Mahnverfahren gegen Gesamtschuldner bei Auseinandersetzungsgemeinschaft

5. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
pal433541-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnverfahren gegen Gesamtschuldner bei Auseinandersetzungsgemeinschaft

Zu diesem Thema habe ich eine Frage,

A und B sind in einer Auseinandersetzungsgemeinschaft


Ein Kläger C hat Anspruch auf 10000€ plus Zinsen aus dem Gesamtgut
Der Kläger C beantragt 2 Mahnbescheid zu je 10.000€ plus Zinsen
gegen A mit B u. B mit A als Gesamtschuldner


Der Mahnbescheid A-B gegen A wird wirksam und Kläger lässt sich dadurch wirksam ins Grundbuch eintragen

B legt Klage gegen den Mahnbescheid B-A ein er habe 2000€ aus der fortlaufenden Auseinandersetzungsgemeinschaft gegen zu rechnen.

Es ergeht folgendes Urteil :

Der Beklagte B wird verurteilt 8000€ plus Zinsen an den Kläger gesamtschuldnerisch mit dem durch Mahnbescheids verurteilten A zu zahlen.


Meine Frage ist wie wird hier richtig Verrechnet


B würde wie folgt gegenüber A und C Abrechnen

A hat 10000€ plus Zinsen
B hat 8000€ plus Zinsen
die Differenz 2000€ plus Zinsen
Gerichtskosten 250€ gesamt
Anwaltskosten Kläger 500€ hälfte 250€
Anwaltskosten Beklagte B 1000€


A zahlt 4000€ mit Zinsen + 250€ Gerichtskosten +250€ Hälfte Anwaltskosten Kläger
B zahlt 4000€ mit Zinsen + Anwaltskosten Beklagte B 1000€

B müsse aber gegen über A noch die Differenz von 2000€ mit Zinsen als Sicherheit behalten da C jeder zeit einen Anspruch durch Wirksamkeit des Mahnbescheides hätte.

Ist nicht der ganze Fall abgeschlossen wenn B die 8000€ plus Zinsen Gerichtskosten u. Anwaltskosten gesamt bezahlt und die Löschung im Grundbuch beantragt ?

A Hat doch auch Anspruch auf die hälfte der 2000€ aus der Auseinandersetzungsgemeinschaft

-- Editiert von pal433541-19 am 05.07.2020 18:40

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ist nicht der ganze Fall abgeschlossen wenn B die 8000€ plus Zinsen Gerichtskosten u. Anwaltskosten gesamt bezahlt und die Löschung im Grundbuch beantragt ?

Nö. Solange der Titel im Raum ist, nicht. Sinnvollerweise würde man die entwerteten Titel (Urteil + VB) vom Gläubiger verlangen.

Zitat:
A Hat doch auch Anspruch auf die hälfte der 2000€ aus der Auseinandersetzungsgemeinschaft

Habe ich dich richtig verstanden, dass die Aufrechnung auch die Gesamtschuldner stellen und nicht B einzeln? Dann ist alles korrekt. Dann hatten beide 4000€ zu zahlen und das haben sie getan. Einen weiteren Anspruch untereinander gibt es dann auch nicht.

-- Editiert von mepeisen am 06.07.2020 06:18

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#2
 Von 
pal433541-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
A Hat doch auch Anspruch auf die hälfte der 2000€ aus der Auseinandersetzungsgemeinschaft

Habe ich dich richtig verstanden, dass die Aufrechnung auch die Gesamtschuldner stellen und nicht B einzeln? Dann ist alles korrekt. Dann hatten beide 4000€ zu zahlen und das haben sie getan. Einen weiteren Anspruch untereinander gibt es dann auch nicht.

Das mit den Mahnbescheiden ist mir jetzt etwas verständlicher Ich war mir nur nicht sicher da beide Mahnbescheide die gleiche Forderung betreffen und wegen dem Urteil.

Der Kläger muss ja jetzt bezahlt werden er will seine Forderung von 10000 mit Zinsen von A oder B aus der Auseinandersetzungsgemeinschaft.
Der Kläger wird sich natürlich weiter an A halten da dieser die 10000€ mit Zinsen hat und B nur 8000€ mit Zinsen

Das der Kläger bezahlt werden kann müssen Sich jetzt A u. B Auseinandersetzen
Die 2000€ die sich B in seinem Urteil erstritten hat sind ja aus der Auseinandersetzungsgemeinschaft worauf A auch Anspruch hat.

B würde die Endabrechnung so gegen über A machen:

A soll die Hälfte von B seiner gesamten Kosten +Differenz zahlen an B

B zahlt C



















-- Editiert von mepeisen am 06.07.2020 06:18

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der Kläger muss ja jetzt bezahlt werden er will seine Forderung von 10000 mit Zinsen von A oder B aus der Auseinandersetzungsgemeinschaft.
Der Kläger wird sich natürlich weiter an A halten da dieser die 10000€ mit Zinsen hat und B nur 8000€ mit Zinsen

Theoretisch könnte er sogar in der Tat die fehlenden 2000€ verlangen von A. Allerdings würde dann wahlweise Vollstreckungsabwehrklage einreichen (erfolgreich) oder von B die 2000€ zurück verlangen, der sie sich wiederum vom Gläubiger zurückholt. Man dreht sich damit einmal im Kreis.

Kosten stehen nochmal auf einem völlig anderen Blatt.

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#4
 Von 
pal433541-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank so sehe ich das auch wie sollte man in solch einem fall dann richtig Abrechen

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