Hallo,
der Sachverhalt sieht wie folgt aus:
Ein Ehepaar lebt seit über 50 Jahren im Haus der Ehefrau.
Der Ehemann wurde aus geschäftlichen Gründen nie in das Grundbuch aufgenommen.
Nun ist die Ehefrau dement und die Immobilie soll zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer barrierefreien Wohnung veräuißert werden.
Die Ehefrau war nie berufstätig und alles Finanzielle wurde durch den Ehemann aufgewendet.
Er besitzt eine nicht-notarielle Vollmacht, in der alles geregelt ist, die ihn jedoch zum Verkauf der Immobilie nicht ermächtigt.
Der Ehemann pflegt seit 4 Jahren seine Ehefrau mit Hilfe eines Pflegedienstes.
Man strebt nun an, den gemeinsamen Sohn als Betreuer einzusetzen.
Darf der Sohn vor Abwicklung des Verkaufs , dafür Sorge tragen, dass sein Vater auch zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen wird. Man argumentiert damit, dass der Vater alle alten Hypotheken, die noch vor seiner Zeit das Haus belasteten, abgelöst hat und ansonsten auch alle Umbauten auch mit viel Eigenleistung durch ihn vorgenemmen wurden.
Die Familie sagt, es wäre nur gerecht, wenn beide Ehepartner eingetragen würden.
Wir haben lange darüber diskutiert, aber wir sind auf keinen gemeinsamen Nenner gekommen.
Wäre dieses Vorgehen machbar und auch legal?
Nachträgliche Eintragung Grundbuch
6. Juli 2020
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Frage vom 6. Juli 2020 | 17:16
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Eintragung Grundbuch
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#1
Antwort vom 6. Juli 2020 | 18:51
Von
Status: Unbeschreiblich (119665 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatDarf der Sohn vor Abwicklung des Verkaufs , dafür Sorge tragen, dass sein Vater auch zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen wird. :
Der Sohn selber könnte keinen Vertrag zu lasten Dritter eingehen und die Eigentümerin ist geschäftsunfähig.
Ein solcher Vertrag wäre also nichtig - sollte sich überhaupt ein Notar finden der das machen würde.
#2
Antwort vom 7. Juli 2020 | 18:02
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Darf der Sohn vor Abwicklung des Verkaufs , dafür Sorge tragen, dass sein Vater auch zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen wird.
Und wie will er das machen? Als Betreuer benötigt er dafür die Zustimmung des Familiengerichtes und die wird er nicht bekommen (§ 1821 BGB).
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#3
Antwort vom 9. Juli 2020 | 13:33
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3090x hilfreich)
ZitatMan argumentiert damit, dass der Vater alle alten Hypotheken, die noch vor seiner Zeit das Haus belasteten, abgelöst hat und ansonsten auch alle Umbauten auch mit viel Eigenleistung durch ihn vorgenemmen wurden. :
Dafür hat er wiederum dort im Haus gewohnt, ihm wurde (vermutlich) der Haushalt geführt und es gab mit Sicherheit auch diverse andere Vorteile, die er durch den Verbleib im Haus genoss...
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