Widerspruch gegen Unterhaltsforderung vom JobCenter?

8. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Unterhaltsforderung vom JobCenter?

Hallo an alle, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Folgende Sachlage liegt vor:

Die Mutter unseres gemeinsamen Sohnes und ich (im Mai 3 geworden) leben getrennt. Wir ziehen ihn in einem 50/50 Wechselmodell auf. Er lebt zu gleichen Teilen bei Mama und Papa, hat bei beiden Elternteilen sein eigenes Zimmer sowie Lebensmittelpunkt.
Ich bin berufstätig (Erzieher) die Mutter bekommt ALG 2. Das JobCenter zahlte in der Vergangenheit einen erhöhten Regelsatz für das Kind und die Mutter.
Im Mai wurde ich vom JC aufgefordert meine Einkommensverhältnisse offen zu legen und gestern erhielt ich eine Zahlungsaufforderung in welcher ich künftig monatlich den vollen Barunterhalt ( Mindestsatz ) von 267 € abzgl. Mangelqoute = 252 € zahlen soll. Zusätzlich soll ich rückwirkend ab Mai 756 € ans JobCenter zurück zahlen, da der Kindesunterhalt, so schreiben sie, auf sie übergegangen sei. Darüber hinaus soll ich dem JobCenter Nachweise über meine Zahlungen an die Mutter erbringen? Ist das alles rechtens?

Die Mutter und ich mussten vor kurzem auch ein Formular vom JC ausfüllen in dem eingetragen werden sollte wie die Verteilung der Betreuung ist. Aus diesem geht klar hervor, dass wir ein Wechselmodell haben. Wozu das ganze, wenn dieser Punkt scheinbar ignoriert wird und keine Relevanz hat?

Ihr Einkommen = 900€ + kompl. Kindergeld
Ich = 1400€ unterhaltrechtliches Einkommen

Die aktuelle Berechnung des JC beruht hier ganz einfach „plump" auf den Werten der Düsseldorfer Tabelle und nicht auf Grundlage des zusammenaddierten bereinigten Einkommens, seht ihr das auch so?

Wie würdet ihr jetzt verfahren?

Vielen Dank schonmal

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24 Antworten
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#1
 Von 
Sirko1975
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 20x hilfreich)
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#2
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Genau diesen Artikel habe Ich auch schon gelesen. Allerdings steht „alleinerziehend" und der Wunsch nach Anerkennung des Wechselmodells und geteilter Fürsorge irgendwie in einem Widerspruch für mich. Inhaltlich geht aber hervor, dass die Mutter wohl einen erhöhten Mehrbedarf beim JC beanspruchen kann? Im Falle des Wechselmodells gelten wir sozusagen beide als allein erziehend, richtig?



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#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Auch beim Wechselmodell fällt nicht automatisch der Unterhaltsanspruch des Kindes weg bzw. hebt sich nicht einfach gegeneinander auf.
Es sind beide Elternteile Barunterhaltspflichtig. Ist aber ein Elternteil nicht Leistungsfähig kann es dazu kommen, dass der andere den vollen KU an den anderen Elternteil zahlen muss, obwohl das Kind hälftig bei ihm lebt.

Wenn dann noch das JC mit im Boot ist wird es halt ziemlich blöd, weil die nicht gerne auf irgendwas verzichten ,was in der Theorie ein anderer zahlen kann.

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#4
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist auch überhaupt nicht so, dass ich nicht gerne für mein Kind aufkomme. Das ich anteilig Unterhalt aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse zahlen muss, verstehe und akzeptiere ich auch. Aber hier wird der volle Unterhalt gefordert und man wird gleichgesetzt mit Vätern, die ihr Kind nur alle 2 Wochenenden oder zum Teil gar nicht betreuen. Dass kann irgendwie nicht sein. Genausowenig der Umstand, dass die andere Person, die nicht arbeitet ( gehen will ) dann fast mehr raus hat wie ich. Das sorgt dann auch wieder für Spannungen untereinander, insbesondere dann wenn die betreffende Person einem auch suggeriert, dass sie nicht motiviert ist ihre Situation zu ändern.

Die JC Forderung ist meiner Meinung nach trotzdem falsch, es findet keinerlei Aufschlüsselung unserer beiden Einkünfte statt und zudem steht da auch auf einer der Seiten - Kind lebt beim anderen Elternteil. Der Umstand des Wechselmodell wird offensichtlich bewusst ignoriert. Du hast es schon richtig gesagt, die wollen ihr Geld zurück und sehen mich da als geeignete Anlaufstelle.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ist aber ein Elternteil nicht Leistungsfähig kann es dazu kommen, dass der andere den vollen KU an den anderen Elternteil zahlen muss, obwohl das Kind hälftig bei ihm lebt.

Wenn dann noch das JC mit im Boot ist wird es halt ziemlich blöd, weil die nicht gerne auf irgendwas verzichten ,was in der Theorie ein anderer zahlen kann.
Dazu müsste das Jobcenter beweisen können, dass die Mutter ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und Unterhaltspflicht vollumfänglich nachkommt oder im Zweifel mit fiktiven Einkünften rechnen. So wie das hier klingt wurde aber einfach so getan, als wäre allein der Vater barunterhaltspflichtig. Das ist Nonsens. Das Jobcenter hat eine Berechnung vorzulegen, die sich an der Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt im Wechselmodell orientiert. Oder sie lassen es einfach, wenn sie es nicht können.

Zitat (von go551270-25):
Die JC Forderung ist meiner Meinung nach trotzdem falsch, es findet keinerlei Aufschlüsselung unserer beiden Einkünfte statt und zudem steht da auch auf einer der Seiten - Kind lebt beim anderen Elternteil. Der Umstand des Wechselmodell wird offensichtlich bewusst ignoriert. Du hast es schon richtig gesagt, die wollen ihr Geld zurück und sehen mich da als geeignete Anlaufstelle.
Da liegst du komplett richtig. Die reinste Bauernfängerei. Da muss man sich schon fragen, was in den Köpfen solcher Sachbearbeiter vorgeht.

Ich würde das JC höflich darauf hinweisen, dass nach der wiederholten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der höchsten deutschen Gerichtsinstanz im Zivilrecht, im paritätischen Wechselmodell beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. An diese Rechtsprechung hat sich auch ein Unterhalt einfordernder Mitarbeiter des Jobcenters zu halten, wenn er skandiert einen übergegangenen Unterhaltsanspruch im Rahmen des § 33 SGB II geltend machen zu wollen. Denn diese Vorschrift setzt wiederum einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch voraus. Er möge doch daher bitte darlegen, inwieweit hier eine konkrete Berechnung unter Beachtung der Haftungsbeschränkungen aus § 1606 BGB, der gesteigerten Unterhaltspflicht der Mutter aus § 1603 Abs.2 BGB sowie der Beachtung des angemessenen, ggf. des notwendigen, Selbstbehaltes vorgenommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Berechnungsbogen nicht. Sodann könnte man den beim Wechselmodell am Ende üblicherweise verbleibenden Ausgleichsbetrag überprüfen und ggf. dann akzeptieren.

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#6
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank smogman! Hilft mir sehr weiter und gibt mir Mut. Auch wenn diese Schreiben letztendlich nur in beamtendeutsch vorgefertigte Textbausteine sind und ich für den Sachbearbeiter nur ein gesichtsloser Kindesvater bin, hat sowas (für mich) dann schon fast was persönliches. Zumal wir schon mehrmals auf das bestehende Wechselmodell hingewiesen haben. Es wirkt wirklich so, als würde erstmal versucht werden das Maximum herauszuquetschen, unter Nichtberücksichtigung der Rechtslage.

Ich hoffe, dass der Widerspruch durchgeht und der Sachbearbeiter es korrigieren wird/muss. Wenn die Rechtslage da so klar ist, wird er es ja nicht drauf ankommen lassen, denke ich. Und sollte mein Barunterhaltsanteil auf Grundlage beider Einkommen dann trotzdem nah am vollen Unterhalt dran sein, dann ist das so. Ging hier einfach ums Prinzip und meine/unsere Rechte :)

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#7
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es beim Widerspruch ratsam/nicht ratsam zu signalisieren, dass man kein Bauernopfer ist und zB schon den Kontakt zu einem Anwalt hergestellt hat oder ist das eher kontraproduktiv, weil die sich dann gar herausgefordert fühlen? Sorry falls die Frage albern klingt.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32165 Beiträge, 5654x hilfreich)

Im Widerspruch bringen solche *Droh-und Achtungs-Sprüche* nichts.
Man sollte den Sachverhalt darstellen, der Forderung widersprechen. Auf die Rechtsgrundlagen und Urteile hinweisen.
Dann nachweislich dem JC zustellen und den Bescheid abwarten.

Grundsätzlich ist das JC verpflichtet zu suchen, ob Dritte vorrangig zahlen müssen... das verlangt der Gesetzgeber.
Dass man sich als ange** Dritter immer ungerecht behandelt fühlt, ist verständlich.

Oft wird ganz genau auf das Wechselmodell 50:50 gepocht, d.h. das JC will das detailliert nachgewiesen haben.
Ob es nicht etwa 48: 52 sein könnten...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Nun, es sei zunächst mal gesagt, dass es einen Widerspruch im Unterhaltsrecht nicht gibt. Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung (oder etwa doch in dem Schreiben an dich?). Es handelt sich um eine zivilrechtliche Forderung, die auch vom Jobcenter nur auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden kann.

Das heißt, man kann die Forderung des Jobcenters theoretisch komplett ignorieren. Sie müssten ihren Anspruch dann gerichtlich durchsetzen. Der guten Ordnung halber würde ich aber selbstverständlich antworten und meine Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung einfach äußern. Es bedarf weder Frist noch einer bestimmten Form. Im gleichen Atemzug könnte man einfach ein Gegenangebot unterbreiten, z.B. pauschal 100 €. So funktioniert eine Verhandlung im Zivilrecht. Im Gericht passiert letztlich auch nichts anderes, nur das dann dort noch ein Richter als Moderator vor den Parteien sitzt.

Hinweise zu einem Anwalt halte ich immer für sinnfrei. Entweder man beauftragt einen Anwalt, der dann auch den Schriftverkehr führt oder aber man lässt es und erwähnt dann auch niemanden.

Zitat (von Anami):
und den Bescheid abwarten.
Da kann man lange warten. Einen Bescheid über die Unterhaltsforderung wird es (hoffentlich) nie geben.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

@smogman

Nein, keine Rechtshelfsbelehrung. Nur die Aufforderung zur Zahlung von Summe X ans JobCenter sowie künftig Unterhalt in voller Höhe an die Mutter. Was wir uns gefragt haben, warum eigentlich erst ab jetzt (Mai)? Weil er da drei geworden ist? Ich erinnere mich das die das nach seiner Geburt auch schon versucht haben und wir uns vom Jugendamt bestätigen lassen haben, dass eine 50/50 Betreuung vorliegt. Danach kam nichts mehr, vermutlich hätte ich da sogar schon zahlen müssen, oder?

Ist denn nicht der erhöhte Regelsatz den sie bis jetzt immer bekommen hat theoretisch dieser Mehraufwand für Alleinerziehende (im Wechselmodell)? Bin echt irritiert.

Warum können sie wenn ich sie drauf hinweise die Berechnung nicht rechtskonform auf der oben von dir benannten Grundlage machen? Ist das wirklich der „klassische" Fall , wir (JC) versuchen’s mal und wenn er bereitwillig zahlt ist top und wenn nicht machen wir’s halt so wie es sich gehört.

Danke für eure Beiträge

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32165 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von TLOU):
Nur die Aufforderung zur Zahlung von Summe X
Ich nehme an, jedes Schreiben vom JC hat einen Betreff.
Bitte, was steht bei dir als Betreff?
zB Zahlungsaufforderung...?

Es gibt keinen erhöhten Regelsatz.
Eine alleinerziehende Mutter mit Kind erhält den Regelbedarf für sich und das entspr. Sozialgeld fürs Kind.
Die Mutter erhält dann einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % des maßg. Regelbedarfs---
dann also 36% von 432,- ---nach § 21 (3) SGB II.
Sie hat dann 155,52 € mehr zur Verfügung.

Der klassische Fall ist das echte Wechselmodell nicht für das JC. Man kann auch nicht unterstellen, sie versuchens mal auf die blöde Tour...aber Fehler passieren überall und man sollte schon darauf reagieren.

Ich nehme an, es geht jetzt um den halben Mehrbedarf .

...suchs dir aus... ;)



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von TLOU):
Nein, keine Rechtshelfsbelehrung.
Gut, zumindest das ist richtig. Es ist eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung zum Unterhalt, wie man sie auch von der Mutter bekommen könnte. Diese kann man nun erfüllen, erwidern, anwaltlich prüfen lassen oder ignorieren. Je nachdem wie sich der (eventuelle) Schuldner nun verhält, stehen sodann auch dem Gläubiger weitere Wege offen. Auch dem Jobcenter steht der Rechtsweg in dieser Sache zu. Es ist jedoch nicht üblich eine Klage einzureichen, wenn man sich noch im außergerichtlichen Klärungsprozess befindet. Daher würde ich immer erwidern.

Zitat (von TLOU):
Was wir uns gefragt haben, warum eigentlich erst ab jetzt (Mai)?
Keine Ahnung. Rückwirkend kann Unterhalt nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB gefordert werden, also ab Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse (meist beim Jobcenter durch Rechtswahrungsanzeige) oder ab Inverzugsetzung (Zahlungsaufforderung und/oder Mahnung).

Zitat (von TLOU):
Danach kam nichts mehr, vermutlich hätte ich da sogar schon zahlen müssen, oder?
Die Unterhaltsabteilungen der Jobcenter sind regelmäßig sehr schlecht aufgestellt. Da gibt es tausende Fälle, die entweder noch nie oder nicht richtig bearbeitet werden oder wurden. Da kann man als Schuldner durchaus Glück haben.

Zitat (von TLOU):
Bin echt irritiert.
Was die Mutter für Zahlungen bekommt wäre mir im Moment eigentlich vollkommen egal.

Zitat (von TLOU):
Warum können sie wenn ich sie drauf hinweise die Berechnung nicht rechtskonform auf der oben von dir benannten Grundlage machen? Ist das wirklich der „klassische" Fall , wir (JC) versuchen’s mal und wenn er bereitwillig zahlt ist top und wenn nicht machen wir’s halt so wie es sich gehört.
Das wirst du nur erfahren, wenn du erwiderst und eine neuerliche Reaktion kommt.

De facto muss immer klar sein, dass das Jobcenter eine Klageoption hat. Ob diese genutzt wird, kann keiner prognostizieren. Es könnte aber jederzeit statt einem Brief vom Jobcenter auch einer vom Amtsgericht eintrudeln. Das sollte einen nicht gleich in Panik versetzen, allerdings fallen dann für einen Anwalt natürlich auch erst mal Kosten an. Wie gesagt, ich würde eine Zahlung anbieten. Ich habe mal den erstbesten Internetrechner zum Wechselmodell benutzt und mit 1500 beim Vater und 880 (Existenzminimum) bei der Mutter gerechnet. Ergebnis ist eine Ausgleichszahlung von 120 €. Gar nicht so weit weg von meinem o. g. Betrag.

Zitat (von Anami):
Man kann auch nicht unterstellen, sie versuchens mal auf die blöde Tour...
Für mich macht es genau diesen Eindruck.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke @Anami

Im Betreff steht: Übergang des Anspruchs auf rückständigen Kindesunterhalt gem. § 33 SGB 2

Auch wenn ich denke, dass die Personen in der Leistungsabteilung darauf getrimmt sind, stets im finanziellen Interesse des JC‘s zu agieren, geht es mir nicht darum, den hier zuständigen Bearbeiter als mutwillig böse zu deklarieren. Fehler können natürlich passieren und ich habe langsam leider die Vermutung, dass die Mutter (zu der ich übrigens auch ein super Verhältnis habe) in der Vergangenheit vielleicht zu viel bekommen hat.

Der Regelsatz auf ihrem Bedarfsbescheid ist deutlich höher als normal, das Kind wurde dort auch noch mitgerechnet. Ist das dieser erhöhte Mehrbedarf für Alleinerziehende und steht/stand er ihr überhaupt zu wenn wir doch eigentlich ein Wechselmodell führen? Sie hat jetzt zeitgleich zu meinem Schreiben einen neuen Bedarfsbescheid bekommen in welchem ihr Bedarf um genau die Summe, die ich künftig zahlen soll, gekürzt wurde. Könnte es passieren, dass sie zu Unrecht erhaltenes Geld jetzt im schlimmsten Fall für Jahre zurück zahlen muss?

Ich habe aber auch etwas von erhöhtem Mehrbedarf für Eltern im Wechselmodell, in welchem dann scheinbar beide jeder für sich als alleinerziehend gelten, gelesen.

Danke für eure Unterstützung, weiß ich sehr zu schätzen

-- Editiert von TLOU am 09.07.2020 09:08

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
De facto muss immer klar sein, dass das Jobcenter eine Klageoption hat. Ob diese genutzt wird, kann keiner prognostizieren. Es könnte aber jederzeit statt einem Brief vom Jobcenter auch einer vom Amtsgericht eintrudeln. Das sollte einen nicht gleich in Panik versetzen, allerdings fallen dann für einen Anwalt natürlich auch erst mal Kosten an. Wie gesagt, ich würde eine Zahlung anbieten. Ich habe mal den erstbesten Internetrechner zum Wechselmodell benutzt und mit 1500 beim Vater und 880 (Existenzminimum) bei der Mutter gerechnet. Ergebnis ist eine Ausgleichszahlung von 120 €. Gar nicht so weit weg von meinem o. g. Betrag.


Ich hatte das auch mal gemacht (smart–rechner.de) und da kam auch so ein Wert um die 100€ heraus.
Wenn ich die Zahlung von sagen wir künftig 100€ anbiete, wie wirkt sich das auf die rückwirkende Summe von 756€ aus und zahlt das JC die Differenz ( 252 – 100 = 152€ ) dann wieder an die Mutter?

Naja, ich werd heute mal den Widerspruch verfassen, vielleicht könnt ihr ja nochmal rüberschauen nachher.

LG

-- Editiert von TLOU am 09.07.2020 09:34

-- Editiert von TLOU am 09.07.2020 09:36

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Wenn man sich auf eine Summe von 100 € Unterhalt einigt, dann gilt diese logischerweise auch für den gesamten Zeitraum, also ab Mai. Das Jobcenter zahlt immer die Differenz, soweit noch eine zu deren ermitteltem Bedarfssatz verbleibt.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32165 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Für mich macht es genau diesen Eindruck.
Zitat (von smogman):
Die Unterhaltsabteilungen der Jobcenter sind regelmäßig sehr schlecht aufgestellt.
Dann formuliere ich um:
WEIL sie auch dafür keine Fachkräfte mit Kenntnis haben, versuchen sie es SO.
------------------------------------------------
Zitat (von TLOU):
darauf getrimmt sind, stets im finanziellen Interesse des JC‘s zu agieren
Was heißt denn getrimmt? Das könntest du von jeder anderen Behörde auch sagen--- wenn es um Gelder des Staates geht...
Zitat (von TLOU):
Der Regelsatz auf ihrem Bedarfsbescheid
Das ist schon mal nicht möglich.
Die Mutter hat einen RegelBEDARF--- maßgebend sind derzeit 432,-
Das Kind hat auch einen RegelBEDARF---maßgebend derzeit 250,-
Die alleinerziehende Mutter bekommt einen Mehrbedarf dazu---hier 36% von 432,-
Beide haben Wohnkosten---je 50%

Die Mutter hat Einkommen ( Lohn, Unterhalt, Kindergeld)
Wird damit der Bedarf nach SGB II nicht gedeckt---ergänzt das JC.

Wir befinden uns längst im Sozialrecht--- Familienrechtliche Fragen hast du gar nicht...

Bitte bedenke: Behörden-Mitarbeiter denken nicht wie wir *Kunden/Laien*. Die denken evtl. mit--- aber eben im Sinne der behördlichen Aufgaben. Uns Laien wäre oft geholfen, wenn wir aus Sicht der Behörde nachvollziehen könnten, WAS die von uns wollen... vieles erklärt sich dann , wenn nicht tatsächlich echte Fehler drin sind. Aber wir können meist nicht *behördisch*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, ich verstehe. Der Regelbedarf für das Kind hat aber nichts mit mir und dem Unterhalt zu tun, den zahlt das JobCenter unabhängig davon? Wenn sie also überhaupt eine Zahlung die zu Unrecht erbracht wurde, zurückverlangen können, dann die für den Mehrbedarf Alleinerziehender, falls die Mutter falsche Angaben gemacht hat weil sie ja de facto nicht alleinerziehend ist, da ich hälftig mitbeteiligt bin. Ich schaue mir nachher nochmal ihre Bescheide an und vergleiche mal wo jetzt die tatsächliche Kürzung erfolgt ist.

Ich will das Thema hier auch nicht totreiten, habe einfach Angst was falsch zu machen und finde so einen Papierkrieg immer furchtbar unangenehm.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32165 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von TLOU):
den zahlt das JobCenter unabhängig davon?
Der Regelbedarf ist eine theoretische Größe.
Gibt es Einkommen, verringert sich der Bedarf... Mutter und Kind haben hier Einkommen. Das wird angerechnet. Übrig bleibt der tatsächliche Bedarf---zur Auszahlung.

Ich meine, wegen des Wechselmodells kann das JC höchstens den hälftigen Mehrbedarf zurückfordern.
Denn beide Eltern sind *halb-alleinerziehend.*

Solche Forderungen kenne ich auch. Die Eltern mussten dann nachweisen, wie dieses Wechselmodell gelebt und gezahlt wird--- damit man dann auf die Hälfte kam.
Zitat (von TLOU):
finde so einen Papierkrieg immer furchtbar unangenehm.
Ja. Voll verständlich. Du bist nicht allein... :sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Widerspruch gegen ihre Berechnung zum Kindesunterhalt für xxx
Sehr geehrter Herr xxx,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid mit o.g. BG-Nummer vom 02.07.2020 mit Betreff: Übergang des Anspruchs auf rückständigen Kindesunterhalt gem. § 33 SGB II, ein. Dies begründet sich wie folgt:

Ihre Berechnung berücksichtigt, obwohl bereits mehrmals darauf hingewiesen, nach wie vor nicht den Umstand, dass Frau xxx und ich unseren gemeinsamen Sohn xxx in einem 50/50 Paritätsmodell großziehen. Sowohl die Pflege und Erziehung als auch die entstehenden finanziellen Kosten für das Kind werden gemeinsam zur Hälfte getragen. Das Kind hat bei beiden Elternteilen sein eigenes Zimmer und für beide Elternteile entstehen dadurch erhöhte Kosten sowie ein erhöhter Mehrbedarf.
Ich möchte darauf hinweisen, dass nach der wiederholten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, im paritätischen Wechselmodell beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Eine konkrete Berechnung unter Beachtung der Haftungsbeschränkungen aus § 1606 BGB, der gesteigerten Unterhaltspflicht der Mutter aus § 1603 Abs.2 BGB sowie der Beachtung des angemessenen, ggf. des notwendigen, Selbstbehaltes ist hier für mich nicht ersichtlich. Ihre Berechnung legt zugrunde, das hier allein der Kindesvater nach Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle voll barunterhaltspflichtig ist. Das stimmt so nicht.
Ich verweigere hier keineswegs meine evtl. bestehende Unterhaltspflicht und komme gerne für mein Kind auf. Über Online-Unterhaltsrechner komme ich auf deutlich geringere Ausgleichszahlungen, die ich auch bereit wäre zu zahlen. Ich bitte Sie daher, ihre Berechnung zu korrigieren und unter Berücksichtigung des vorliegenden Wechselmodells durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen



Was meint ihr. Kann ich das so abschicken?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Auch wenn es, wie bereits erwähnt, weder einen Bescheid noch einen Widerspruch im Unterhaltsrecht gibt, wird dem Empfänger dennoch klar sein, was gemeint war.

Ich würde außerdem immer ein finanzierbares Angebot meinerseits als Verhandlungsgrundlage unterbreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TLOU):
finde so einen Papierkrieg immer furchtbar unangenehm.


Zitat (von Aminati):
Voll verständlich. Du bist nicht allein... :sad:


Ja, danke dafür Anami ;-)

Zitat (von smogman):
Auch wenn es, wie bereits erwähnt, weder einen Bescheid noch einen Widerspruch im Unterhaltsrecht gibt, wird dem Empfänger dennoch klar sein, was gemeint war.

Ich würde außerdem immer ein finanzierbares Angebot meinerseits als Verhandlungsgrundlage unterbreiten.


hattest du geschrieben, ich errinere mich. Habe nur irgendwie keine geeignetere Bezeichnung als Widerspruch gefunden.

Du meinst also besser eine konkrete Zahl, z.B die von dir errechneten 120€ vorschlagen? Darf ich fragen, welchen Rechner du dafür verwendet hast? Ich komme auf sehr unterschiedliche Ergebnisse, da ist von 101€ -180€ alles dabei.

-- Editiert von TLOU am 09.07.2020 16:29

-- Editiert von TLOU am 09.07.2020 16:31

-- Editiert von TLOU am 09.07.2020 16:32

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Weiß ich leider nicht mehr, sorry. Ich würde vorschlagen, was mir angemessen erscheint und ich bezahlen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
TLOU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mittlerweile Antwort auf mein Schreiben erhalten, wenn auch eine völlig andere als erwartet:

Da ihr Sohn XXX seit dem 01.06.2020 von beiden Elternteilen im paritätischen Wechselmodell betreut wird und Sie mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Barunterhaltsausgleich verpflichtet sind, ist für mich ab diesem Zeitpunkt, und solange die betreuung von XXX im paritätischen Wechselmodell erfolgt, kein Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt gegeben.

So weit erstmal ein Teilerfolg, allerdings...

Meine mit Schreiben vom 02.07 in Höhe von 504€ ( ursprüngliche Forderung 756€ ) geltend gemachte Forderung aus Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 01.06 - 31.07 ist somit hinfällig. Den für Mai d. J. in Höhe von 252€ rückständigen Kindesunterhalt überweisen sie bitte auf das Ihnen bekannte Konto.

Statt einer Neuberechnung mit der ich gerechnet habe (leistungsunfähig bin ich mit meinem Einkommen ja eigentlich nicht), wird die Sache jetzt mehr oder weniger "fallen gelassen". Bis auf den Monat Mai, der da wir das Wechselmodell ja schon deutlich länger praktizieren konsequenterweise genauso hinfällig ist. Auf meine Nachfrage, warum dies nicht der Fall sei schrieb er heute:

Sehr geehrter Herr XXX,

mir ist bisher nur bekannt gewesen, dass Ihr Sohn ab dem 01.06.2020 von beiden Elternteilen im echten Wechselmodell betreut wird. Für den vorherigen Zeitraum müssten Sie mir dies noch nachweisen.


Wie soll (bzw. muss) ich das nachweisen? Ich vermute, dass seine Annahme mit dem Erhebungsbogen zur Betreuungs-Aufteilung zu tun hat, den wir vor Beginn ihres neuen Bewilligungszeitraumes ausfüllen sollten.
Was mach ich jetzt am besten?

Ich möchte die Sache schnellstmöglich klären.



-- Editiert von TLOU am 31.07.2020 14:15

-- Editiert von TLOU am 31.07.2020 14:17

-- Editiert von TLOU am 31.07.2020 14:19

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Vielleicht kann das ja die Kindsmutter bestätigen?

0x Hilfreiche Antwort

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