Hallo an alle,
ich habe ihm Mai ein Päckchen bei der Post aufgegeben und dafür mit der Sparkassenkarte bezahlt.
Nun kam eine Mahnung, die lastschrift wäre nicht geglückt, mir wäre wohl die noch offen stehende Rechnung nicht aufgefallen und nun hätte ich im Mahnverfahren 65 Euro zu bezahlen.Ich habe sofort mein Onlinebank-Konto eingeschaut, konnte aber nichts Außergewöhnliches feststellen. Mein Konto war zum Zeitpunkt der Zahlung mehr als gedeckt.
Ich sehe nicht ein die Mahnkosten zu zahlen, denn ich kann keinen Fehler bei mir erkennen. Den Beleg, nachdem die Zahlung erfolgte habe ich zum Glück noch.
Wie soll ich jetzt verfahren?
Die deutsche Post meint, sie sei nicht zuständig für den Fall. Sie haben das Ganze an PAY-ONE abggebn und diese an das Inkassobüro. Und nun?
Libe Grüße von Karla
Kartenzahlung und Mahnung
8. Juli 2020
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Frage vom 8. Juli 2020 | 18:37
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kartenzahlung und Mahnung
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#1
Antwort vom 8. Juli 2020 | 18:51
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatNun kam eine Mahnung, die lastschrift wäre nicht geglückt, :
Zitatkonnte aber nichts Außergewöhnliches feststellen. :
Wenn es keine Rücklastschrift gab, würde ich dem Inkasso antworten, das gar keine Lastschrift erfolgte, der Gläubiger in Annahmeverzug ist und man daher nur die Hauptforderung zahlt.
Dann mit entsprechenden Verwendungszweck zahlen.
#2
Antwort vom 8. Juli 2020 | 19:28
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Super..vielen Dank
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. Juli 2020 | 11:45
Von
Status: Weiser (17018 Beiträge, 5897x hilfreich)
Sieht man denn überhaupt auf dem eigenen Konto, ob eine Lastschrift nicht ausgeführt werden konnte???ZitatWenn es keine Rücklastschrift gab, würde ich dem Inkasso antworten, das gar keine Lastschrift erfolgte, :
#4
Antwort vom 9. Juli 2020 | 14:12
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatSieht man denn überhaupt auf dem eigenen Konto, ob eine Lastschrift nicht ausgeführt werden konnte??? :
Wenn es mangels Deckung war, dann schon.
Und dafür das es was anderes war und der Schuldner dafür verantwortlich wäre, ist der Gläubiger beweisbelastet.
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