Aufenthaltstitel wegen nachzug zum minderjährigen Deutschen zur Personenführsorge

23. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltstitel wegen nachzug zum minderjährigen Deutschen zur Personenführsorge

Hallo,
meine Partnerin ( noch nicht Ehefrau) und ich haben eine 1 Jährige Tochter. Meine Frau ist Peruanerin und unsere Tochter ist in Peru geboren.

Um unsere Tochter in das deutsche Geburtenregister eintragen zu lassen, und somit Ihre deutsche Staatsbürgerschaft zu begründen musste meine Partnerin persönlich anwesend sein. Da diese Eintragung innerhalb des 1. Lebensjahres erfolgen muss war die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung nicht möglich ( Auf Grund der Erteilungsvoraussetzungen und der Unmöglichkeit diese in der Kürze der Zeit zu erfüllen ).
Daher nutzte meine Familie die Möglichkeit legal ohne Visum in Deutschland einzureisen. Da wir bis Dato, bis auf 3 Monate in Deutschland und Urlaube in Peru nie wirklich zusammen gelebt habe war jeder Ausgang offen.

Nachdem unsere Tochter nun die deutsche Geburtsurkunde hatte und wir ein sehr gutes Zusammenleben praktizierten beschlossen wir für meine Partnerin einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Bei unserem Termin bei der Ausländerbehörde wurde ihr offenbart, dass sie als Peruanerin keinen Aufenthalt in Deutschland beantragen darf. ( völlig aus der Luft gegriffen) Erst auf mein Drängen wurde der Antrag angenommen und in diesem Zusammenhang die Bundespolizei gerufen. Diese beschlagnahmte dann Ihren Pass nahm eine Leibesvisitation vor und nahm sie mit auf die Wache zur Vernehmung. Sie bekam eine Anzeige wegen illegaler Einreise. Im Anschluss bekam sie eine Grenzübertrittserklärung mit der Aufforderung innerhalb eine Woche Deutschland zu verlassen. Allerdings auch mit der Aussage, sie sollen sich nach diesem Termin wieder an die Ausländerbehörde wenden und bekommt dann eine " Duldung". Dies passierte dann auch so.

Nach meiner Zeugenvernehmung und einer Gegenanzeige wurde der Vorwurf des illegalen Grenzübertritts mittlerweile von der Staatsanwaltschaft fallen gelassen.

Da in unserer Situation Deutschland Ihr einen Aufenthalt gewähren muss und nicht nur kann ist es mit unverständlich weshalb sie bis heute ( über 8 Monate) immer noch keine Reaktion seitens der Ausländerbehörde gibt.

Zu meiner Frage: Denkt Ihr, dass eine Untätigkeitsklage Sinn macht. Diese Hinhaltetaktik ist mir völlig unverständlich. Natürlich kann meine Partnerin aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden aber unser Problem ist, dass sie mit einer Duldung unter das Asylbewerbergesetz fällt und somit keinen Anspruch auf eine Krankenversicherung hat.

Ich freue mich über eure Meinungen.
Gruß Uli

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36 Antworten
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#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Inhaber von Nationalpässen von Peru, die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen, dürfen sich ohne Visum grundsätzlich nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Wenn der Aufenthalt in Deutschland jedoch auf Dauer angestrebt wird, ist ein Visum zur Familienzusammenführung (zum minderjährigen deutschen Kind) unabdingbar.

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#2
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort,
aber soweit nur die Theorie.

Daher ist dies zwar korrekt aber meiner Meinung nach nur die halbe Wahrheit.
Da unsere Tochter bei mir lebt und deutsche Staatsbürgerin ist kann meine Partnerin Aufenthalt nach
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen stellen.
Dort lt. Abs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ...ist... dem ausländischen



3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Natürlich ist dies an Bedingungen geknüpft. Zum Beispiel die Einreise mit dem richtigen Visum.
Allerdings kann eine Nachholung des Visaverfahrens verlangt werden. Man kann oder muss sogar auf die Nachholung verzichten wenn damit eine außergewöhnliche Härte begründet wird.

Diese ist meiner Meinung nach gegeben da das Wohlbefinden des minderjährigen schutzbedürftigen Kindes im Vordergrund stehen muss. ( räumliche Trennung von einem Elternteil auf unbestimmte Zeit )

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#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Uldafra):

Natürlich ist dies an Bedingungen geknüpft. Zum Beispiel die Einreise mit dem richtigen Visum. Allerdings kann eine Nachholung des Visaverfahrens verlangt werden. Man kann oder muss sogar auf die Nachholung verzichten wenn damit eine außergewöhnliche Härte begründet wird.

Diese ist meiner Meinung nach gegeben da das Wohlbefinden des minderjährigen schutzbedürftigen Kindes im Vordergrund stehen muss. ( räumliche Trennung von einem Elternteil auf unbestimmte Zeit )

Das sehe ich anders. Sie hätte doch das Visum nur vorher bei der deutschen Vertretung in Peru beantragen müssen, wie das Hunderte andere auch machen. Dann wäre keine Trennung vom Kind nötig. Zum anderen kann sie ja auch zur Visumsbeantragung zusammen mit dem Kind zurückfliegen, dann braucht sie sich nicht zu trennen.

Den ganzen Schlamassel hat sie sich doch selbst zuzuschreiben, deshalb ist das nun keine unbillige Zumutung die Verfahrensregeln einzuhalten bzw. nachzuholen. Da ist keine "außergewöhnliche Härte" zu erkennen, denn jeder andere Ausländer muss sich auch an diese Regeln halten.

Wer vorsätzlich und bewusst gegen Verfahrensregeln verstößt, kann nicht im Nachhinein "außergewöhnliche Härte" ins Feld führen.



-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 23.06.2020 19:10

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#4
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, und Danke für deine Mühe.
Dennoch habe ich hier mit einer Sachlichen Antwort gerechnet.

/quote]

Zitat (von Uldafra):
Zu meiner Frage: Denkt Ihr, dass eine Untätigkeitsklage Sinn macht.

Das war meine Frage.

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Den ganzen Schlamassel hat sie sich doch selbst zuzuschreiben, deshalb ist das nun keine unbillige Zumutung die Verfahrensregeln einzuhalten bzw. nachzuholen.


Dazu, erst einmal sehe ich meine Familie nicht als Schlamassel. Vielleicht sehen so etwas Andere anders.

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Das sehe ich anders. Sie hätte doch das Visum nur vorher bei der deutschen Vertretung in Peru beantragen müssen, wie das Hunderte andere auch machen.


soweit auch diesmal die Theorie.
Also dazu ein Statement, hättest du richtig gelesen wüßtest du es.
Deutschland verlangt innerhalb des ersten Lebensjahres die persönliche Anwesenheit des Kindes und der Mutter bei dem deutschen Standesamt. Ich kläre mal kurz auf. Das beinhaltet in erster Linie den Deutschkurs A1. In Peru gibt es ein Goetheinstitut welches die Prüfung abnehmen darf. Diese befindet sich in Lima. Das sind etwa 10 Stunden Busfahrt. Ok weiß nicht ob du schon mal eine Sprache in 12 Monaten gelernt hast wenn du jeden Unterrichtstag 20 Stunden unterwegs bist mit einem Säugling. Übrigens wäre dies jetzt die gleiche Situation.

Zitat (von Uldafra):
( räumliche Trennung von einem Elternteil auf unbestimmte Zeit )

meine Nachricht

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Zum anderen kann sie ja auch zur Visumsbeantragung zusammen mit dem Kind zurückfliegen, dann braucht sie sich nicht zu trennen.


Deine Nachricht: erkenne den Fehler... Eltern bestehen in der Regel aus zwei Elternteilen. Meine Ausführung bezog sich aber auf beide Elternteile. Wenn sie fliegt ist sie nicht von ihr getrennt aber ich.

Des weiterem besitzt unsere Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit somit kann der Staat keine Ausreise verlangen und somit ist auch die Mutter geschützt.

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Wer vorsätzlich und bewusst gegen Verfahrensregeln verstößt, kann nicht im Nachhinein "außergewöhnliche Härte" ins Feld führen.


Eine Verfahrensregel war auch die Anerkennung der Staatsbürgerschaft unserer Tochter. Und glaub mir, du brauchst nicht mit Gesetzestexten kommen, die kenne ich mittlerweile alle. Hätte der Staat gekonnt hätte er auch meine Partnerin abgeschoben. Selbst die Bundespolizei hat mir damals Recht gegeben.

Weshalb wurde wohl die Anzeige wegen illegaler Einreise fallen gelassen.

Bekommt man hier für die Beantwortung von Fragen Punkte? Anders kann ich mir das nicht erklären. Ich bin mir dessen bewußt das nicht alles so war wie es sollte aber das war nicht mein Anliegen... Als Tipp .. richtig lesen nicht nur verstehen .... Ausländer... blablabla.... Ausländer ... blablabla...

Als Mensch: Jede Situation ist anders. Und keine Angst niemand von uns will auf Kosten eines Anderen leben.
Wir können auch so leben aber ich will das meine Frau das Recht auf eine Krankenversicherung hat und das Recht auf einen Integrationskurs. Deutschland will doch immer das man sich integriert aber verhindert jenes bei denen die es wollen.

Trotzdem Danke und sammle weiter fleißig deine Punkte für Antworten

Gruß

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#5
 Von 
vundaal76
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Zitat:
Allerdings kann eine Nachholung des Visaverfahrens verlangt werden.


Ja genau! Sie fliegt zurück nach Peru und beantragt dort das Visum. Anders geht das schlichtweg nicht.
Das Konsulat muss ja vor Ort einige Dinge über die Antragsstellerin überprüfen.

Zitat:
Man kann oder muss sogar auf die Nachholung verzichten wenn damit eine außergewöhnliche Härte begründet wird.


Und was ist die außergewöhnliche Härte? Kommen Sie mir nicht mit -> dass das Kind in Dt. bleiben muss bzw. nicht auf Ihre Mutter verzichten kann.

Zitat:
Um unsere Tochter in das deutsche Geburtenregister eintragen zu lassen, und somit Ihre deutsche Staatsbürgerschaft zu begründen musste meine Partnerin persönlich anwesend sein.
Da diese Eintragung innerhalb des 1. Lebensjahres erfolgen muss war die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung nicht möglich ( Auf Grund der Erteilungsvoraussetzungen und der Unmöglichkeit diese in der Kürze der Zeit zu erfüllen ).


Mir ist kein deutsches Gesetz bekannt, wonach die deutsche Staatsbürgerschaft im ersten Jahr begründet werden muss.
Deshalb verstehe ich nicht, wieso man nicht einfach in Peru in der deutschen Auslandsvertretung den deutschen Reisepass für das Kind beantragt hat. Als deutscher Staatsbürger geht das schneller.
Und danach hätte die Mutter das Visum beantragen können.

Zitat:
Nachdem unsere Tochter nun die deutsche Geburtsurkunde hatte und wir ein sehr gutes Zusammenleben praktizierten beschlossen wir für meine Partnerin einen Aufenthaltstitel zu beantragen.


Das ist sehr wirr. Ihre Tochter ist doch in Peru geboren worden. Also wird Peru hier eine Geburtsurkunde ausstellen. Man braucht keine deutsche Geburtsurkunde, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu begründen.

-- Editiert von vundaal76 am 23.06.2020 20:47

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Deutschland verlangt innerhalb des ersten Lebensjahres die persönliche Anwesenheit des Kindes und der Mutter bei dem deutschen Standesamt.


Sorry! Ein deutsches Standesamt hat mit der Ausstellung einer Geburtsurkunde, für ein in Peru geborenes Kind, nichts am Hut.

Zitat:
Des weiterem besitzt unsere Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit somit kann der Staat keine Ausreise verlangen und somit ist auch die Mutter geschützt.


Das stimmt so pauschal einfach nicht.
Die Mutter muss sich an die Gesetze halten. Um einen Daueraufenthalt zu begründen, muss sie mit dem richtigen Visum einreisen.

Zitat:
Wir können auch so leben aber ich will das meine Frau das Recht auf eine Krankenversicherung hat und das Recht auf einen Integrationskurs.


Das Recht, in die Familienversicherung aufgenommen zu werden, erhält die Mutter, sobald sie mit dem richtigen Visum eingereist ist.
Momentan darf die gesetzliche Krankenversicherung (da sie keinen legalen dauerhaften Aufenthalt in Dt. hat) nicht als Versicherte aufnehmen.
Eine Beschäftigung, worüber sie ggf. sozialversicherungspflichtig wird, darf sie auch nicht aufnehmen.

Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen. Um das Visumsverfahren in Peru wird die Mutter nicht herumkommen.

Zitat:
In Peru gibt es ein Goetheinstitut welches die Prüfung abnehmen darf. Diese befindet sich in Lima. Das sind etwa 10 Stunden Busfahrt. Ok weiß nicht ob du schon mal eine Sprache in 12 Monaten gelernt hast wenn du jeden Unterrichtstag 20 Stunden unterwegs bist mit einem Säugling.


Sie muss nur einmal zum Goethe-Institut fahren - und zwar um die Prüfung abzulegen.
Lernen kann sie im Selbststudium.

Wie gesagt -> alles sehr wirr -> In meinen Augen klingt das alles nach Ausreden, um die Kosten/Zeit für ein Visumsverfahren zu umgehen. Tausende andere Familienangehörige halten sich an die strengen Regeln - sie aber nicht.

-- Editiert von vundaal76 am 23.06.2020 20:58

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#7
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo


Zitat (von vundaal76):
Sorry! Ein deutsches Standesamt hat mit der Ausstellung einer Geburtsurkunde, für ein in Peru geborenes Kind, nichts am Hut.


Da liegst du falsch... ein Kind besitzt nach Abstammung die deutsche Staatsbürgerschaft, allerdings muss diese innerhalb des ersten Lebensjahres durch die Eintragung in das deutsche Geburtenregister erwirkt werden. Womit wir wieder beim deutschen Standesamt sind.


Zitat (von vundaal76):
Das stimmt so pauschal einfach nicht.
Die Mutter muss sich an die Gesetze halten. Um einen Daueraufenthalt zu begründen, muss sie mit dem richtigen Visum einreisen.


ja, das ist richtig aber es gibt Ausnahmeregelungen . hatte ich schon zitiert...

Zitat (von vundaal76):
Eine Beschäftigung, worüber sie ggf. sozialversicherungspflichtig wird, darf sie auch nicht
aufnehmen.


darf sie, mit Einwilligung der Ausländerbehörde. Steht sogar so auf Ihrer Duldung

Zitat (von vundaal76):
Sie muss nur einmal zum Goethe-Institut fahren - und zwar um die Prüfung abzulegen.
Lernen kann sie im Selbststudium.


Auch das ist richtig allerdings muss man ja auch irgendwie lernen können. Und jetzt fang nicht an mit Onlinekurs


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#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Da liegst du falsch... ein Kind besitzt nach Abstammung die deutsche Staatsbürgerschaft, allerdings muss diese innerhalb des ersten Lebensjahres durch die Eintragung in das deutsche Geburtenregister erwirkt werden. Womit wir wieder beim deutschen Standesamt sind.


Das ist einfach nur Unsinn.
Die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt ist eine Empfehlung, kein MUSS.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/-/606800?openAccordionId=item-606154-3-panel

Und damit fällt Ihr Kartenhaus - meine Familie musste nach Deutschland fliegen - in sich zusammen.

Zitat:
Daher nutzte meine Familie die Möglichkeit legal ohne Visum in Deutschland einzureisen.


Mit welchem Reisedokument ist denn das Kind nach Deutschland eingereist?

Zitat:
ja, das ist richtig aber es gibt Ausnahmeregelungen . hatte ich schon zitiert...


Hier liegt aber kein Härtefall vor.

-- Editiert von vundaal76 am 23.06.2020 21:38

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#9
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur mal zum nachlesen

Titel:
Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines ungeborene deutschen Kindes
Normenketten:
AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 3, § 60a Abs. 2 GG Art. 6 Abs. 1
StAG § 4 Abs. 1 S. 2
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:
1. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einer Ausländerin und ihrem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seinem Vater das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diese Grundsätze, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes bilden, können bereits vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Werdende Eltern eines deutschen Kindes, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben zwar noch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wegen der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6 GG kann dieser erwartete Anspruch jedoch durch Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG gesichert werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

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#10
 Von 
vundaal76
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(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
1. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einer Ausländerin und ihrem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seinem Vater das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)


Irgendwann wird ja Coronavirus vorbei sein -> insofern ist der Mutter das Verlassen der BRD in Richtung Peru zumutbar.

In dem zitierten Artikel geht doch eher um Fälle, wo das ausländische Elternteil im Heimatland verfolgt wird bzw. dort Krieg herrscht.

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#11
 Von 
vundaal76
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Ich glaube nicht, dass Sie in diesem Forum die Stichpunkte finden werden, nach denen Sie suchen.

Ihr Fall ist ein absoluter Klassiker:
Umgehung des Visumsverfahren mit einer visafreien Einreise in das Bundesgebiet - ohne einen klar erkennbaren Härtefall

Dieser Klassiker ist schon hundertfach hier durchgekaut worden.
Sie denken, Sie sind schlauer als die vielen Anderen, die das Gleiche erfolglos versucht haben, wie Sie;

Tun Sie doch Ihrer Familie was Gutes -> Die Mutter holt nach Coronavirus das Visumsverfahren in korrekter Art und Weise nach. Sie kann jetzt schon Deutsch pauken, um sich für den Goethe-Test vorzubereiten.
Das eröffnet der Mutter wesentlich bessere Jobchancen und irgendwann dann auch die Perspektive für die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft.

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#12
 Von 
Uldafra
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Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

nein, es geht um die deutsche Staatsbürgerschaft nicht um eine Staatenlosigkeit. Natürlich hat meine Tochter eine peruanische Staatsbürgerschaft und Geburtsurkunde... und nein das mit der Eintragung ist keine Empfehlung... oder ja ist es.. aber dann wird die deutsche Staatsbürgerschaft verwirkt.

Und nicht das du jetzt denkst das war ein Notanker für uns. Nein meine Frau war 2018 in Deutschland weil wir heiraten wollten und dann alles " richtig machen.

Sie war mit allen papieren hier Geburtsurkunde , Ledigkeitsbescheinigung übersetzt mit Apostillen. Übersetzung durch das deutsche Konsulat in Lima

Deutschland hat die Übersetzungen der eigenen Botschaft nicht anerkannt.. mussten hier neu Übersetzt werden... dann Antrag auf Befreiung von der ledigkeitsbescheinigung beim OLG beantragt.. Bearbeitungszeit mindestens 3 Monate.. lol.. Wenn sie nur 3 Monate bleiben darf.

Also nichts mit Kartenhaus. glaube mi ich weiß wovon ich rede.

Und die deutschen Gesetze sind krank, weil das Eine nicht mit dem Anderen vereinbar ist

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#13
 Von 
Uldafra
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Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Das eröffnet der Mutter wesentlich bessere Jobchancen und irgendwann dann auch die Perspektive für die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft.


Haben wir kein Problem mit. sie hat Wirtschaft studiert und ja, das anerkennungsverfahren läuft auch schon

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
In dem zitierten Artikel geht doch eher um Fälle, wo das ausländische Elternteil im Heimatland verfolgt wird bzw. dort Krieg herrscht.


eher.. ??? wo steht das ? oder sind das nur Vermutungen? Trotzdem bist du noch nicht ein einziges mal auf meine Frage eingegangen. Und ob du es nun glaubst oder nicht. Sie bekommt Ihn Aufenthaltsgenehmigung vorerst für 3 Jahre. Wo ist den jetzt dein Kartenhaus ??? Sorry aber ist so. Man sollte auch ab und zu mal lernen über den Tellerrand hinaus zu schauen.

Trotzdem vielen Dank für deine Meinungen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
nein, es geht um die deutsche Staatsbürgerschaft nicht um eine Staatenlosigkeit. Natürlich hat meine Tochter eine peruanische Staatsbürgerschaft und Geburtsurkunde... und nein das mit der Eintragung ist keine Empfehlung... oder ja ist es.. aber dann wird die deutsche Staatsbürgerschaft verwirkt.


Quatsch! Sie melden die Kleine einfach bei der deutschen Auslandsvertretung in Lima an. Da bereits eine Geburtsurkunde vorliegt, sollte das Ganze mit der Staatsbürgerschaft schnell gehen. Und an einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung sollte es doch bitte nicht scheitern.

Stehen Sie in der Geburtsurkunde von Peru eigentlich als Vater drin?

Zitat:
Und nicht das du jetzt denkst das war ein Notanker für uns. Nein meine Frau war 2018 in Deutschland weil wir heiraten wollten und dann alles " richtig machen.


Zitat:
Sie war mit allen papieren hier Geburtsurkunde , Ledigkeitsbescheinigung übersetzt mit Apostillen. Übersetzung durch das deutsche Konsulat in Lima

Deutschland hat die Übersetzungen der eigenen Botschaft nicht anerkannt.. mussten hier neu Übersetzt werden... dann Antrag auf Befreiung von der ledigkeitsbescheinigung beim OLG beantragt.. Bearbeitungszeit mindestens 3 Monate.. lol.. Wenn sie nur 3 Monate bleiben darf.


Was erzählen Sie und hier vor Stories?
Wenn man als deutscher Mann eine Ausländerin in Deutschland heiraten möchte, geht man zuerst alleine zum zuständigen Standesamt und lässt sich dort eine Liste vorlegen, was man so alles an Dokumenten benötigt, um die Eheschließung anzumelden.
Jede normale Standesbeamtin wird Ihnen das Thema Ledigkeitsbescheinigung/OLG + Beglaubigungen/Überglaubigungen gerne erklären.

Was haben Sie aber stattdessen gemacht. Diesen Schritt sind Sie natürlich nicht gegangen. Sie haben Ihre Frau visafrei einreisen lassen, wurden dann überrascht, dass das doch alles so schwer ist. Jetzt schimpfen Sie auf die deutschen Behörden.

Warum haben Sie die Mutter nicht einfach in Peru geheiratet?

Zitat:
Also nichts mit Kartenhaus. glaube mi ich weiß wovon ich rede.


Doch! Ihr Kartenhaus ist zusammengebrochen.
Jeder, der sich im Ausländerrecht auskennt, weiss von den Schwierigkeiten (langjährige Visumsverfahren; teures und langwieriges Verfahren um eine Eheschließung in Deutschland anzumelden).

Zitat:
Und die deutschen Gesetze sind krank, weil das Eine nicht mit dem Anderen vereinbar ist


Dann sollten Sie selbst mal überlegen, wenn Sie in den letzten Jahrzehnten so Ihre Stimme bei den Wahlen gegeben haben.
Im Internet lässt sich gut recherchieren, wer sich die bürokratischen Fallstricke ausgedacht hat.

-- Editiert von vundaal76 am 23.06.2020 22:17

-- Editiert von vundaal76 am 23.06.2020 22:19

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#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Heute Mittag schrieben Sie:

Zitat:
Da in unserer Situation Deutschland Ihr einen Aufenthalt gewähren muss und nicht nur kann ist es mit unverständlich weshalb sie bis heute ( über 8 Monate) immer noch keine Reaktion seitens der Ausländerbehörde gibt. .. Zu meiner Frage: .. aber unser Problem ist, dass sie mit einer Duldung unter das Asylbewerbergesetz fällt und somit keinen Anspruch auf eine Krankenversicherung hat.


Jetzt schreiben Sie:

Zitat:
Sie bekommt Ihn Aufenthaltsgenehmigung vorerst für 3 Jahre. Wo ist den jetzt dein Kartenhaus ???


Wenn Sie mit Aufenthaltsgenehmigung eine Aufenthaltserlaubnis meinen -> Wo ist dann Ihr Problem? Mit einer Aufenthaltserlaubnis fällt sie nicht mehr unter das Asylbewerbergesetz und sie hat im Regelfall Anspruch, bei Ihrer Krankenkasse in die Familienversicherung aufgenommen zu werden.



-- Editiert von vundaal76 am 23.06.2020 22:14

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#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Zu meiner Frage: Denkt Ihr, dass eine Untätigkeitsklage Sinn macht.


Was hat die Mutter denn genau beantragt? Eine Aufenthaltserlaubnis (AE)?

Sie schrieben, die ABH hat den Antrag angenommen. Danach wurde eine GÜB und eine Duldung ausgestellt.
Aber über die AE wurde noch nicht entschieden?

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#18
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Wenn ich das hier so lese, dann vermute ich ganz stark, dass Sie entweder kein Geld haben bzw. sich das Geld sparen möchten, selbst nach Peru zu fliegen -> z.B. um dort zu heiraten, um dort bei der deutschen Auslandsvertretung die Vaterschaftsanerkennung abzugeben etc.

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#19
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Uldafra):
Ich kläre mal kurz auf. Das beinhaltet in erster Linie den Deutschkurs A1. In Peru gibt es ein Goetheinstitut welches die Prüfung abnehmen darf. Diese befindet sich in Lima. Das sind etwa 10 Stunden Busfahrt. Ok weiß nicht ob du schon mal eine Sprache in 12 Monaten gelernt hast wenn du jeden Unterrichtstag 20 Stunden unterwegs bist mit einem Säugling. Übrigens wäre dies jetzt die gleiche Situation.

Beim Zuzug zum deutschen Kind wird kein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gefordert. Das Visum bekommt sie auch ohne Sprachzertifikat.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Wenn ich das hier so lese, dann vermute ich ganz stark, dass Sie entweder kein Geld haben bzw. sich das Geld sparen möchten, selbst nach Peru zu fliegen -> z.B. um dort zu heiraten, um dort bei der deutschen Auslandsvertretung die Vaterschaftsanerkennung abzugeben etc.

Die Vaterschaftsanerkennung kann man auch kostenfrei beim deutschen Jugendamt abgeben. Das Dokument wird dann an die deutsche Auslandsvertretung in Peru geschickt, die Kindesmutter stimmt zu, danach kann der deutsche Pass für das Kind ausgestellt und das Visum für die Mutter erteilt werden.

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Ich habe die anderen Antworten ---nicht--- gelesen.

Zitat (von Uldafra):
Denkt Ihr, dass eine Untätigkeitsklage Sinn macht.
In aller Regel empfiehlt sich vorher eine Sachstandsanfrage bei der zuständigen ABH. Dann am besten an die Behördenleitung direkt adressiert. In dieser Anfrage kann man den Vorbehalt einer U-Klage durchaus nennen.
Dann sollte die ABH in angemessener Frist (ca. 14 Tage) zumindest irgendwie reagieren. Wenn nicht, kann man klagen. Ob sie Erfolg hat, erfährt man vom VG.

Zitat (von Uldafra):
Diese Hinhaltetaktik ist mir völlig unverständlich.
Ob es Hinhalte ist oder X andere Gründe hat, wird man nicht erfahren. Man sollte bei seiner eigenen Rechnung unbedingt die 3-4 Monate Sonderbedingungen durch die Pandemie berücksichtigen.
Zitat (von Uldafra):
aber unser Problem ist, dass sie mit einer Duldung unter das Asylbewerbergesetz fällt und somit keinen Anspruch auf eine Krankenversicherung hat.
Auch Asylbewerber haben eine Krankenversicherung. Allerdings ist das kein vollumfänglicher Vers.-Schutz.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, irgendwie wurde hier eine Antwort verschluckt

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Die Vaterschaftsanerkennung kann man auch kostenfrei beim deutschen Jugendamt abgeben. Das Dokument wird dann an die deutsche Auslandsvertretung in Peru geschickt, die Kindesmutter stimmt zu, danach kann der deutsche Pass für das Kind ausgestellt und das Visum für die Mutter erteilt werden.


Wozu ? Ich habe in meiner Ursprungsfrage geschrieben

Zitat (von Uldafra):
Nachdem unsere Tochter nun die deutsche Geburtsurkunde hatte und wir ein sehr gutes Zusammenleben praktizierten beschlossen wir für meine Partnerin einen Aufenthaltstitel zu beantragen.


Wie, wenn nicht durch meine Vaterschaftsanerkennung sollte sie diese denn bekommen ?
Ich war bei der Geburt dabei dort erfolgte unmittelbar auch die Vaterschaftsanerkennung welche ich hier natürlich nicht neu machen brauchte.

Du ziehst dir immer fiktive Fälle zurecht aber es steht alles bereits in meiner Anfangsfrage.

Staatsangehörigkeit unserer Tochter ist unbestritten von Anfang an.
Und wir besitzen auch beide das Sorgerecht und, so komisch das klingt, eine gemeinsame Wohnung. Also wird ein Eltern- Kindverhältnis auch tatsächlich gelebt.

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
dann vermute ich ganz stark, dass Sie entweder kein Geld haben


Ich dachte immer vor dem Gesetz sind alle Gleich ???

Ist ja auch egal, hat sich jetzt eh erledigt meine Frage

Zitat (von Uldafra):
Zu meiner Frage: Denkt Ihr, dass eine Untätigkeitsklage Sinn macht.


Trotzdem Danke für Deine Antworten aber es gibt halt immer einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Und um diese Wege aufzuzeigen sind meiner Meinung nach solche Frageportale da.

Gesetze lesen habe ich auch mal gelernt aber sie richtig auszulegen das ist die Kunst und um da echte Hilfe zu erhalten ( ohne gleich einen Anwalt zu nehmen) dazu war ich hier

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Ich war bei der Geburt dabei dort erfolgte unmittelbar auch die Vaterschaftsanerkennung welche ich hier natürlich nicht neu machen brauchte.
Du ziehst dir immer fiktive Fälle zurecht aber es steht alles bereits in meiner Anfangsfrage.


Für die ABH steht doch bei der Sachlage fest, dass die Mutter das Visumsverfahren vor Ort in Peru umgehen wollte.

Denn das war gar nicht notwendig:
Zitat:

Deutschland verlangt innerhalb des ersten Lebensjahres die persönliche Anwesenheit des Kindes und der Mutter bei dem deutschen Standesamt.


Sie haben bisher keine wirksame Einrede vorbringen können, warum das Durchlaufen des Visumsverfahren vor Ort in Peru nicht zumutbar ist.

Was bringt Ihnen eine Untätigkeitsklage. Der Antrag auf eine AE wird mit hoher Wahrscheinlichkeit von der ABH eh abgelehnt werden.

Zitat:
Auch Asylbewerber haben eine Krankenversicherung. Allerdings ist das kein vollumfänglicher Vers.-Schutz.


Ja, eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung nimmt eine geduldete Person i.d.R. nicht in der Familienversicherung mit auf.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ja, eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung nimmt eine geduldete Person i.d.R. nicht in der Familienversicherung mit auf.
Das stimmt. Der TE behauptet , die KM falle wegen der Duldung unter AsylBLG und hätte deswegen keine KV. Das ist falsch.

Ohne Krankenversicherung oder ohne Anspruch auf ärztliche Versorgung ist sie nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich möchte gerne dazu noch einmal etwas beitragen, da man beim schreiben vieles vergisst oder sich anders darstellt.

Zitat (von vundaal76):
Was bringt Ihnen eine Untätigkeitsklage. Der Antrag auf eine AE wird mit hoher Wahrscheinlichkeit von der ABH eh abgelehnt werden.


selbst eine Ablehnung hätte für mich etwas Sinnvolles gehabt, weil ich nur dann dagegen vorgehen kann.

Ob es Hinhalte ist oder X andere Gründe hat, wird man nicht erfahren. Man sollte bei seiner eigenen Rechnung unbedingt die 3-4 Monate Sonderbedingungen durch die Pandemie berücksichtigen.

Ja auch diese Zeit war mittlerweile verstrichen. Jedoch hat es meine Anwältin ( in einer Sachstandsanfrage ) so formuliert: Da es sich um eine reine Schreibtischtat kann die Ausländerbehörde sich nicht auf eine Verzögerung
durch die Pandemie berufen.

Zitat (von Anami):
Das stimmt. Der TE behauptet , die KM falle wegen der Duldung unter AsylBLG und hätte deswegen keine KV. Das ist falsch.
Ohne Krankenversicherung oder ohne Anspruch auf ärztliche Versorgung ist sie nicht.


Ja, natürlich ist auch das richtig. Allerdings handelt es sich dabei um eine Notfallversorgung. Der Behandlungsschein muss vor der Behandlung abgeholt werden. Dies war in unserem Fall ( während der Feiertage) nicht möglich. Mal abgesehen davon, dass meine Frau bis dato auch keine Leistungen als Asylbewerber beantragt hatte. Mittlerweile dort aber gemeldet war um evtl. medizinische Versorgung zu bekommen.

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#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Wenn die Sachstandsanfrage schon raus ist--- und noch keine Zwischenantwort vorliegt, kann deine Frau durchaus die U-Klage losschicken.

Zitat (von Uldafra):
Mal abgesehen davon, dass meine Frau bis dato auch keine Leistungen als Asylbewerber beantragt hatte.
Wenn sie mit dem Aufenthaltsstatus unter das AsylbLG fällt, gilt der Anspruch der ärztlichen Absicherung/Versorgung eben nach diesem Gesetz. Das wären dann Leistungen, die zu beantragen sind--- ein Behandlungsschein zB.

Es geht dabei nicht um eine Notfallversorgung.
Man stelle sich vor, *echte* Asylbewerber, die ihren Status zB seit 3-4 Jahren mit sich rumtragen, könnten nur im Notfall ärztliche Behandlung erhalten.
Das ist definitiv nicht so.

https://www.krankenkasseninfo.de/personengruppen/asyl-flucht/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#27
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort und für den Link.

Hatte mich zwar schon zig mal erkundigt aber es kann ja sein das man etwas dazu lernt.

Zitat (von Anami):
Es geht dabei nicht um eine Notfallversorgung.
Man stelle sich vor, *echte* Asylbewerber, die ihren Status zB seit 3-4 Jahren mit sich rumtragen, könnten nur im Notfall ärztliche Behandlung erhalten.
Das ist definitiv nicht so.


Ich zitiere jetzt mal von dieser Website :

" Generell gilt, dass zufluchtsuchende Menschen ab dem Zeitpunkt der Registrierung in Deutschland sich erst 15 Monate im Land aufhalten müssen, bevor sie von einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden können. Ab dann werden sie regulär von einer Krankenkasse betreut und haben die gleichen Ansprüche wie alle Krankenkassenmitglieder."

Damit wären die 3-4 Jahre schon mal ausgeschlossen.

Weiter:

"Tritt eine Krankheit oder ein Notfall innerhalb der ersten 15 Monate nach der Registrierung auf, sind Art, Dauer und Höhe der Soziallleistungen für die Asylsuchenden, Geduldeten oder Bürgerkriegsflüchtlinge im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) festgeschrieben. Darunter fällt auch die gesundheitliche Versorgung. So stehen Flüchtlingen bei akuten Schmerzzuständen oder Erkrankungen eine Versorgung mit entsprechenden Arznei- und Verbandsmitteln selbstverständlich zu"

Für mich eindeutig eine Notfallversorgung

Grüße an Alle

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#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Uldafra):
Für mich eindeutig eine Notfallversorgung
Wenn du meinst...dann lass deine Partnerin eben nur im Notfall zum Arzt.

Zitat (von Uldafra):
Damit wären die 3-4 Jahre schon mal ausgeschlossen.
Nein, die Personen, die ich meine, haben einen anderen Status nach AsylbLG und auch bei der KV/auf ihrer Karte.

-- Editiert von Anami am 01.07.2020 12:13

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#29
 Von 
Uldafra
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn du meinst...dann lass deine Partnerin eben nur im Notfall zum Arzt.


Schade, dass hier immer so schnell überreagiert wird. Habe nur geschrieben, dass ich es so lese. Und auch diese Information so vom Sozialamt erhalten habe. Sogar letztendlich die Arztkosten selber getragen habe da ich keinen Behandlungsschein vorher bekommen habe. Sicher wird es andere Möglichkeiten geben diese hatte ich bis jetzt aber noch nicht gefunden.

Zitat (von Anami):
Nein, die Personen, die ich meine, haben einen anderen Status nach AsylbLG und auch bei der KV/auf ihrer Karte.


Dies kann ich nicht beurteilen. Aber ja das muss es geben. Ich kannte auch eine Nigerianerin als Asylbewerberin welche eine richtige Versicherungskarte der AOK hatte.

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#30
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Uldafra):
"Tritt eine Krankheit oder ein Notfall (...) So stehen Flüchtlingen bei akuten Schmerzzuständen oder Erkrankungen eine Versorgung mit entsprechenden Arznei- und Verbandsmitteln selbstverständlich zu"

Für mich eindeutig eine Notfallversorgung


Ob der Streit um ein Wort hier weiterbringt, sei dahingestellt. Aber der zitierte Text macht deutlich, dass es natürlich nicht nur eine Notfallversorgung ist:

"eine Krankheit oder ein Notfall"

sowie

"bei akuten Schmerzzuständen oder Erkrankungen"

Dass viele Leute den Unterschied zwischen akuter Erkrankung und Notfall nicht kennen, ist die Ursache dafür, dass Notfallambulanzen so häufig mit Fällen überlastet sind, die keine Notfälle sind. Wenn eine Erkrankung "akut" ist, heißt das: "nicht chronisch". Das macht einen aber lange noch nicht zum Notfall.

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