Betriebskostenabrechnung = Verzugsbeginn für Kautionsrückzahlung?

25. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
Betriebskostenabrechnung = Verzugsbeginn für Kautionsrückzahlung?

Hallo Leute,

Es geht um eine immer noch ausstehende Mietkaution. Mein ehemaliger Vermieter hat letztes Jahr eine Betriebskostenabrechnung erstellt, in der er die Betriebskostennachzahlung von der Kaution abgezogen hat und alles aufgelistet hat. Soweit alles in Ordnung. Dort standen auch meine Kontodaten drauf. Er hat dann zusätzlich noch drauf geschrieben, dass ich die Kontodaten nochmal bestätigen soll. Ich hab also angerufen und bescheid gesagt, dass die Kontodaten stimmen. Nun hat er die Kaution bis heute noch nicht gezahlt.

Die Frage ist nun, ob für den Zeitraum seit der Abrechnung in Verzug mit der Kautionsrückzahlung ist. Es gibt ja keinen festen Zeitraum, in der die Betriebskosten abgerechnet werden müssen. Dem Vermieter ist lediglich eine Überlegungs- und Abrechnungsfrist zuzubilligen. Aber es gibt nach der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ja nichts mehr zu Überlegen oder Abzurechnen. Andere Forderungen bestehen nicht. Ist es also so, dass der Vermieter nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung mit der Rückzahlung der Kaution in Verzug ist? Ändert diese Bestätigung der Kontodaten etwas? Ich hatte Sie bestätigt, leider nur mündlich.

Bitte keine Tips, ich solle die Kaution nun einfach zurück fordern. Die Frage ist wirklich nur, ob Verzug eingetreten ist.

Beste Dank und ich freu mich auf den Meinungsaustausch...

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Auf einen Anruf hin würde ich auch nicht an eine Bankverbindung zahlen - zumal eine einmal getätigte Überweisung auch nicht mehr einfach zurückgeholt werden kann.
Mach dir das bischen Mühe und antworte auf gleichem Weg, wie du um die Bestätigung gebeten wurdest > auf Papier.

Zitat (von Wolle9):
Die Frage ist wirklich nur, ob Verzug eingetreten ist.
auch gut - dann die einfache Antwort: NEIN
Zitat (von Wolle9):
Ist es also so, dass der Vermieter nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung mit der Rückzahlung der Kaution in Verzug ist?
Nein
Zitat (von Wolle9):
Ändert diese Bestätigung der Kontodaten etwas?
Nein

Wenn dich mehr nicht interessiert, dann lies einfach nicht weiter :grins:
Ansonsten:
Verzug tritt ein, wenn der Gläubiger auf eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt > BGB § 286 (1)
Um die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs herbeizuführen, wäre erstmal zur Rückzahlung aufzufordern (z.B. in dem Schreiben mit der Bestätigung der Bankverbindung).

Zitat (von Wolle9):
Bitte keine Tips, ich solle die Kaution nun einfach zurück fordern
Okay, dann eben nicht ... obwohl das die einzig richtige Aktion wäre ... schriftlich/beweisbar (das ungeliebte Papier) ... mit Fristsetzung.

hier auch nochmal erklärt
https://www.mietrecht-rechtsanwalt.de/anwalt-rechtsfragen/anwaltskosten-kosten-sparen-verzugsschaden/

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Die Frage ist wirklich nur, ob Verzug eingetreten ist.

Nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Um die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs herbeizuführen, wäre erstmal zur Rückzahlung aufzufordern (z.B. in dem Schreiben mit der Bestätigung der Bankverbindung).


Der Rückzahlungsanspruch wird fällig, wenn der Vermieter übersehen kann, ob er zur Befriedigung seiner Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen muss. Das ist gerade bei der Abrechnung der Kaution mit den Betriebskosten der Fall. Zudem endet mit dem Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 III S. 2 BGB das Zurückbehaltungsrecht.

In Bezug auf die Fälligkeit sehe ich nicht so das Problem. Der entscheidende Punkt, den du angesprochen hast, wird die nötige fehlende Mahnung sein. Eine Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II BGB liegt nicht vor.

Wenn eine Mahnung erfolgt wäre, könnte meiner Meinung nach in Bezug auf die nicht nachweisbaren Mitteilung der Kontodaten § 286 IV BGB eine Rolle spielen.


Zitat (von Lolle):
schriftlich/beweisbar (das ungeliebte Papier) ... mit Fristsetzung.


Das ist mir schon klar. Es gibt für mich auch kein ungeliebtes Papier. Wie ich letztendlich die Kaution fordere ist auch kein Problem. Es ging mir jedoch um die eher theoretische Frage, ob Verzug eingetreten ist und ich hätte mich über einen nicht aufgeheizten kleinen Diskurs gefreut. Ich hatte gedacht, es hilft, wenn ich dabei rein schreibe, dass es mir nicht um die Lösung des Sachverhaltes geht (Kaution zurück bekommen) sondern nur um die Frage, ob Verzug eingetreten ist. Vor allem vor dem Hintergrund, dass dies gerade nicht der anwaltlichen Tätigkeit entspricht.

Viele Grüße

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