Inkassoforderung fast 6 Monate nach bereits getätigter Zahlung

1. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
fearsome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassoforderung fast 6 Monate nach bereits getätigter Zahlung

Hallo allerseits!

Habe ende Oktober etwas in einem Online-Shop auf Rechnung gekauft. Habe dann dummerweise vergessen die Rechnung zu bezahlen, bzw gedacht ich hätte es schon getan - folglich kam eine Mahnung. Nach Eingang dieser Mahnung habe ich den geforderten Betrag inklusive der Mahngebühr gezahlt (ich nehme an, etwas kurz vor Ablauf der Mahnfrist, auf jeden Fall im Januar). Damit hatte sich die Sache für mich erledigt und es kam auch keine weitere Nachricht des Verkäufers o.ä.
Nun habe ich im Juni, also fast ein halbes Jahr später, ein Schreiben eines Inkassodienstleisters bekommen, mit der Forderung ausstehender Zahlungen. In einer beigefügten Auflistung der geltend gemachten Forderungen steht folgendes:

Grundforderung unseres Mandanten (Gegenstandswert f. Inkassogebühren): 43,48 EUR
bisherige Mahnkosten unseres Mandanten: 3,60 EUR
Direktzahlung an unseren Mandanten: -47,08 EUR
Inkassogebühren § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. §§ 2, 13, Nr. 2300 VV RVG i.V.m. §§ 280, 286 BGB*: 42,84 EUR
Inkassoauslagen § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. §§ 2, 13, Nr. 7002 VV RVG i.V.m. §§ 280, 286 BGB*: 8,57 EUR


Es ist also bekannt, dass der Betrag inklusive Mahngebühr schon vor Monaten gezahlt wurde, und es werden lediglich Inkassogebühren gefordert, die erstens den Wert der Grundforderung übersteigen und zweitens meiner Meinung nach garnicht erst hätten enstehen dürfen, da der ursprünglich geforderte Betrag bereits gezahlt wurde.

Nun habe ich mich bereits an den Inkassodienst gewendet mit folgender Nachricht:

Ihrem Schreiben liegt keine Vollmacht oder Abtretungserklärung bei. Insofern bestreite ich, dass Sie vom Gläubiger dazu bevollmächtigt worden sind, die Forderung einzutreiben. Hilfsweise mache ich bereits jetzt geltend:

Für die Ihnen angefallenen Inkassokosten berechnen Sie in der Summe einen Satz vergleichbar mit über 0,8. Dieser Kostensatz ist überhöht. Ihre Forderung erweckt den Eindruck, dass es sich um ein standardisiertes Schreiben handelt. Die Angelegenheit ist sowohl hinsichtlich ihres Aufwands und Umfangs als auch der Bedeutung und Schwierigkeit gering. Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, warum ein erhöhter Kostensatz in meiner Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Aufgrund der überhöhten Inkassokosten ist zudem die von Ihnen angesetzte Auslagenpauschale fehlerhaft. Insofern muss diese an die Inkassokosten angepasst werden.

Zudem ist unklar, wann Sie vom Gläubiger der Forderung beauftragt wurden. Weisen Sie den konkreten Zeitpunkt nach.

Unabhängig hiervon bitte ich um Überprüfung, ob die Inkassokosten angesichts der Tatsache, dass ich die Forderung bereits vollständig ausgeglichen habe und daher nur ein geringer Bearbeitungsaufwand auf Ihrer Seite entstanden ist, nicht sowieso herabgesetzt werden können.



Heute kam postalisch eine Rückmeldung, mit allerlei Kauderwelsch, welcher zumindest die Inkassogebühren von 42,84€ rechtfertigen soll und der "Inkassovollmacht". Und jetzt wird es interessant: Die Vollmacht ist mit dem 13.4.18 datiert! Der Kaufvertrag von dem die ursprüngliche Forderung stammt, entstand aber erst ende 2019.


Ich vermute mal, dass die Forderung vor Gericht allein schon aufgrund der fehlerhaften Datierung keinen Bestand hätte, aber was ist eure Meinung dazu?
Wie verhalte ich mich und wie antworte ich korrekt?


Vielen lieben Dank!!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Völlig falsch angegangen.
Ich hätte auf fehlenden Verzug abgestellt - und ohne Verzug keine Kostenerstattung.

Setzt aber voraus, dass Du tatsächlich innert der dir gesetzten Frist die Zahlung bewirkt hast.

Die Vollmacht ist nicht zu beanstanden.

Berry

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#2
 Von 
fearsome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bin nunmal kein Rechtsexperte.

Aber muss das Inkassounternehmen mir nicht erstmal nachweisen, dass die Beauftragung vor einem eventuellen Verzug stattgefunden hat? Denn das haben sie ja nicht, mit der fehlerhaft datierten Vollmacht.

Und ist es wirklich rechtens, wissentlich, dass die Forderung bereits beglichen wurde, ein knappes halbes Jahr nach Zahlungseingang eine Forderung für Inkassogebühren zu stellen? Diese Gebühren dürften dann ja auch erst entstanden sein, als bzw obwohl schon von der bereits getätigten Zahlung gewusst wurde.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119558 Beiträge, 39740x hilfreich)

Zitat (von fearsome):
Ich vermute mal, dass die Forderung vor Gericht allein schon aufgrund der fehlerhaften Datierung keinen Bestand hätte

Nö. Ich habe z.B. eine Vollmacht die wurde vor 30 Jahren erteilt und gilt immer noch.



Zitat (von fearsome):
ich nehme an, etwas kurz vor Ablauf der Mahnfrist, auf jeden Fall im Januar

Diese Annahmen sollte man mal verifizieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fearsome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fearsome):
Ich vermute mal, dass die Forderung vor Gericht allein schon aufgrund der fehlerhaften Datierung keinen Bestand hätte

Nö. Ich habe z.B. eine Vollmacht die wurde vor 30 Jahren erteilt und gilt immer noch.





Zitat (von fearsome):
ich nehme an, etwas kurz vor Ablauf der Mahnfrist, auf jeden Fall im Januar

Diese Annahmen sollte man mal verifizieren.



Es geht ja nicht darum, wie lange die Vollmacht gültig ist. Aber es kann zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht ausgestellt worden sein, weil diese Transaktion erst über ein Jahr später stattgefunden hat.


Die Mahnung habe ich nicht mehr, da die ganze Geschichte ein halbes Jahr zurück liegt und nachdem ich den kompletten offenen Betrag gezahlt hatte und es keine weitere Rückmeldung mehr gab (für wie gesagt ein halbes Jahr), es sich für mich erledigt hatte.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119558 Beiträge, 39740x hilfreich)

Zitat (von fearsome):
Es geht ja nicht darum, wie lange die Vollmacht gültig ist.

Aber sicher doch.



Zitat (von fearsome):
Aber es kann zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht ausgestellt worden sein, weil diese Transaktion erst über ein Jahr später stattgefunden hat.

Diese Theorie ist schlicht falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
fearsome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fearsome):
Es geht ja nicht darum, wie lange die Vollmacht gültig ist.

Aber sicher doch.



Zitat (von fearsome):
Aber es kann zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht ausgestellt worden sein, weil diese Transaktion erst über ein Jahr später stattgefunden hat.

Diese Theorie ist schlicht falsch.


Bin bis eben davon ausgegangen, dass es sich um eine personenbezogene Vollmacht handelt, die explizit auf meine Person ausgestellt ist. Dann wäre es schlicht unmöglich.

Scheint es aber nicht zu sein, somit hat der Inkassodienstleister nicht den von mir geforderten Nachweis erbracht, dass er beauftragt wurde meine "Schulden" einzutreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119558 Beiträge, 39740x hilfreich)

Zitat (von fearsome):
Scheint es aber nicht zu sein,

Das dürfte sich durch lesen verifizieren lassen.



Zitat (von fearsome):
somit hat der Inkassodienstleister nicht den von mir geforderten Nachweis erbracht, dass er beauftragt wurde meine "Schulden" einzutreiben.

Auch diese Theorie ist vermutlich falsch. Denn in der Regel sind das Inkassovollmachten die "für alle" gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Solche "Generalvollmachten" oder "Blankovollmachten" sind durchaus im Massengeschäft erlaubt. Die können insoweit auch früher erstellt worden sein. Auf der Ebene packt man das nicht.

Viel spannender wäre allerdings in der Tat, wann exakt die nun beauftragt wurden. Damit das logisch Sinn ergibt, muss es ja durchaus vor deiner Zahlung gewesen sein.

Wie hier schon steht, sollte man nochmal die Annahme prüfen, rechtzeitig (also innerhalb der Mahnfrist) bezahlt zu haben. Wenn du das nicht mehr kannst, macht das zwar die Situation nicht wirklich schlechter, aber dann würde man etwas defensiver vorgehen. Ich würde abschließend folgendes schreiben:
---
Wertes Inkasso. Sie wurden offenkundig nach meiner rechtzeitigen Zahlung beauftragt. Sie werden verstehen, dass ich daher die frei erfundenen Gebühren nicht bezahlen werde. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Ich werde gerne bei weiteren Bettelbriefen auf ihre Kosten einen eigenen Anwalt mit einer negativen Feststellungsklage beauftragen. Im übrigen kündige ich an, Strafanzeige zu erstatten, da ich davon ausgehe, dass es sich hier um gewerblichen Betrug handelt, illegal Nachschlag für bereits beglichene Forderungen zu erhalten.
---
Danach sollte Ruhe sein, da auch genug Signalwörter fürs Inkasso drin sind.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#9
 Von 
fearsome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön, endlich mal eine produktive Antwort!

Zitat (von mepeisen):
Viel spannender wäre allerdings in der Tat, wann exakt die nun beauftragt wurden. Damit das logisch Sinn ergibt, muss es ja durchaus vor deiner Zahlung gewesen sein.


Diesen Zeitpunkt wollte ich ja durch die Forderung einer Beauftragung in Erfahrung bringen, aber daraufhin wurde mir ja nur die generelle Vollmacht geschickt.

Unterlagen, Mahnung etc. zu diesem Fall habe ich wie gesagt leider keine mehr. Ich kann lediglich die Zahlung im Januar mittels Kontoauszügen nachweisen.
Wie sähe es denn aus, wenn die Beauftragung nun tatsächlich vor Zahlungseingang stattgefunden hat bzw die Mahnfrist um wenige Tage überschritten wurde?
So oder so, muss ich damit rechnen, auf den Kosten, bzw auf eventuellen Anwaltskosten sitzen zu bleiben?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wie sähe es denn aus, wenn die Beauftragung nun tatsächlich vor Zahlungseingang stattgefunden hat bzw die Mahnfrist um wenige Tage überschritten wurde?

Dann zieht dieses Argument nicht mehr.

Aber es gibt viele weitere Argumente gegen Inkassogebühren im Massengeschäft.

Zitat:
So oder so, muss ich damit rechnen, auf den Kosten, bzw auf eventuellen Anwaltskosten sitzen zu bleiben?

Aus meiner Sicht nicht. Es kommt so gut wie nie vor, dass ein Inkasso bei beglichener Hauptforderung jemals klagt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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