Hallo zusammen,
ich freue mich über Meinungen zur folgendem (hypothetischen) Sachverhalt:
Sachverhalt
K kauft online beim Verkäufer H24 einen Esstisch "Eiche massiv" mit den Maßen 200 x 100 cm. In der Produktbeschreibung findet sich weiterhin die Information "Tischplattenstärke: 6 cm". Die Produktfotos zeigen den Tisch lediglich von schräg oben.
Nachdem der Tisch geliefert wurde, stellt K fest, dass die Tischplatte aus einer 2 cm dicken Holzplatte mit umlaufend angeschraubten 4x4 cm dicken Leisten auf der Unterseite besteht.
K rügt, dass der Tisch nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise und verlangt Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache. H24 teilt nach einigen Schriftwechseln - inkl. Fotos des Tisches - mit, das nach Ansicht der "Fachabteilung" kein Sachmangel vorläge.
Fragen:
a) Liegt ein Sachmangel vor?
b) Wenn ja, kann der K direkt Minderung erklären oder ist zunächst eine Fristsetzung zur Nachbesserung erforderlich?
Vielen Dank für Eure Meinungen!
Sachmangel bei Esstisch - ja oder nein?
1. Juli 2020
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Frage vom 1. Juli 2020 | 19:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachmangel bei Esstisch - ja oder nein?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 1. Juli 2020 | 20:20
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
Zitata) Liegt ein Sachmangel vor? :
Ja
Zitatb) Wenn ja, kann der K direkt Minderung erklären :
Da die Nachbesserung verweigert wurde, könnte man sogar zurücktreten...
#2
Antwort vom 1. Juli 2020 | 20:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDa die Nachbesserung verweigert wurde, könnte man sogar zurücktreten... :
Vielen Dank für Deine Meinung zum Sachverhalt. Wenn ich das richtig sehe, ist die Voraussetzung für einen Rücktritts die selbe wie für eine Minderung (§ 437 Abs. 2 BGB).
K findet den Tisch optisch ansprechend, ist aber der Meinung, dass der Kaufpreis im Missverhältnis zum Wert der Kaufsache steht und würde daher lieber mindern als zurücktreten....
-- Editiert von phiro am 01.07.2020 20:50
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#3
Antwort vom 1. Juli 2020 | 20:53
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatWenn ich das richtig sehe, ist die Voraussetzung für einen Rücktritts die selbe wie für eine Minderung (§ 437 Abs. 2 BGB). :
Korrekt.
Man kann auch mindern. Ganz nach Wunsch.
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