Hallo,
in einem Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten stehen im Abrechnungsjahr vier Wohneinheiten leer. Mit der jetzt erhaltenen Betriebskostenabrechnung kam für fast alle Mieter der Schock.
Nachdem in den vorangegangenen Jahren ohne Leerstand fast alle Mieter entweder ein Guthaben in der Betriebskostenabrechnung hatten oder aber zumindest nur eine geringe Nachzahlung zu leisten hatten, fanden nun fast alle eine saftige Nachzahlung in ihrer Abrechnung. Es handelt sich um Differenzen von bis zu 900 € in einer Wohneinheit im Gegensatz zum Vorjahr (401 € Guthaben 2018, 471 € Nachzahlung 2019). Der Verbrauch im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 ist geringfügig angestiegen ( Wasser + 11 Kubikmeter , Heizung + 600 Kilowattstunden), sodass bereits im Vorfeld mit einem geringeren Guthaben, jedoch nicht mit einer so hohen Nachzahlung gerechnet würde.
Hauptkostenpunkt der Betriebskostenabrechnung ist der Punkt Wasser/Abwasser. Trotz nahezu gleichbleibendem Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr (+11 ccm) haben sich die entsprechenden Kosten um knapp 240 € erhöht, trotz gleichbleibendem Wasserpreis. Der Anteil der entsprechenden Wohneinheit an den Fixkosten für Wasser (Grundgebühr, Wasserzähler, etc) hat sich im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, da ja in den leerstehenden Wohnungen diese Grundkosten für die Wasserversorgung nicht berechnet werden, sondern die gesamten Wasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden und in den leerstehenden Wohnungen kein Verbrauch angefallen ist.
Ist diese Art der Verteilung der Grundkosten für Wasser/Abwasser rechtens?
Betriebskostenabrechnung bei Leerstand
Fragen zur Miete?
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Es fehlen wichtige Infos !
Ob und wenn ja haben sich die Verteilerschlüssel gegenüber "früher" geändert ?
Welche Grundlage hat die Abrechnung nach Verbrauch ? Gibt es da zu eine Vereinbarung mit welchem Text ?
-- Editiert von Spezi-2 am 02.06.2020 13:36
Hallo, die Verteilerschlüssel sind gleich geblieben. Wassser/Abwasser wird nach Verbrauch berechnet, ohne Aufteilung in tatsächliche Verbrauchskosten und Fixkosten. Gesamtverbrauch des Hauses ist 2018 deutlich niedriger durch den Leerstand und dadurch die Kosten für alle Mieter deutlich höher, da die Grundkosten für den Leerstand von den verbleibenden Mietern getragen werden müssen. Fixkostenanteil war 2018 bei 150 €, 2019 nun 295 € bei einem Mehrverbrauch von nur 11 ccm Wasser.
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ZitatIst diese Art der Verteilung der Grundkosten für Wasser/Abwasser rechtens? :
Die Art scheint rechtens zu sein, ob allerdings auch die Aufteilung korrekt ist, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen.
Alle nicht verbrauchsabhängigen Kosten trägt der Vermieter bei Leerstand. Wurde das berücksichtigt in der Abrechnung?
Berry
Eine Vereinbarung zur Verbrauchsabrechnung gibt es nicht, es wurde schon immer so abgerechnet.
Zitat:ZitatIst diese Art der Verteilung der Grundkosten für Wasser/Abwasser rechtens? :
Die Art scheint rechtens zu sein, ob allerdings auch die Aufteilung korrekt ist, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen.
Alle nicht verbrauchsabhängigen Kosten trägt der Vermieter bei Leerstand. Wurde das berücksichtigt in der Abrechnung?
Berry
Nein, die Wasser-/Abwasser kosten werden nur mit einem Wert erfasst und nicht in tatsächlichen Verbrauch und Fixkosten aufgeteilt.
ihr Gefühl täuscht sie da nicht, m.w.n. ist der Vermieter bei Leerstand zu fiktiven Abrechnungen verpflichtet.
Zwar ist die Umlage der Fixkosten beim Wasser über den Verbrauch zulässig, bei erheblichem Leerstand muss jedoch der Umlageschlüssel geändert werden um die (sonst) entstehende "Ungerechtigkeit" zu entfernen.
(Dazu auch BGH VIII ZR 183/09)
Wenn Verbrauchsmesseinrichtungen (Wasserzähler) für alle Entnahmestellen vorhanden sind, dann MUSS der Vermieter auch verbrauchsabhängig abrechnen.ZitatEine Vereinbarung zur Verbrauchsabrechnung gibt es nicht, es wurde schon immer so abgerechnet. :
Das ist grundsätzlich zulässig und entspricht gerade den gesetzlichen Regelungen.Zitatdie Wasser-/Abwasser kosten werden nur mit einem Wert erfasst und nicht in tatsächlichen Verbrauch und Fixkosten aufgeteilt. :
Allerdings wurde das durch die Rechtsprechung wieder begrenzt, wenn bei erheblichem Leerstand den verbliebenen Mietern dadurch unzumutbar hohe Mehrkosten entstehen
BGH VIII ZR 183/09 Berücksichtigung von Leerstand bei fixen Wasserkosten (Grundgebühr und Zählermiete)
hier im untere Drittel der Seite mit Link zum Urteils-Volltext
Eigentlich "nur ein Klausel-Urteil" > aber in der Urteilsbegründung findet sich mehr.
und dort mit ausführlicher Kommentierung/Erklärung
Zum Zeitpunkt als das o.g. BGH-Urteil ergangen ist und als sich der da "beurteilte" Fall abspielte, war zudem die Abwassergebühr noch nicht gesplittet in reine verbrauchsabhängige Abwassergebühr plus Grundgebühr und die neu von den Kommunen eingeführte Niederschlagswassergebühr/Oberflächenentwässerungsgebühr, die sich rein nach der versiegelten/überbauten Gebäudefläche richtet.
M.W. gibt es dazu bislang noch keine Rechtsprechung - die wird aber sicher in die Richtung "Umlageschlüssel = Wohnfläche" gehen - wie hier unter "Umlage Niederschlagswasser" ausgeführt, da die Entstehung dieser Niederschlagswassergebühr NICHT vom erfassten Verbrauch abhängt.
"Mein" Abrechnungsunternehmen hat z.B. seit o.g. BGH-Urteil und seit Einführung des "gesplitteten Abwassergebührensystems" auf die Umlage in verbrauchsabhängigen Kostenanteil und nicht-verbrauchsabhängigen Kostenanteil (Grundgebühren, Niederschlagswassergebühren) umgestellt, um Einwände/Rechtsstreitigkeiten für den Fall von erheblichem Leerstand gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Macht dein Vermieter die Abrechnung selbst?
Oder um welches Abrechnungsunternehmen geht es da?
Nachsatz
Richtiges Urteil - aber falscher HinweisZitatZwar ist die Umlage der Fixkosten beim Wasser über den Verbrauch zulässig, bei erheblichem Leerstand :muss jedoch der Umlageschlüssel geändert werden um die (sonst) entstehende "Ungerechtigkeit" zu entfernen.
(Dazu auch BGH VIII ZR 183/09)
Nicht der Umlageschlüssel ist zu ändern - sondern die Kosten sind je nach Entstehung verbrauchsabhängig <> nicht verbrauchsabhängig umzulegen!
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