Guten Tag zusammen
Meine Tante zieht aus ihrer Wohnung aus, die beim Einzug unrenoviert war - die Wände waren dunkelrot, Brombeerfarben und Terrakotta-Farben gestrichen und sie hat es so gelassen.
Nun steht nach 13 Jahren der Auszug an und die Frage ist, muß sie renovieren? Alle Fristen, die im Mietvertrag für die auszuführenden Schönheitsreparaturen genannt sind, wurden um mehrere Jahre überschritten.
Hier kommt der Abschnitt mit den Schönheitsreparaturen:
Zitat:§8 Schönheitsreparaturen
1. Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Für diese Schönheitsreparaturen gelten in der Regel folgende Fristen: Küche, Bad und WC alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume und Flure/Dielen alle fünf Jahre, andere Nebenräume alle sieben Jahre. Den Innenanstrich der Fenster und Türen, sowie den Anstrich der Fußleisten, Heizkörper und Heizrohre, kann der Vermieter alle sieben Jahre beanspruchen.
Die vorgenannten Fristen geten nur, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung erforderlich ist. Dem Mieter obliegt der Nachweis, dass die Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig ist.
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplanes, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug zeitanteilig wie folgt an den ggf. erforderlichen Renovierungskosten:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Küchen, Baderäumen, Duschen und Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter regelmäßig 33 %. liegen sie länger als zwei Jahre zurück, regelmäßig 66 % der erforderlichen Renovierungskosten.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen während der Mietzeitlänger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter regelmäßig 20 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, regelmäßig 40 %, länger als drei Jahre, regelmäßig 60 %, länger als vier Jahre, regelmäBig 80 % der erforderlichen Renovierungskosten.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Bezug auf den Innenanstrich der Fenster und Türen sowie den Anstrich der Fußleisten, Heizkörper und Heizrohre länger als ein Jahr, zwei Jahre usw. zurück, zahlt der Mieter nach einem Jahr regelmäBig 14 % der erforderlichen Renovierungskosten, nach zwei Jahren regelmäßig 28 % usw.
Auf begründeten Antrag des Mieters kann der Vermieter die vorgenannten Quoten der Beteiligung des Mieters an den erforderlichen Renovierungskosten auch verringern, wenn nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung der Schönheitsreparaturen erforderlich wäre.
Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwandes durch einen Kostenvoranschlag eines
Malerfachgeschäftes ermitteln zu lassen, wobei es dem Mieter unbenommen bleibt nachzuweisen, dass die Kosten des Voranschlages höher sind als ortsüblich. Dem Mieter ist ferner gestattet, seiner anteiligen Zahlungspflicht dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit ausführt.
4. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden. Kommt der Mieter seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht, nicht vollständig oder nicht in der vereinbarten Weise nach, kann der Vermieter Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen, wenn er dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Nach Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Nachweis der Höhe des Schadens reicht die Vorlage eines Kostenvoranschlages eines
Malerfachgeschåftes aus.
5. Der Vermieter ist zur Durchführung regelmäBiger Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
[...]
S 25 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Die Mieträume sind beim Auszug vollständig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben.
2. Die fälligen Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Maßgabe des § 8 auszuführen. Unter den Voraussetzungen des 8 Ziffer 4 kann der Vermieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Endet das Mietverhältnis vor
Ablauf des Fristenplans, gilt die gemäß § 8 Ziffer 3 getroffene Vereinbarung.
Der Mieter hat dem Vermieter den Zeitpunkt und den Umfang der letztmaligen Schönheitsreparaturen nachzuweisen.
3. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter als Entschädigung für die Dauer der Vorethaltung den vereinbarten Mietzins oder anstelle dessen den Mietzins zu zahlen, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist, ohne
dass dies seitens des Vermieters zum Zeitpunkt der erstmaligen Vorenthaltung der Mietsache sofort geltend gemacht werden müsste. Gibt der Mieter die Mietsache zur Unzeit zurück, hat er die Entschädigung für den vollen Monat zu
leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterbleibt, die der Mieter zu vertreten hat.
gsarbeiten auszuführen, die der Mieter zu vertreten hat,
4. Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses Instandsetzu
oder führt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses solche Arbeiten noch durch, so haftet er für den Mietausfall, die Betriebskosten und alle weiter anfallenden Schäden, die hieraus dem Vermieter entstehen.
Ich bedanke mich schon mal aufs herzlichste!