Fragen zur Aufenthaltserlaubnis

27. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.10.2020 11:21:13
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zur Aufenthaltserlaubnis

Hallo liebes Forum,

für welche Dauer wird eigentlich eine Aufenthaltserlaubnis für eine Nicht-EU-Bürgerin erteilt, die mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist ?

Für 3 Jahre ?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Im Normalfall wird die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt, vorausgesetzt der Pass ist so lange gültig und es bestehen keine Zweifel daran, dass die Ehe nicht nur zum Erhalt der AE geschlossen wurde.

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#2
 Von 
guest-12305.10.2020 11:21:13
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn der deutsche Ehepartner sich nach einem halben Jahr aus Deutschland abmeldet, verfällt dann der Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung ?

Es geht nicht um eine Trennung.
Sagen wir, der deutsche Ehepartner geht geschäftlich für 1 Jahr ins Ausland und meldet sich in der Zeit ab.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Josefina2020):
Sagen wir, der deutsche Ehepartner geht geschäftlich für 1 Jahr ins Ausland und meldet sich in der Zeit ab.
Für eine Auslandstätigkeit von 1 Jahr braucht der Deutsche sich nicht abmelden, wenn er nicht auch seine Wohnung aufgibt.
Er kommt nach dieser Zeit nach Deutschland und in seine Wohnung und zu seiner Ehefrau zurück---oder?

Welche Aufenthaltserlaubnis (und bis wann gültig) hat denn die Ehefrau jetzt?

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#4
 Von 
guest-12305.10.2020 11:21:13
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist noch ein fiktives Szenario.

Er geht ins Ausland.

Die Ehefrau bleibt in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland.

Er kommt nach einem Jahr zurück.

Würde er sich abmelden, gäbe es Probleme mit der Ausländerbehörde ?

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Josefina2020):
Er kommt nach einem Jahr zurück.
Er braucht und kann sich nicht abmelden. Er gibt doch die gemeinsame Wohnung nicht auf, oder?
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
Absatz 2

Zitat (von Josefina2020):
Die Ehefrau bleibt in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland.
Ja. Das geht. Deshalb geht *Wohnsitz abmelden* für den Mann nicht.

Zitat (von Anami):
Welche Aufenthaltserlaubnis (und bis wann gültig) hat denn die Ehefrau jetzt?
Probleme gibt es, wenn die Ehefrau keine gültige Aufenthaltserlaubnis hat. Das hat mit dem, was der dt. Ehemann macht, nichts zu tun.

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#6
 Von 
guest-12305.10.2020 11:21:13
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber er könnte sich doch einfach abmelden für die Zeit.

Und die Ehefrau bleibt in der Wohnung gemeldet.

Also der Ausländerbehörde wäre das egal ?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Josefina2020):
Aber er könnte sich doch einfach abmelden für die Zeit.
NÖ. Wo denn abmelden? Bei seiner Frau, seinem Chef, seinen Freunden--- oder was meinst du?

Im Meldegesetz steht, wie, wer und warum man sich abmelden kann.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden
Das tut der Ehemann doch nicht, oder? Er zieht doch nicht aus. Er ist nur mal ne zeitlang weg. Und kommt dann zurück zu Frau und Heim.
Hat also nichts mit *Abmelden* nach Meldegesetz zu tun.

1x frage ich noch:
Welche AE hat die Ehefrau jetzt und bis wann ist diese gültig?

und gern nochmal: Wichtig ist hier nur, dass die Ehefrau eine gültige AE hat.
...vielleicht auch, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann im Mietvertrag steht. Damit sie berechtigt ist, dort in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und zB auf die Rückkehr ihres Ehemanns zu warten...

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#8
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Josefina2020):
Er geht ins Ausland.

Die Ehefrau bleibt in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland.

Er kommt nach einem Jahr zurück.


Die Aufenthaltserlaubnis erhält die Ehefrau allein "zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet". Im Grundsatz gilt: keine Lebensgemeinschaft/kein Zusammenleben - kein Aufenthaltsrecht.

Es gibt natürlich auch Möglichkeiten, eine Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn ein Partner z.B. für ein Jahr aus beruflichen Gründen im Ausland ist. Wenn der Partner soweit wie möglich regelmäßig aus dem Ausland anreist, um hier mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, kann das ein Aufenthaltsrecht der Ehefrau begründen.

Zitat (von Josefina2020):
Würde er sich abmelden, gäbe es Probleme mit der Ausländerbehörde ?


Die polizeiliche Meldung allein besagt da nichts. Dass Leute bei Adressen gemeldet sind, bei denen sie für z.B. ein Jahr nicht auftauchen, wäre nichts neues für Behörden.

Es kommt darauf an, wie oft die Ehepartner sich tatsächlich sehen. Wie häufig und wie lange hier als ausreichend gelten, hängt von den Umständen ab. Um die Extreme zu nennen: ob der Mann ein Jahr in China oder Neuseeland ist (mit wenig Urlaub und teuren Rückflügen) oder ein Jahr in der Türkei oder Tschechien.

Wenn von Anfang an geplant ist, dass der Ehemann das erste Ehejahr geschäftlich im Ausland verbringen muss, sollte man das bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis auch ansprechen und schildern, wie man plant, das Jahr zu überbrücken. Wenn man damit nicht offen umgeht, kann das eine ABH vielleicht noch richtig reizen, nach ersten Hinweisen ganz genau zu prüfen.

Drei Jahre Aufenthaltserlaubnis sollte vergeben werden, in manchen Fällen ist das aber eher Theorie. Ein notwendiger Integrationskurs kann der Anlass sein, eine AE für nur ein Jahr zu vergeben. Auch ein nicht gesicherter Lebensunterhalt kann die ABH dazu bringen, die AE erstmal nicht über die maximale Länge zu vergeben. Sicher hat man da auch rechtliche Möglichkeiten sich zu wehren, aber dann werden die konkreten Umstände auch näher betrachtet.

Also: Der offene Umgang mit der Situation ist hier das Beste. Wenn man wirklich ein eheliches Zusammenleben im Rahmen des Möglichen plant, wird man keine Probleme bekommen. Wenn man ein Zusammenleben nur vortäuscht, riskiert man nicht nur, dass die AE verloren geht. Es kann strafrechtliche Konsequenzen haben. § 95 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (...)
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen (...).


Angaben vor der ABH zu einem geplanten ehelichen Zusammenleben, das man von Anfang an so gar nicht führen will, würden hierunter fallen.

Nachtrag:

Zitat (von Anami):
Probleme gibt es, wenn die Ehefrau keine gültige Aufenthaltserlaubnis hat. Das hat mit dem, was der dt. Ehemann macht, nichts zu tun.


Nein, die Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis hängt allein vom ehelichen Zusammenleben ab. Eheliches Zusammenleben hat natürlich damit zu tun, was einer der Partner macht! Was sonst? Es ist ein Irrglaube zu denken, eine formal gültige AE würde ausreichen, egal wie tatsächliche Situation ist. Wenn eine AE nur deshalb gültig ist, weil man die Behörden falsch informiert hat, dann hat man ein Problem.

-- Editiert von Felicite am 28.06.2020 15:49

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Es ist ein Irrglaube zu denken, eine formal gültige AE würde ausreichen, egal wie tatsächliche Situation ist.
Das glaube ich nicht.
Bisher ist nicht erkennbar, ob und welche AE diese fiktive Ehefrau überhaupt hat.



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Felicite):
Es ist ein Irrglaube zu denken, eine formal gültige AE würde ausreichen, egal wie tatsächliche Situation ist.

Das glaube ich nicht.
Bisher ist nicht erkennbar, ob und welche AE diese fiktive Ehefrau überhaupt hat.


Nun, die erste Frage der TS geht darum, für wie lange man eine AE als Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers bekommt, und der restliche Beitrag dreht sich darum, inwieweit die AE der Ehefrau bestehen bleibt, wenn der Ehemann für ein Jahr ins Ausland geht. Da könnte man auf die Idee kommen, bei diesem "fiktiven Fall" könnte es um eine AE zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft gehen.

Aber auch, wenn die Ehefrau seltsamerweise glauben sollte, ihre AE als Studentin usw. könnte in Gefahr sein, weil sie nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebt:
Selbst dann gilt der Grundsatz, dass eine formal gültige AE nicht allein ausschlaggebend ist, sondern die tatsächliche Situation wichtig ist. Wenn jemand eine studentische AE hat, die noch eine Weile lang auf dem Papier oder elektronisch gültig ist, hat man ein Problem, wenn man nicht mehr studiert bzw. nicht mehr immatrikuliert ist. Dieser Grundsatz ist für jede AE gültig. Der Aufenthaltsgrund muss in der Realität erfüllt sein. Ansonsten muss man die ABH informieren (die die AE-Dauer dann verkürzen kann) oder die AE wird (bei einer auflösenden Bedingung) sogar automatisch ungültig.

Auf eine formal gültige AE, die nur deshalb nicht widerrufen wurde, weil die Behörden nicht ausreichend informiert wurden, kann man sich natürlich nicht verlassen.

"Das glaube ich nicht" in Bezug auf den Grundsatz zu verbreiten, dass es nicht allein auf die formale Gültigkeit ankommt, finde ich fahrlässig. Es gibt nicht wenige Ausländer, die sich formale Gültigkeit verlassen und die ABH nicht über Änderungen der Voraussetzungen für die AE informieren. Damit kann man sich ernsthafte Probleme einhandeln.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Gern nochmal und zur Vermeidung von Missverständnissen:

Nein, ich hänge nicht dem Irrglaube nach, dass eine formal gültige AE ausreichen würde.
Ja, die Gültigkeit einer AE hängt allein vom ehelichen Zusammenleben (mit dem Ehepartner) ab. Also von den tatsächlichen Gegebenheiten.

Ich las bisher gar nichts davon, wie und seit wann diese Ehe gelebt wird.
Ich las auch nicht, ob es überhaupt eine AE gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12305.10.2020 11:21:13
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um eine AE zur Eheführung in Deutschland.

Mich interessiert halt, wie groß der Spielraum ist; also wie lange der deutsche Ehepartner abwesend sein darf.

Aber ich habe es jetzt einigermaßen verstanden.

Danke

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