Sachmangel bei Esstisch - ja oder nein?

1. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
phiro
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachmangel bei Esstisch - ja oder nein?

Hallo zusammen,

ich freue mich über Meinungen zur folgendem (hypothetischen) Sachverhalt:

Sachverhalt
K kauft online beim Verkäufer H24 einen Esstisch "Eiche massiv" mit den Maßen 200 x 100 cm. In der Produktbeschreibung findet sich weiterhin die Information "Tischplattenstärke: 6 cm". Die Produktfotos zeigen den Tisch lediglich von schräg oben.

Nachdem der Tisch geliefert wurde, stellt K fest, dass die Tischplatte aus einer 2 cm dicken Holzplatte mit umlaufend angeschraubten 4x4 cm dicken Leisten auf der Unterseite besteht.

K rügt, dass der Tisch nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise und verlangt Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache. H24 teilt nach einigen Schriftwechseln - inkl. Fotos des Tisches - mit, das nach Ansicht der "Fachabteilung" kein Sachmangel vorläge.

Fragen:

a) Liegt ein Sachmangel vor?
b) Wenn ja, kann der K direkt Minderung erklären oder ist zunächst eine Fristsetzung zur Nachbesserung erforderlich?

Vielen Dank für Eure Meinungen!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von phiro):
a) Liegt ein Sachmangel vor?

Ja



Zitat (von phiro):
b) Wenn ja, kann der K direkt Minderung erklären

Da die Nachbesserung verweigert wurde, könnte man sogar zurücktreten...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
phiro
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da die Nachbesserung verweigert wurde, könnte man sogar zurücktreten...


Vielen Dank für Deine Meinung zum Sachverhalt. Wenn ich das richtig sehe, ist die Voraussetzung für einen Rücktritts die selbe wie für eine Minderung (§ 437 Abs. 2 BGB).

K findet den Tisch optisch ansprechend, ist aber der Meinung, dass der Kaufpreis im Missverhältnis zum Wert der Kaufsache steht und würde daher lieber mindern als zurücktreten....


-- Editiert von phiro am 01.07.2020 20:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von phiro):
Wenn ich das richtig sehe, ist die Voraussetzung für einen Rücktritts die selbe wie für eine Minderung (§ 437 Abs. 2 BGB).

Korrekt.
Man kann auch mindern. Ganz nach Wunsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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