Kartenzahlung und Mahnung

8. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
go551075-7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kartenzahlung und Mahnung

Hallo an alle,

ich habe ihm Mai ein Päckchen bei der Post aufgegeben und dafür mit der Sparkassenkarte bezahlt.
Nun kam eine Mahnung, die lastschrift wäre nicht geglückt, mir wäre wohl die noch offen stehende Rechnung nicht aufgefallen und nun hätte ich im Mahnverfahren 65 Euro zu bezahlen.Ich habe sofort mein Onlinebank-Konto eingeschaut, konnte aber nichts Außergewöhnliches feststellen. Mein Konto war zum Zeitpunkt der Zahlung mehr als gedeckt.
Ich sehe nicht ein die Mahnkosten zu zahlen, denn ich kann keinen Fehler bei mir erkennen. Den Beleg, nachdem die Zahlung erfolgte habe ich zum Glück noch.
Wie soll ich jetzt verfahren?
Die deutsche Post meint, sie sei nicht zuständig für den Fall. Sie haben das Ganze an PAY-ONE abggebn und diese an das Inkassobüro. Und nun?

Libe Grüße von Karla

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von go551075-7):
Nun kam eine Mahnung, die lastschrift wäre nicht geglückt,

Zitat (von go551075-7):
konnte aber nichts Außergewöhnliches feststellen.

Wenn es keine Rücklastschrift gab, würde ich dem Inkasso antworten, das gar keine Lastschrift erfolgte, der Gläubiger in Annahmeverzug ist und man daher nur die Hauptforderung zahlt.

Dann mit entsprechenden Verwendungszweck zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go551075-7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Super..vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17018 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn es keine Rücklastschrift gab, würde ich dem Inkasso antworten, das gar keine Lastschrift erfolgte,
Sieht man denn überhaupt auf dem eigenen Konto, ob eine Lastschrift nicht ausgeführt werden konnte???

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Sieht man denn überhaupt auf dem eigenen Konto, ob eine Lastschrift nicht ausgeführt werden konnte???

Wenn es mangels Deckung war, dann schon.

Und dafür das es was anderes war und der Schuldner dafür verantwortlich wäre, ist der Gläubiger beweisbelastet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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