Firmenparkplatz von der STVO befreien

4. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
EinBeinBauer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Firmenparkplatz von der STVO befreien

Hallo zusammen,

meine Arbeitskollegin macht bald ihre Führerschein-Prüfung und ich würde gerne mit der Genehmigung unseres Chefs auf dem Parkplatz das Parken üben. Jedoch ist die Einfahrt für Verkehrsteilnehmer offen,
da keine Schranke/Zaun dort steht.

Wäre es ausreichend wenn ich Pylonen für den Zeitraum in dem wir da sind aufstellen oder gibt es eine Alternative mit der ich den Parkplatz abgrenzen kann?.

Um den Rest des Parkplatzes ist Wiese mit einem kleinen Graben.

Ich danke Ihnen für Ihre Zeit

Mit freundlichen Grüßen

Pascal

-- Editiert von EinBeinBauer am 04.07.2020 17:35

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wäre es ausreichend wenn ich Pylonen für den Zeitraum in dem wir da sind aufstellen


Nach meiner Auffassung nicht.

Zitat:
oder gibt es eine Alternative mit der ich den Parkplatz abgrenzen kann?.


Richtige Absperrgitter, so dass auch einem Fußgänger klar ist, dass er den Parkplatz nicht betreten darf.

Alternativ möge sie auf einem Verkehrsübungsplatz üben.

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#2
 Von 
ChrisC
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 90x hilfreich)

Ein Verkehrsübungsplatz hat auch den Vorteil, dass dort im Eintrittspreis meistens eine Haftpflichtversicherung enthalten ist. Bei der normalen Kfz-Haftpflicht muss man im Schadensfall damit rechnen in Regress genommen zu werden, da der Übende ja ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von EinBeinBauer):

Wäre es ausreichend wenn ich Pylonen für den Zeitraum in dem wir da sind aufstellen oder gibt es eine Alternative mit der ich den Parkplatz abgrenzen kann?.

Die StVO gilt, solange der Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Das scheint er zu sein, sonst würde sich die Frage ja nicht stellen.

"Gewidmet im Sinne der StVO" ist keine formale Widmung, sondern folgt vereinfacht gesagt aus dem tatsächlichen Gebrauch.

In dem Augenblick, wo der Parkplatz für den Gebrauch durch Dritte gesperrt wird, also Kunden und Besucher usw. den Parkplatz nicht befahren dürfen, gilt dort nicht mehr die StVO. Das ist z.B. der Fall, wenn dort gebaut wird.

Mit einer deutlichen Absperrung, die tatsächlich verhindert, daß Dritte den Parkplatz befahren können, ist das m.E. erreicht. Dabei sollte man aber, wie oben schon erwähnt, auch an andere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger denken. Also: Flatterband spannen.

-- Editiert von eh1960 am 05.07.2020 02:05

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die StVO gilt, solange der Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.


Du verwechselst hier erneut die öffentliche Widmung mit öffentlichem Charakter.

Zitat:
"Gewidmet im Sinne der StVO" ist keine formale Widmung, sondern folgt vereinfacht gesagt aus dem tatsächlichen Gebrauch.


Da die StVO gar keine Widmung kennt, kann ein Parkplatz auch nicht im Sinne der StVO gewidmet sein.

Ob die Absperrung durch ein Flatterband dem Parlplatz den öffentlichen Charakter entzieht, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Üblicherweise wird eine Einzäunung gefordert, wobei an der Einfahrt im Regelfall eine Schranke reicht.

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