Private Krankenversicherung (Öffnungsaktion)

29. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
keineahnunghalt
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Private Krankenversicherung (Öffnungsaktion)

Hallo, folgender Sachverhalt:
im Rahmen einer Verbeamtung, benötigt X eine private Krankenversicherung.

X hat einen Antrag auf Normalaufnahme (mit bitte um Prüfung auf etvl. Aufnahme im Rahmen der Öffnungsaktion, falls Normalversicherung nicht möglich ist) bei Versicherung A gestellt.
Versicherung A lehnte X auf Normalaufnahme ab, mit dem Verweis, dass eine Versicherung im Rahmen der Öffnungsaktion möglich ist. Es werden dafür aber noch Unterlagen benötigt um den Antrag zu bearbeiten.

Da X die eingeschränkten Leistungen der Versicherung nicht zusagt, hat er den gleichen Antrag bei Versicherung B mit Hilfe eines Beraters gestellt.
Obwohl X dem Berater der Versicherung B mitgeteilt hat, dass er den oben gennanten Antrag bei Versicherung A gestellt habe, hat der Berater dies im Antrag nicht vermerkt. Nun würde Versicherung B, X ebenfalls im Rahmen der Öffnungsaktion aufnehmen, allerdings mit besseren Leistungen als bei Versicherung A.
Laut der Öffnungsaktion, muss X allerdings nur die Versicherung aufnehmen, bei der er als erstes den Antrag gestellt hat.

Nun hätte ich folgende Fragen:
- Gilt der Antrag bei Versicherung A als "allerersten Antrag" im Sinne der Öffnungsaktion?
- Gibt A die Tatsache des Antrages an Versicherung B weiter?
- Wird der Antrag bei Versicherung A in einer Datenbank gespeichert, wo B auch sieht?
- Frägt B bei anderen Versicherungen rum, ob ein Antrag besteht?
- Kann es deswegen Probleme geben, wenn sich herausstellt, das im Antrag bei Versicherung B nicht erwähnt wurde, dass schon früher ein "angelehnter" Antrag bei einer Versicherung gestellt wurde?

-- Editiert von keineahnunghalt am 29.05.2020 12:16

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich kann mit deinen Ausführungen nichts anfangen, da es nicht nur eine Öffnugsaktion der PKV gibt.

Beschreibe bitte, auf welche Du dich beziehst.

Zitat (von keineahnunghalt):
- Wird der Antrag bei Versicherung A in einer Datenbank gespeichert, wo B auch sieht?
nein

Zitat (von keineahnunghalt):
- Frägt B bei anderen Versicherungen rum, ob ein Antrag besteht?

Im Rahmen der Antragsprüfung in aller Regel nicht. Später im Leistungsfall ggf. schon.

Zitat (von keineahnunghalt):
Kann es deswegen Probleme geben, wenn sich herausstellt, das im Antrag bei Versicherung B nicht erwähnt wurde, dass schon früher ein "angelehnter" Antrag bei einer Versicherung gestellt wurde?
Natürlich.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
keineahnunghalt
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Beschreibe bitte, auf welche Du dich beziehst.

Auf die Eröffnungsaktion für Beamte.
Zitat:
Im Rahmen der Antragsprüfung in aller Regel nicht. Später im Leistungsfall ggf. schon.

Ich habe der ersten Krankenkasse ein Schreiben mit bitte um Datenlöschung nach DSGVO Art. 17 gestellt denen mitgeteilt, dass ich jede Datenübermittlung widerspreche. Ändert dies die Sache?

Vielen dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von keineahnunghalt):
Ändert dies die Sache?

Nö, da dieses Schreiben nicht beachtet werden muss, da einem diese Recht nicht zu steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
keineahnunghalt
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Nö, da dieses Schreiben nicht beachtet werden muss, da einem diese Recht nicht zu steht.

In wie weit darf ein Gesetz nicht beachtet werden?
Es heißt so wörtlich:
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: ...
... Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
...Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

Eine Verarbeitung bzw. eine Speicherung ist nicht mehr notwendig, da der Antrag von mir zurückgezogen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von keineahnunghalt):
In wie weit darf ein Gesetz nicht beachtet werden?

Im Gegenteil, es wird beachtet.

Man sollte Gesetze immer komplett lesen:
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
...
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
...
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.


Geschäftlich relevante Dokumente sind lt. diverser Gesetze (z.B. HGB, AO) für eine Zeit von 6-10 Jahren zu speichern. Damit ist die rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert erfüllt.

Dann gibt es noch die Ansprüche der Versicherungen aus den Beschänkungen der Öffnungsaktion. Damit ist die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erfüllt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen