Gesetzt der Fall man kauft (Anfang Juni) ein Auto und bezahlt es per Überweisung umgehend.
Der Autohändler verweigert es dem Käufer, selbst das Auto zuzulassen. Dies musste extra bezahlt werden. Es solle innerhalb von zwei Wochen angemeldet und somit verfügbar sein. Mit Bauchschmerzen wird also der Personalausweis abgegeben, da ja die Zulassungsbehörde als Behörde keine Ausweiskopie anerkenne (Oranienburg). Laut eigenen Recherchen gibt es hier wohl wirklich eine Ausnahme.
Zwischenzeitlich sind wohl die Nummernschilder verlorengegangen, das Auto also immer noch nicht verfügbar, ebensowenig wie der Ausweis.
Um zumindest den Ausweis zurückzuerhalten, müsse der Autokäufer jetzt zum vom Autohändler eingeschalteten Zulassungsdienst fahren, dort eine Ausweiskopie erstellen, unterschreiben und hoffen, dass die Zulassungsbehörde die Kopie ausnahmsweise und entgegen der Erfahrung des Zulassungsdienstes doch anerkenne und das Auto zugelassen wird.
Frage 1: Da der Autohändler in Leistungsverzug ist und ab 1.7.2020 ein neuer Mehrwertsteuersatz gilt, müsste doch der neue Mehrwertsteuersatz gelten.
Frage 2: Da der Kunde mittlerweile den Autohändler über den Stand der Zulassung durch den vom Autohändler zwischengeschalteten Zulassungsdienst informiert und zeitlicher Aufwwand entsteht (ca 30 KM durch eine vielbefahrene Hauptstadt mit vielen Baustellen) um den Personalausweis zurückzuerhalten: Wie kann dies in dem Fall monetär berücksichtigt werden?
(Laut bereits erfolgter Nachfrage beim Autohändler sollen hier aber Warndreieck usw. im Zulassungspreis enthalten sein.)
-- Editiert von freier_Autor am 28.06.2020 18:57
Leistungsverzug nach Autokauf: Kunde erhält sein bereits bezahltes Auto nicht...
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hallo
Wieso sollte der neue Steuersatz gelten? Wenn der gelten soll, hast du noch gar nicht gekauft und es ist auch Niemand im Verzug.Zitat:Da der Autohändler in Leistungsverzug ist und ab 1.7.2020 ein neuer Mehrwertsteuersatz gilt, müsste doch der neue Mehrwertsteuersatz gelten.
Entweder den Händler beauftragen, oder halt FREIWILLIG selber fahren.Zitat:Da der Kunde mittlerweile den Autohändler über den Stand der Zulassung durch den vom Autohändler zwischengeschalteten Zulassungsdienst informiert und zeitlicher Aufwwand entsteht (ca 30 KM durch eine vielbefahrene Hauptstadt mit vielen Baustellen) um den Personalausweis zurückzuerhalten: Wie kann dies in dem Fall berücksichtigt werden?
Fürs freiwillig fahren muss dir nicht entegegen gekommen werden, aber fragen kann man immer.
???Zitat:(Laut bereits erfolgter Nachfrage beim Autohändler sollen hier aber Warndreieck usw. im Gesamtpreis enthalten sein.)
Zitat:Wieso sollte der neue Steuersatz gelten?
Es gilt doch immer der Mehrwertsteuersatz gemäß Leistungsdatum, nicht Rechnungsdatum!
Es handelt sich um eine Vorkassenleistung!
Da das Auto noch nicht übergeben wurde, ist die Leistung nicht erbracht.
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Ich würde sagen es gilt das Datum des Vertragsschlusses...
Zitat:Entweder den Händler beauftragen, oder halt FREIWILLIG selber fahren.
Der Händler kann doch keine Kopie meines Personalausweises im Auftrag unterschreiben! Das möchte ich sehen, dass das eine Behörde anerkennt!
Die Ansicht teile ich.ZitatIch würde sagen es gilt das Datum des Vertragsschlusses. :
Zitatund ab 1.7.2020 ein neuer Mehrwertsteuersatz gilt, müsste doch der neue Mehrwertsteuersatz gelten. :
Und selbst wenn, warum sollte das wichtig sein?
ZitatEs solle innerhalb von zwei Wochen angemeldet und somit verfügbar sein. :
Vertraglich vereinbart?
Welcher Wortlaut und wie genau nachweisbar?
ZitatDa der Kunde mittlerweile den Autohändler über den Stand der Zulassung durch den vom Autohändler zwischengeschalteten Zulassungsdienst informiert und zeitlicher Aufwwand entsteht (ca 30 KM durch eine vielbefahrene Hauptstadt mit vielen Baustellen) um den Personalausweis zurückzuerhalten: Wie kann dies in dem Fall berücksichtigt werden? :
Vermutlich gar nicht, denn wer seinen Perso einfach einem Dritten gibt wird für die Folgen selber haften.
Im übrigen ist das was der Händler macht ein Verstoß gegen § 1 Personalausweisgesetz.
Wobei man allgemein noch sagen sollte, dass das sogar absolut irrelevant ist. Das Auto wurde für den Preis X gekauft (ich gehe mal von einem Kauf für private Nutzung aus und nicht gewerblich gekauft.Zitat:Die Ansicht teile ich.ZitatIch würde sagen es gilt das Datum des Vertragsschlusses. :
Der Preis X beinhaltet zwar die Mehrwertsteuer, aber wieviele % das sind ist irrelevant. Der Endpreis bleibt immer Preis X egal ob 19 oder 16 % Steuer...
Zitat:Vertraglich vereinbart?
Natürlich mündlich, da habe ich also keine guten Karten.
Zitat:Im übrigen ist das was der Händler macht ein Verstoß gegen § 1 Personalausweisgesetz.
Dachte ich auch und hatte schnell gegoogelt: "Der Bevollmächtigte muss sowohl seinen eigenen Personalausweis oder Pass als auch den des Vollmachtgebers bei der Zulassungsbehörde vorzeigen" steht zumindest bei https://www.cosmosdirekt.de/autoversicherung/vollmacht/
Wenn man Zeit hat findet sich auch ein Eintrag, dass wohl seit 2013 dies so nicht mehr stimmt und eine Kopie reicht. Wieder dazugelernt. Aber für einen Nicht-Juristen ist es doch so, dass man dem Autohändler ja erstmal glaubt...
Fraglich ist, wie ich jetzt vorgehen kann um mein bezahltes Auto vom Händler zu erhalten oder welche Schritte ich einleiten kann. Er beruft sich nämlich darauf, dass der Zulassungsdienst Schuld hat und es nun mal so ist, dass bei dem Autohaus (über 50 Standorte in den Bundesländern) es nun mal so ist, dass nur sie die Wagen selbst zulassen. Es kann doch nicht sein, dass ich warten muss, bis zum St Nimmerleinstag...
Zitatsteht zumindest bei https://www.cosmosdirekt.de/autoversicherung/vollmacht/ :
Das steht auch "Beide können auch als Kopie vorgelegt werden."
Zitatund es nun mal so ist, dass bei dem Autohaus (über 50 Standorte in den Bundesländern) es nun mal so ist, dass nur sie die Wagen selbst zulassen. :
Da dieser Zwang absolut unüblich ist, müsste das schon vertraglich vereinbart sein - und zwar nicht nur versteckt in den AGB.
ZitatEr beruft sich nämlich darauf, dass der Zulassungsdienst Schuld hat :
Er hat den Zulassungsdienst beauftragt? Dann ist der Zulassungsdienst Erfüllungsgehilfe, bedeutet jedwedes Versagen fällt dem Händler zur Last.
Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Zurverfügungstellung des Kaufgegenstandes im vertraglich vereinbarten Zustand.
– Fristsetzung dafür nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne entsprechende Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann inklusive Schadenersatz auf seine Kosten per Gericht klären lässt.
Zitat:Im übrigen ist das was der Händler macht ein Verstoß gegen § 1 Personalausweisgesetz.
OK, dann werden wir den Autohändler auffordern uns den Ausweis unverzüglich zurückzugeben. Wie lange muss ich ihm Zeit geben meinen Ausweis von seinem Erfüllungsgehilfen zurückzuholen und mir zu übergeben?
So, kann mich hier nur wundern...
1. Der Händler wird schwer rechtlich verweigern können, dass ein Kunde ein Auto selber zulässt. Es ist gerade eher so, dass die Zulassungsstellen wegen Corona nicht gerne viele Besucher sehen, und es "einfacher" ist, wenn ein Händler als Bevollmächtigter mit einem Stapel Zulassungen die Behörde besucht.
2. Ich war auch gerade in der Situation, ein Fahrzeug beim Händler zuzulassen (wählbare Leistung!) und musste NIE meinen Perso abgeben (hätte ich auch nicht so einfach getan!). Lediglich eine Vollmacht und Kopie haben gereicht. Fahrzeug habe ich auch in kurzer Zeit unkompliziert bekommen.
3. Leistungsverzug kann man womöglich argumentieren, und, nach angemessener Frist Schandenersatz verlangen, aber ob das nun mit der Mehrwertsteuer abgerechnet werden kann (Leistungsdatum vs. Vertragsabschlussdatum) ist jedoch merkwürdig, denn das Eine hat ja mit dem Anderen nichts zu tun.
4. Wenn der Händler (oder sein Beauftragter) es verbockt, würde ich mich schon im Recht fühlen, z.B. den Perso sofort zurückbringen zu lassen, und auf Kosten (und Zeit!) des Händlers. Wie schon vorher erwähnt, der Zulassungsdienst wurde vom Händler beauftragt und dessen Leistungsumfang liegt direkt in der Verantwortung des Händlers.
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