenn man sich den 35er nicht noch komplett verscherzen will, sollte man vielleicht einfach mal die Zeit bis zum Antritt (sind ja bloß 2 Monate) in Haft gehen - freiwillig. Auch wenn es hart klingt: Das ist halt der Preis für's nicht rechtzeitig kümmern.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 28.05.2020 23:03

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#8
 Von 
annama123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 30x hilfreich)

Da offenbar weder Kostenzusage, noch Aufnahmetermin vorhanden sind, würde ich keinen Srrafaufschub bewilligen. Therapievorbereitungen können durch den VU ja auch hervorragend durch die Suchtberatung in der JVA durchgeführt werden.
Aber du hast natürlich Recht, dass es eine Einzelfallentscheidung ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von annama123):
Therapievorbereitungen können durch den VU ja auch hervorragend durch die Suchtberatung in der JVA durchgeführt werden.


Ob das "hervorragend" geht, darüber kann man streiten ;) Wobei es natürlich auf die jeweilige JVA ankommt. In unserer örtlichen hier (geschlossener Vollzug und U-Haft) wartet man als Gefangener aktuell ca. 4 Monate(!) auf einen Termin bei der internen Suchtberatung.

Die externe Suchtberatung von der Caritas wird, warum auch immer, nicht zugelassen, obwohl sich die Situation dadurch signifikant entspannen würde.

in anderen Bereichen hat die JVA kein Problem damit, Externe zuzulassen, z.b. Schuldenberatung oder Mitarbeiter vom Betreuten Wohnen für Haftentlassene. Da fragt man sich schon, was sowas soll.

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