Hallo, wir sind vor Wochen schon nach Schweden gereist und kommen nun zurück. Damals stand Schweden nicht auf der Risikoliste des RKI, in der Zwischenzeit leider schon.
Nun werden wir bei der Rückreise in die 14 Tage Quarantäne geschickt, der 24h Stunden alte Corona Test aus Schweden (negativ) wird in Dt. nicht an erkannt :-/
Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz nach § 56 IfSG würde uns ebenfalls nicht zustehen, da man aus einem Risikogebiet käme. Das hätte die Landesdirektion Sachsen so beschlossen. Ist das so rechtens?
-- Editiert von Moderator am 03.07.2020 13:53
-- Thema wurde verschoben am 03.07.2020 13:53
Corona Quarantäne Verdienstausfall
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Vor wie vielen Wochen?
Wieso ist man nicht 2 Wochen früher zurück gekehrt, um die zu erwartende Quarantäne einzuhalten?
(Editiert - völlig überflüssiger Beitrag)
-- Editiert von Moderator am 03.07.2020 13:52
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Wenn man meint, dass die Quarantäneverfügung zu Unrecht erlassen wurde, dann legt man dagegen Widerspruch ein, dann klagt man. Oder man geht im Eilverfahren sofort vor Gericht. Da wird dann im Rahmen dieses individuellen Verfahrens auch automatisch überprüft, ob die Verordnung/das Gesetz rechtens war.
wirdwerden
Na, der erwähnte § 56 sagt doch recht deutlich: Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Da könnte man allenfalls einwenden, dass zum Zeitpunkt der Abreise eben noch nicht "öffentlich empfohlen" wurde, Schweden zu meiden.
-- Editiert von muemmel am 03.07.2020 14:32
Wir sind im Mai nach Schweden, da gab es nur eine Reisewarnung aber kein Verbot oder Risiko Einstufung für Schweden, die erfolgte ja erst nach dem Fall der Reisewarnung für Europa.
Da es weder eine Schutzimpfung noch eine Prophylaxe gibt, fällt bis auf dem letzten Abschnitt "eine Absonderung hätte vermeiden können." Ich glaube auf dem Kungsleden wandern geht nicht mehr Absonderung außer Daheim sich einschließen. Sonst könnte man Shopping dagegen auslegen und verneinen.
Welches Gericht wäre denn überhaupt bei sowas zuständig?
-- Editiert von devshack am 03.07.2020 15:03
Für Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Vor dem Gericht kommt aber normalerweise der Widerspruch, und erst wenn der nicht hilft, geht man vor Gericht (oder auch nicht - vor Gericht hat man dann ja ein Kostenrisiko, welches man beim Widerspruch nicht hat).
In der aktuellen Situation muss man da allerdings dagegenhalten, dass man es billigend in Kauf genommen hat, dass es so kommen wird, denn schon vor Wochen war abzusehen, dass Schweden, aufgrund der sehr geringen Vorsichtsmaßnahmen, zu einem Risikogebiet werden wird. Denn warum sollte Schweden eine weltweite Ausnahme sein und von Corona, ohne ausreichende Schutzmaßnahmen, verschont werden?ZitatDa könnte man allenfalls einwenden, dass zum Zeitpunkt der Abreise eben noch nicht "öffentlich empfohlen" wurde, Schweden zu meiden. :
Nur als Hinweis, Museen sind zu, Veranstaltungen wie in Dt. begrenzt, jeder zweite Tisch im Restaurant gesperrt, in Geschäften gilt genauso Abstand halten wie in Dt. ... der Unterschied ist, in Dt. bedarf es Gesetze damit sich die Bevölkerung daran hält, ich Schweden machen das Firmen und die Bevölkerung von sich aus.
Also da von geringen Vorsichtsmaßnahmen zusprechen ... in Schweden kann sich auch jeder kostenlos testen lassen, im Gegensatz zu Dt., wo wird man also mehr aktive Fälle (auch die ohne Symptome finden) und in welchen Land wird die höhere Dunkelziffer sein?
Wieso werden die Test aus Schweden nicht anerkannt aber die aus Spanien oder Italien. Ist Schweden ein Drittes Weltland die nicht mal wissen was ein Reagenzglas ist?
In Dt. (Gütersloh) oder anderen Ländern (Spanien und USA zum Beispiel) wird gebietsweise gehandelt aber Schweden wird komplett verteufelt obwohl Gebiete gibt die gar keine Fälle haben (Gotland, Lappland).
-- Editiert von devshack am 03.07.2020 15:41
Ein Negativ-Test? Wer hat den nicht anerkannt?ZitatWieso werden die Test aus Schweden nicht anerkannt :
Du kannst gern gegen diese *Nichtanerkenntnis* mit der Folge der Quarantäne vorgehen.
Wahrscheinlich mit Widerspruch oder Einspruch.
Bis der beschieden ist, (oder gar ein Antrag auf Eilrechtsschutz) bzw. die 2 Wochen wirst du die Quarantäne einhalten müssen.
Ich empfehle die Zuhilfenahme eines versierten Anwaltes---für ein evtl. Verwaltungsgerichtsverfahren.
Wie die Schweden in Schweden das machen, ist doch hier und jetzt völlig egal. Hier gilt eben die gesetzl. Regelung für Deutschland.
Ach was. Bisher wurde nur der Test nicht anerkannt. Es fragt niemand, wo du in Schweden warst.Zitataber Schweden wird komplett verteufelt :
Zitat:Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz nach § 56 IfSG würde uns ebenfalls nicht zustehen, da man aus einem Risikogebiet käme. Das hätte die Landesdirektion Sachsen so beschlossen. Ist das so rechtens?
Jein. Eine Erstattung des Verdienstaufalls bekommt man nur, wenn man entweder nachweislich selbst an Corona erkrankt ist oder intensiven Kontakt mit einer nachweislich an Corona erkrankten Person hatte - und deshalb in Quarantäne ist.
Wenn die Quarantäne lediglich "vorsichtshalber" erfolgt, weil man aus einem Risikogebiet einreist, dann ist einfach keine Erstattung vorgesehen. Das war schon immer so und ist auch keine speziell sächsische Regelung.
Zitat:in Schweden kann sich auch jeder kostenlos testen lassen, im Gegensatz zu Dt.
Was aber eben auch dazu führt, dass die Test wegen der schwedischen "Massenabfertigung" bei den Tests in Deutschland nicht anerkannt werden.
Hier wird erwartet:
- Ergebnis in deutscher oder englischer Sprache
- Test muss von einem Arzt durchgeführt worden sein
- Datum an dem der Rachenabstrich genommen wurde, muss im Ergebnisbericht genannt werden
- Datum an dem der Befund erhalten wurde, muss im Ergebnisbericht genannt werden
- Die Untersuchungsmethode muss genannt werden
- Die Untersuchungsmethode muss "PCR" sein.
- Der Ergebnisbericht muss von einem Arzt unterschrieben sein.
Ja, absolut! Nur weil einige, dort wo ihr wohl wart, das freiwillig machen, kann man nicht davon ausgehen, dass es alle machen. Die Anzahl der Sterbefälle spricht da eine ganz klare Sprache.ZitatAlso da von geringen Vorsichtsmaßnahmen zusprechen ... :
Ja, das ist so rechtes.ZitatIst das so rechtens? :
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